Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 21.09.2018) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben
- soweit der Angeklagte wegen Vorbereitung der Fälschung von Geld (§ 149 Abs. 1 StGB) verurteilt ist; die Verurteilung insoweit entfällt;
- im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Vorbereitung der Fälschung von Geld zu einem Jahr und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
I.
Rz. 2
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte für 500 EUR ein Bastelset, das Utensilien zum Herstellen von verschiedenen Geldwertzeichen im „Wert” von insgesamt rund 5.000 EUR enthielt. In der Nacht vom 2. auf den 3. November 2017 wollte er in F. Betäubungsmittel erwerben und hatte hierfür mittels des Bastelsets zwei falsche Einhundert-Euro-Scheine hergestellt, die bei einer Verkehrskontrolle sichergestellt wurden. Am 4. November 2017 bezahlte der Angeklagte an einem Obst- und Gemüsestand erworbene Ware mit einem zuvor aus dem Bastelset erstellten Einhundert-Euro-Schein, den der Händler zunächst nicht als falsch erkannte. Auch in der Nacht auf den 1. Dezember 2017 wollte der Angeklagte mit einem zuvor aus dem Bastelset hergestellten Einhundert-Euro-Schein Betäubungsmittel erwerben, geriet aber erneut in eine Verkehrskontrolle, bei der der bereits hergestellte Einhundert-Euro-Schein sowie das Bastelset sichergestellt wurden.
Rz. 3
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten, soweit er Einhundert-Euro-Scheine bereits hergestellt hatte, als eine Tat der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) gewertet; eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit Blick auf die mindere Qualität der Falschgeldscheine verneint. Tateinheitlich hierzu habe sich der Angeklagte des Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil des Obst- und Gemüsehändlers strafbar gemacht. Soweit der Angeklagte Geldscheine noch nicht erstellt hatte, habe er sich tatmehrheitlich wegen der nach § 149 Abs. 1 StGB strafbaren Vorbereitungshandlung schuldig gemacht.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 4
Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 5
1. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass zwischen dem vom Angeklagten am 4. November 2017 zum Nachteil des Obst- und Gemüsehändlers begangenen Betrug und der vollendeten Geldfälschung Tateinheit vorliegt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1983 – 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380, 381; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 146 Rn. 29; SSW-StGB/Wittig, 4. Aufl., § 146 Rn. 34 jeweils mwN). Soweit die Strafkammer ausführt, der Angeklagte habe durch das Inverkehrbringen eines zuvor hergestellten Geldscheins „tateinheitlich die Tatbestandsalternative des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht” ist dies zwar rechtsfehlerhaft (vgl. nur BGH, Urteile vom 12. August 1999 – 5 StR 269/99 Rn. 4; vom 20. Juni 1986 – 1 StR 264/86, NJW 1986, 2960 mwN). Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert, da dies weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat. Ebenso wenig beschweren den Angeklagten die rechtsfehlerhafte Annahme der Strafkammer, es liege nur „ein Fall der Geldfälschung” vor (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tag in dieser Sache), und die nicht tragfähigen Erwägungen, mit denen die Strafkammer gewerbsmäßiges Handeln (§ 146 Abs. 2 StGB) verneint.
Rz. 6
2. Jedoch haben die Verurteilung wegen eines tatmehrheitlich begangenen Vergehens nach § 149 StGB und in dessen Folge der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand.
Rz. 7
a) Das Vergehen nach § 149 Abs. 1 StGB ist gegenüber § 146 Abs. 1 StGB subsidiär (LK-StGB/Ruß, 12. Aufl., § 149 Rn. 7; MünchKomm-StGB/Erb, 3. Aufl., § 149 Rn. 15; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, aaO, § 149 Rn. 12; BeckOK-StGB/Weidemann, 42. Ed., § 149 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 149 Rn. 7; aA NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 149 Rn. 20: Idealkonkurrenz kraft Erfolgseinheit). § 149 Abs. 1 StGB stellt – mit einem gegenüber § 146 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen – Vorbereitungshandlungen zur Fälschung von Geld und Wertzeichen als selbständiges Delikt unter Strafe, um der Gefahr unmittelbar bevorstehender Fälschungen zu begegnen (BT-Drucks. 7/550, S. 228 f.). Wird die Fälschung sodann begangen, also der Angriff auf das geschützte Rechtsgut intensiviert und mit dem Versuch des vorbereiteten Geld- oder Wertzeichenfälschungsdelikts unter Benutzung der in § 149 Abs. 1 StGB genannten Utensilien begonnen, kommt eine Verurteilung wegen der Vorbereitungshandlung nicht mehr in Betracht (vgl. RGSt 48, 161; RGSt 66, 218, Fischer, StGB, 66. Aufl., § 149 Rn. 12). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die vom Täter beschafften Gegenstände zur Vorbereitung der Fälschung eine einzige, mehrere oder zahlenmäßig nicht begrenzbare Fälschungen ermöglichen oder der Täter neben den bereits begangenen noch weiteren Fälschungen beabsichtigte. Die Verurteilung wegen Vorbereitung der Fälschung von Geld hat daher zu entfallen.
Rz. 8
b) Der Fortfall der für das Vorbereitungsdelikt verhängten Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
Unterschriften
Appl, Eschelbach, Zeng, Meyberg, Schmidt
Fundstellen
Haufe-Index 13318626 |
StV 2021, 487 |