Verfahrensgang
Tenor
Gemäß § 65 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird zum Verfahren beigeladen:
Rechtsanwalt R. H., W., N..
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger hat die von der Beklagten festgesetzte Vergütung des Beizuladenden für die Abwicklung der Kanzlei des Klägers angefochten.
II.
Rz. 2
Im Falle der Anfechtung einer Abwicklervergütung ist der Kanzleiabwickler gemäß § 65 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) notwendig beizuladen. Durch die Anträge auf Aufhebung der zu seinen Gunsten festgesetzten Abwicklervergütung wird er unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen berührt. Darüber hinaus kann die Abwicklervergütung, die in erster Linie aus den Einnahmen der Kanzlei und nur subsidiär von der Rechtsanwaltskammer aufzubringen ist, gegenüber dem Kanzleiinhaber und dem Abwickler nur einheitlich festgelegt werden.
Rz. 3
Da die Beiladung bislang unterblieben ist, ist sie nunmehr nachzuholen. Eine solche Nachholung ist auch im Berufungsrechtszug noch möglich (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 65 Rn. 32; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 65 VwGO, § 125 VwGO Rn. 5; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 65 Rn. 4). Für die Beiladung ist nach §§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zuständig.
III.
Rz. 4
Zum Sachstand wird ausgeführt:
Rz. 5
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 26. April 2023 abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers und ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung durch Schriftsatz vom 2. Mai 2024 begründet. Die Beklagte hat Gelegenheit erhalten, bis zum 10. Juni 2024 zu erwidern. Ein Termin für die Berufungsverhandlung wurde noch nicht bestimmt.
Rz. 6
Ergänzend wird auf das beigefügte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April 2023, den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2024, den Zulassungsantrag des Klägers vom 15. September 2023, die Begründung des Zulassungsantrags des Klägers vom 22. Oktober 2023 und die Berufungsbegründung vom 2. Mai 2024 Bezug genommen.
IV.
Rz. 7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Dr. Remmert
Fundstellen
DStR 2024, 11 |
NWB 2024, 2977 |
AnwBl 2024, 237 |
ZInsO 2024, 2055 |
NJW-Spezial 2024, 575 |