Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.07.2019; Aktenzeichen 5-2 StE 9/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Wahlverteidigerin des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2019 (5-2 StE 9/18) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart der Wahlverteidigerin des Angeklagten die Kosten auferlegt, die durch die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß Beschluss vom 19. März 2019 verursacht worden sind. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Wahlverteidigerin des Angeklagten, mit der sie geltend macht, die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei objektiv willkürlich. Zur Zulässigkeit der Beschwerde vertritt sie die Auffassung, § 304 Abs. 4 StPO müsse „verfassungs- und konventionskonform” so ausgelegt werden, dass analog der in der Vorschrift aufgeführten Ausnahmetatbestände eine Rechtsschutzmöglichkeit in Form einer Beschwerde zu gewähren sei.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Rz. 3
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen zur Kostentragungspflicht von Verteidigern für Kosten einer ausgesetzten Hauptverhandlung unterfallen diesem Katalog ersichtlich nicht.
Rz. 4
Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 – 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 – StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 – StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 – StB 2/18, juris Rn. 7) ist hier kein Raum, weil diese nur in Betracht zu ziehen ist, wenn durch eine Entscheidung in mit den Ausnahmetatbeständen vergleichbarer schwerwiegender Weise in die Rechtssphäre des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2).
Rz. 5
Eine die Beschwerdemöglichkeit eröffnende verfassungskonforme Auslegung ist vorliegend auch nicht deshalb geboten, weil es gegen den Beschluss ansonsten kein Rechtsmittel gibt; dies ist vielmehr die regelmäßige Folge der die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnden Ausnahmevorschrift des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Kostenbeschwerde 2). Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht grundsätzlich entgegen, weil dessen Garantien gerade nicht die Gewährung eines Instanzenzuges fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2017 – 2 BvR 77/16, juris Rn. 33 mwN).
III.
Rz. 6
Die hilfsweise beantragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, „ob sich die Versagung einer Beschwerdemöglichkeit für Kostenentscheidungen in erstinstanzlichen OLG-Verfahren gegen einen Verteidiger mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 EMRK vereinbaren” lasse, kommt nicht Betracht. Eine Vorlage zur bloßen Klärung verfassungsrechtlicher Fragestellungen sieht Art. 100 GG nicht vor. Nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ein konkretes Normenkontrollverfahren vielmehr nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält; das Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 3 StR 47/19, juris mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Unterschriften
Gericke, Spaniol, Erbguth
Fundstellen
Dokument-Index HI13406957 |