Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 05.09.2023; Aktenzeichen 3 StR 291/23)

LG Kleve (Entscheidung vom 27.03.2023; Aktenzeichen 140 Ks 6/22)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2023 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem als „Beschwerde“ bezeichneten Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 14. September 2023.

Rz. 2

Das als Gegenvorstellung auszulegende Begehren des Verurteilten bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 113/22, juris Rn. 2 mwN).

Rz. 3

Es besteht kein Anlass, den Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht worden, noch liegt sie vor.

Berg     

Hohoff     

Anstötz

Kreicker     

Munk     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16009807

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