Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2021; Aktenzeichen I-30 U 149/19) |
LG Detmold (Urteil vom 12.08.2019; Aktenzeichen 4 O 385/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit der Kläger nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 weitere Zulassungsgründe geltend macht, sind diese Rügen nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 488/17, juris Rn. 13 f.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzte gemäß § 233 Satz 1 ZPO die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als solcher voraus. Die Frist zur Beschwerdebegründung ist hier eingehalten worden, nur soll die bisherige Begründung nachträglich um einen weiteren Zulassungsgrund ergänzt werden. Für eine solche nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, NJW-RR 2018, 490 Rn. 58; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 373).
Davon abgesehen war der Kläger nicht unverschuldet gehindert, die Beschwerde fristgemäß mittels der nachgeschobenen Zulassungsgründe zu begründen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Die nach Fristablauf erhobenen Rügen stützen sich auf eine Schutznormqualität europäischer Rechtsakte, deren Auslegung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV in die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fällt. Dort anhängige einschlägige Verfahren wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 37 ff.; Beschluss vom 10. November 2021 - VII ZR 280/21, juris Rn. 25 ff.), die ein Rechtsanwalt zu verfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, NJW 2015, 1529 Rn. 34 mwN). Aus dem Umstand, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB im vorliegenden Zusammenhang abgelehnt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76), folgt daher nichts Anderes. Vor Ablauf der Begründungsfrist am 4. April 2022 hätten folglich - wie dem Senat auch aus zahlreichen ähnlich gelagerten Verfahren bekannt ist - ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal in jüngerer Zeit zunächst bestimmte und nach dem 2. Juni 2022 aufgehobene Verhandlungstermine anderer Senate in anderen Sachen später genommen haben, auf die Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB zielende Zulassungsrügen erhoben werden können.
Unabhängig von allem Vorstehenden wäre schließlich, sofern - wie nicht - der Verlauf des Vorabentscheidungsverfahrens C-100/21 für die Anwendung des § 233 ZPO eine Rolle spielen könnte, eine Ergänzung der Beschwerdebegründung am 21. Juli 2022 nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Sache C-100/21 bereits am 2. Juni 2022 auf der Internetseite des EuGH nicht geeignet gewesen, die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu wahren.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt auch die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit nicht schon durch Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 12. Juli 2022 (VIII ZR 417/21) über sie erkannt worden ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges |
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Krüger |
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Rensen |
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Wille |
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Vogt-Beheim |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15391124 |