Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlust der Aktivlegitimation durch einen Kläger wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
Leitsatz (redaktionell)
Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO zur Folge, dass der Insolvenzschuldner die Aktivlegitimation verliert und nicht mehr über die Durchführung seines Rechtsmittels entscheiden kann.
Normenkette
GBO § 67; InsO § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 26.11.2010; Aktenzeichen 34 Wx 93/10) |
AG Rosenheim (Entscheidung vom 17.06.2010; Aktenzeichen GB v. Bruckmühl Bl. 2705) |
Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Der Beteiligte zu 1 ist Inhaber einer Briefgrundschuld an einem ihm früher gehörenden Grundstück. Diese Grundschuld hat der Beteiligte zu 3, bei dem er Steuerschulden hat, gepfändet. Die Herausgabe des Briefs scheiterte, weil der Beteiligte zu 1 geltend machte, der Brief sei verloren gegangen. Daraufhin wurde der Brief durch Ausschlussurteil alten Rechts für kraftlos erklärt. Danach trat der Beteiligte zu 1 die Grundschuld an die Beteiligte zu 2 ab. Der Beteiligte zu 3 beantragte daraufhin unter Widerruf eines vorher erklärten Verzichts die Erteilung eines neuen Briefs an sich. Danach beantragten die Beteiligten zu 1 und zu 2 die Erteilung eines Briefs über die Grundschuld zugunsten der Zessionarin. Das Grundbuchamt hat den ersten Antrag noch nicht beschieden. Den zweiten hat es zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beteiligte zu 1 beantragt Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Am 14. Januar 2011 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden.
Rz. 2
2. Der Antrag ist unbegründet. weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 1, 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 3
a) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 hängt in der Sache von der Frage ab, ob nach erfolgter Pfändung einer Grundschuld der Pfändungsgläubiger im Sinne von § 67 GBO berechtigt ist, die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen. Da diese Frage bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, böte das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 an sich hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Rz. 4
b) Sie ist aber entfallen, weil über das Vermögen des Beteiligten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Diese hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge (Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 21 Rn. 37). Sie führt aber nach § 80 Abs. 1 InsO dazu, dass der Insolvenzschuldner die Aktivlegitimation verliert und nicht mehr über die Durchführung seines Rechtsmittels entscheiden kann. Diese Entscheidung steht allein dem Insolvenzverwalter zu, dem bei einem entsprechenden eigenen Antrag unter den Voraussetzungen des § 76 FamFG i.V.m. § 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen wäre.
Fundstellen