Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. August 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 6. August 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 6. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen.
Rz. 2
1. Die zulässige Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom 25. April 2014 sowie die Erwiderung vom 22. Juli 2014 auf den Revisionsantrag des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07).
Rz. 3
Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat der Senat am 6. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Rz. 4
2. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beantragt der Verurteilte nun, diesen Beschluss für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung zurückzuversetzen.
Rz. 5
Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe sich mit in der Revisionsbegründung der Verteidigung enthaltenem, entscheidungsrelevantem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Mit diesen Ausführungen sollte dargelegt werden, dass die Annahme eines unbedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten ebenso auf vorhandenen Erörterungsmängeln beruht wie die Annahme der Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen. Jedenfalls hinsichtlich des vom Tatrichter bejahten direkten Tötungsvorsatzes habe sich der Senat die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts nicht zu eigen machen können, weil dieser nur von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen sei.
Rz. 6
3. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht vor. § 356a Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Rz. 7
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 58, 353, 356; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen und dieses zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86, 91).
Rz. 8
b) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat sich in seinem ausführlichen Antragsschreiben vom 16. Juli 2014 – unter Hinweis auf Rechtsprechung – mit allen Rechtsfragen des vorliegenden Revisionsverfahrens auseinandergesetzt, so dass der Senat mit seiner Revisionsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO sich darauf stützen und dem folgen konnte. Dass der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang ein besonderes Gewicht auf die Frage legte, dass vorliegend zumindest ein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten sicher gegeben war, entsprach auch der Rechtsauffassung des Senats, weshalb entgegen der Ansicht der Revision keine darüberhinausgehenden Ausführungen in dem Verwerfungsbeschluss vom 6. August 2014 erforderlich waren.
Rz. 9
c) Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
Rz. 10
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 1 StR 240/06 mwN).
Unterschriften
Raum, Graf, Jäger, Mosbacher, Fischer
Fundstellen