Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 04.03.2015; Aktenzeichen 9 T 8/15) |
AG Hannover (Beschluss vom 27.02.2015; Aktenzeichen 663 XVII H 7046) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des AG Hannover vom 27.2.2015 sowie der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Hannover vom 4.3.2015 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Sie steht seit November 2014 unter Betreuung, ihre vorläufige Unterbringung war bis zum 27.2.2015 genehmigt.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 27.2.2015 hat das AG auf entsprechenden Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung bis längstens zum 6.3.2015 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insb. gem. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG - und da keine einstweilige Anordnung i.S.v. § 70 Abs. 4 FamFG vorliegt - statthaft. Sie ist auch begründet, weil die Entscheidungen von AG und LG die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Dies ist nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (BGH, Beschl. v. 29.1.2014 - XII ZB 330/13, FamRZ 2014, 649 Rz. 8 m.w.N.) festzustellen.
Rz. 4
1. Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Tatrichter hat hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Rz. 5
2. Dem werden die Entscheidungen von AG und LG nicht gerecht.
Rz. 6
a) Dem amtsgerichtlichen Beschluss, der sich in seinen Gründen im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, lassen sich keinerlei Umstände entnehmen, die die Annahme der eine Unterbringung rechtfertigenden Gefährdung zulassen. Das LG führt aus, es bestünden "jedenfalls Anhaltspunkte, dass die Heilbehandlung zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich" sei. Damit wird nicht die notwendige Gefährdungssituation, sondern lediglich deren Möglichkeit festgestellt.
Rz. 7
b) Auch die weiteren landgerichtlichen Erwägungen erlauben nicht den Schluss auf das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen.
Rz. 8
Das LG stellt im Rahmen seiner Ausführungen zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf eine bereits seit Anordnung der Betreuung bestehende Beinverletzung ab, die untersucht werden müsse und zudem schon antibiotisch behandelt worden sei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, bleibt gänzlich unklar, welches der ohne Untersuchung drohende (weitere) Schaden sein soll. Hinzu kommt, dass sich den Beschlussgründen zum einen nicht entnehmen lässt, inwiefern diese Untersuchung nur im Rahmen einer Unterbringung durchgeführt werden kann. Zum anderen verhält sich die Beschwerdeentscheidung nicht dazu, ob zu erwarten steht, dass die Betroffene einer derartigen ärztlichen Maßnahme nicht widerspricht. Insoweit musste sich die Notwendigkeit entsprechender Feststellungen angesichts des Umstands aufdrängen, dass die Betroffene bereits sechs Wochen geschlossen untergebracht war, ohne dass die Untersuchung vorgenommen werden konnte.
Rz. 9
Soweit das LG die psychische Erkrankung der Betroffenen anführt, hat es daraus im Ergebnis zu Recht nicht den Unterbringungsgrund des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgeleitet. Denn nach den Beschlussgründen hat die Betroffene offensichtlich eine medikamentöse Behandlung verweigert, so dass die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann zulässig gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorgelegen hätten und diese rechtswirksam genehmigt worden wäre (BGH, Beschl. v. 30.7.2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694 Rz. 23). Jedenfalls Letzteres war aber nicht der Fall.
Rz. 10
Auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hat das LG sich - anders als das AG, das die Selbstgefährdung als Unterbringungsgrund genannt hat - nicht gestützt. Soweit in den Beschlussgründen erwähnt ist, die zuletzt obdachlose Betroffene habe sich "bei Einlieferung in einem körperlich verwahrlosten und unterernährten Zustand" befunden, besagt dies nichts über eine bestehende erhebliche Gesundheitsgefährdung, der nur mit einer Unterbringung und nicht etwa auch im Rahmen ambulanter, ggf. durch die Berufsbetreuerin zu organisierender Hilfen begegnet werden könnte.
Rz. 11
3. Die Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringung in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
Rz. 12
Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen zum Vorliegen eines Unterbringungsgrundes i.S.v. § 1906 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Der Betroffenen ist die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar. Denn eine solche würde sich nach Erledigung der Unterbringung auf erstmalige nachprüfbare Feststellungen zu den materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen richten (vgl. BGH v. 30.7.2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694 Rz. 28).
Rz. 13
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheitsentziehende Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (BGH, Beschl. v. 30.7.2014 - XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694 Rz. 29).
Rz. 14
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Fundstellen