Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrvertretungsgebühr. Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Rechtsanwalt. Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit nach Klagerhebung. Klagerhebung gegen Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner. Erhöhungsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das AG diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 77/06, WuM 2007, 403).
Normenkette
RVG VV Nr. 1008
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 16.02.2006; Aktenzeichen 2 T 27/06) |
AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 17.11.2005; Aktenzeichen 2 C 627/05) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Weiden in der Oberpfalz vom 16.2.2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 503,44 EUR
Gründe
I.
[1] Der Kläger hat die Beklagten zu 1) bis 8) jeweils "als Mitglied der (näher bezeichneten) Wohnungseigentümergemeinschaft" als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Glätteunfalls vor deren Anwesen in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage mit Urteil vom 21.9.2005 abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
[2] Mit Beschluss vom 17.11.2005 hat das AG die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.155,94 EUR festgesetzt. Darin waren zwei Erhöhungsgebühren gem. § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1008 VV i.H.v. insgesamt 434 EUR netto bzw. 503,44 EUR brutto enthalten. Der hiergegen vom Kläger eingelegten Erinnerung hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG zurückgewiesen. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Kläger weiterhin die festgesetzten Erhöhungsgebühren in Wegfall bringen.
II.
[3] Die statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das LG hat mit Recht die festgesetzten Erhöhungsgebühren gemäß RVG-VV Nr. 1008, § 13 Abs. 1 RVG für erstattungsfähig erachtet.
[4] 1. Richtig ist zwar, dass einem Rechtsanwalt, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von Rechten bzw. Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wird, seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 2.6.2005 (BGHZ 163, 154) keine Mehrvertretungsgebühr zusteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 77/06, WuM 2007, 403 = BGHReport 2007, 683; KG JurBüro 2006, 474; vgl. für die GbR: BGH, Beschl. v. 5.1.2004 - II ZB 22/02, NJW-RR 2004, 489).
[5] 2. Ist der Rechtsanwalt dagegen - wie hier - vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichtete Klage beauftragt worden und hat das AG - wie im Streitfall - rechtskräftig die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2007 - V ZB 77/06 -, a.a.O., m.w.N.; OLG Brandenburg JurBüro 2006, 475; KG, Beschl. v. 16.2.2006 - 1 W 49/06 - juris; LG Darmstadt ZMR 2006, 397).
Fundstellen
Haufe-Index 1966277 |
BGHR 2008, 622 |
EBE/BGH 2008 |
NJW-RR 2008, 806 |
JurBüro 2008, 310 |
NZM 2008, 369 |
MDR 2008, 651 |
Rpfleger 2008, 391 |
VersR 2008, 1277 |
WuM 2008, 306 |
AGS 2008, 263 |
HRA 2008, 9 |
MietRB 2008, 236 |
NJW-Spezial 2008, 283 |
NJW-Spezial 2008, 321 |
RVGreport 2008, 185 |
r+s 2008, 447 |
BRAK-Mitt. 2008, 140 |
IWR 2008, 69 |