Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 21.02.2022; Aktenzeichen 9 W 10/22) |
LG Hannover (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen 3 T 73/21) |
Nachgehend
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 17. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt werden als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrügen des Antragstellers vom 17. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023, mit dem seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 23. Juli 2021 (18 T 10/21) als unzulässig verworfen worden ist, werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Gründe
Rz. 1
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die vorstehend genannten, an dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 6. Juni 2023 beteiligten Richter sind - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen.
Rz. 2
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2, Senatsbeschlüsse vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Eingaben vom 17. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.
Rz. 3
2. Soweit der Antragsteller in diesen Eingaben sein rechtliches Gehör verletzt sieht und diesbezüglich in der Eingabe vom 17. Juni 2023 unter anderem beanstandet, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss "alle Tatsachen ausgelassen", ist darin eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu sehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).
Rz. 4
Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1). Die Ausführungen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 17. Juni 2023 und vom 29. Juni 2023 lassen nicht erkennen, aus welchen konkreten Gründen er meint, dass sein - vom Senat bei der angegriffenen Entscheidung umfassend berücksichtigtes - Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 2 mwN; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, aaO).
Rz. 5
Soweit die Eingaben des Antragstellers überdies als Gegenvorstellung zu werten wären, haben sie bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern insoweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüllten - Voraussetzungen besteht. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 3) - auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Juni 2023.
Rz. 6
3. Wenn der Antragsteller weiter beanstandet, der vorgenannte Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
Dr. Bünger |
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Dr. Liebert |
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Dr. Schmidt |
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Wiegand |
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Dr. Matussek |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15782895 |