Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 13. April 2015 gegen die erkennenden Richter des 2. Strafsenats aus der Entscheidung vom 25. Februar 2015 wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs vom 13. April 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2015 wird, ohne dass es auf den mit Schreiben vom 26. April 2015 vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung einer Anhörungsrüge ankäme, zurückgewiesen.
3. Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.
Gründe
Rz. 1
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17; BGH, Beschluss vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 4 StR 657/09). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.), deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (BGH aaO).
Rz. 2
2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Rz. 3
Die Schreiben des Angeklagten haben dem Senat vorgelegen, wie sich schon aus dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 ergibt. Er hat deren Inhalt – soweit sie nicht auf eine unzulässige Nachholung einer Verfahrensrüge zielten – im Rahmen der durch die Sachrüge eröffneten Prüfung des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Daraus, dass der Senat im Ergebnis der in den Schreiben niedergelegten Rechtsauffassung des Verurteilten nicht gefolgt ist, lässt sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss zu den vom Verurteilten vorgebrachten einzelnen Argumenten nicht Stellung nimmt. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07; BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ– RR 2012, 314; und vom 7. November 2011 – 1 StR 452/11).
Rz. 4
3. Auch die in der Anhörungsrüge an einigen Stellen enthaltenen Ausführungen des Verurteilten geben lediglich seiner Rechtsmeinung und Erwartung den Ausgang des Revisionsverfahrens betreffend Ausdruck und stellen kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen i.S.v. § 356a StPO dar.
Unterschriften
Fischer, Appl, Krehl, Eschelbach, Zeng
Fundstellen