Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 29.06.2022; Aktenzeichen 3 U 16/22) |
LG Hannover (Entscheidung vom 26.11.2021; Aktenzeichen 5 O 202/20) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der Beklagten wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Die Voraussetzungen für die Bewilligung - hier notwendiger (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverteidigung in der Revisionsinstanz aufbringen kann. Denn nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dies ist vorliegend der Fall.
Rz. 2
Zu den Kosten der Prozessführung zählen für die Klägerin als Rechtsmittelbeklagte diejenigen der Beauftragung eines Revisionsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - IX ZR 66/18, BeckRS 2018, 16129 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153 unter II), welche unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von bis 5.000 € einen Betrag von 1.534,15 € ergeben (2,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG, 1,5 Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG, Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG).
Dr. Bünger |
Dr. Liebert |
Dr. Schmidt |
||
Wiegand |
Dr. Matussek |
Fundstellen
Dokument-Index HI15443297 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen