Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 07.08.1998) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. August 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 800 DM
Tatbestand
I.
Die Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Verbundurteil geschieden worden. In dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin im Wege einer Stufenklage einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Das Familiengericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 25. März 1998 verurteilt, die Richtigkeit der von ihm durch seine Anwälte erteilten Auskunft über sein Endvermögen an Eides statt zu versichern und einem von der Klägerin zu beauftragenden Gebäudesachverständigen den Zutritt zu dem von ihm bewohnten Einfamilienhaus zu gestatten, damit der Gutachter ein Gutachten über den Gebäudewert – ohne den Wert des Grund und Bodens – zum Stichtag erstatten kann.
Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 27. Juli 1998 den Berufungsstreitwert auf 800 DM festgesetzt und durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO sei nicht erreicht. Gegen diesen ihm am 14. August 1998 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit einem am 28. August 1998 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.
Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, daß er die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern hat, bemißt sich sein Interesse, die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben zu müssen, nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Abgabe der Erklärung verbunden ist (BGH, Beschluß vom 25. September 1989 – II ZR 87/89 – BGHR ZPO § 511 a Wertberechnung 7; ähnlich für eine Berufung einer zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Partei: BGHZ – GSZ – 128, 85, 87 f.). Wendet sich der Berufungskläger gegen die Verurteilung, die Begutachtung eines Gebäudes durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, kann nichts anderes gelten. Seine Beschwer richtet sich auch hier nicht nach dem Interesse des Klägers an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach seinem – des Beklagten – Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu müssen. In Frage kommen hier z.B. die Kosten einschließlich eines evtl. Verdienstausfalls, die er aufbringen muß, um bei der Besichtigung durch den Sachverständigen anwesend zu sein (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1991 – XII ZB 127/91 – NJW-RR 1992, 188).
Den Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) hat das Berufungsgericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Auf eine sofortige Beschwerde hin überprüft der Bundesgerichtshof lediglich, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens beachtet hat (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1996 – XII ZB 33/96 – FamRZ 1996, 1331, 1332). Ermessensfehler des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß dem Beklagten, der das zu begutachtende Einfamilienhaus selbst bewohnt, durch die Wahrnehmung des Besichtigungstermins des Sachverständigen besondere Kosten entstehen werden. Soweit er geltend macht, der Sachverständige werde das Objekt nicht hinreichend prüfen können, wenn er nicht „Eingriffe in die Substanz” vornehme, hat er keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die diese Annahme rechtfertigen könnten.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Zysk, Gerber, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 1383884 |
FamRZ 1999, 647 |
NJWE-FER 1999, 65 |