Leitsatz (amtlich)
a) Eine Prozeßpartei hat bei Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, dafür Sorge zu tragen, daß sie für ihre Prozeßbevollmächtigten erreichbar bleibt.
b) Dies setzt nicht in jedem Fall eine ständige postalische Erreichbarkeit voraus; vielmehr kann auch die Mitteilung einer Mobilfunknummer ausreichen, über die eine fernmündliche Kontaktaufnahme möglich ist.
c) Erkennt die Partei einen Defekt ihres Mobiltelefons, der sie am Abhören der auf ihrer „Mailbox” eingegangenen Nachrichten hindert, gereicht es ihr zum prozessualen Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, wenn sie im Hinblick auf eine zu erwartende gerichtliche Entscheidung nicht von sich aus Kontakt mit ihren Prozeßbevollmächtigten aufnimmt.
Normenkette
ZPO § 233 Abs. 1 a.F.
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 92.033 EUR (180.000 DM)
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Das ihre Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist ihrer Prozeßbevollmächtigten am 5. September 2001 zugestellt worden. Am 1. November 2001 hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie eidesstattlich versichert, sie sei seit 01. April 2001 als Assistenzärztin in Magdeburg tätig. Der Umzug dorthin sei am 14. April 2001 erfolgt. Zuvor sei ihr erster Wohnsitz in A. /B. gewesen, der zweite Wohnsitz in E.. Sie habe Anfang April 2001 bei der Post einen Nachsendeantrag von ihrer Anschrift in A. /B. an ihre neue Anschrift in M. gestellt. Daß dieser Antrag nach sechs Monaten automatisch ablaufen würde, sei ihr nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2001, wo sie aufgrund einer Verhinderung ihrer Prozeßbevollmächtigten anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, dem Gericht – ohne daß dies im Terminsprotokoll oder in den Akten vermerkt ist – ihre neue Anschrift in M. mitgeteilt. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil habe ihre Prozeßbevollmächtigte der Korrespondenzanwältin übersandt, der es am 21. September 2001 zugegangen sei. Dieser sei lediglich die Anschrift in A. /B. bekannt gewesen, wobei an diese Anschrift gerichtete Korrespondenz nicht zurückgekommen sei. Anrufe der Rechtsanwältin in A. /B. seien erfolglos geblieben. Sie, die Klägerin, sei auch nicht über ihr Mobiltelefon erreichbar gewesen. Dieses sei zwar Anfang Oktober 2001 noch einschaltbar gewesen, bei Anruf der Mailbox habe sich jedoch das Mobiltelefon abgeschaltet, so daß sie die hierauf gesprochene Nachricht ihrer Korrespondenzanwältin über den drohenden Ablauf der Berufungsfrist gegen das ergangene Urteil nicht habe abhören können. Auf ihre fernmündliche Anfrage beim Landgericht habe sie am 19. Oktober 2001 erstmals von der Existenz eines Urteils und der bereits abgelaufenen Berufungsfrist erfahren. Nach einem entsprechenden Schreiben des Landgerichts vom 22. Oktober 2001, zugegangen am 25. Oktober 2001, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages habe sie sich am selben Tage an ihre Prozeßbevollmächtigte gewandt mit der Bitte, ihr bei der Suche eines beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts behilflich zu sein. Diese habe das Schreiben an die Korrespondenzanwältin weitergeleitet, die in diesem Zusammenhang am 30. Oktober 2001 erstmals von der neuen Anschrift der Klägerin erfahren habe.
Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die ihr als Prozeßpartei obliegende Sorgfalt verstoßen, indem sie nicht sichergestellt habe, für ihre Prozeßbevollmächtigten erreichbar zu sein. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, daß sie nach Durchführung der Beweisaufnahme, an der sie persönlich teilgenommen habe, in absehbarer Zeit mit dem Erlaß eines Urteils habe rechnen müssen. Tatsächlich sei sie aber für ihre Korrespondenzanwältin weder auf dem Postwege noch telefonisch erreichbar gewesen. Es habe nicht ausgereicht, daß die Klägerin ihre Mobilfunknummer mitgeteilt habe. Neben der Mitteilung einer Telefonnummer sei in jedem Fall auch die Mitteilung einer Anschrift erforderlich, unter der der Betreffende postalisch zu erreichen sei. Auch sei die Telekommunikation über Mobilfunk generell unsicherer als diejenige über das Festnetz, da das Mobilfunknetz teilweise nicht flächendeckend und die Geräte anfälliger seien. So sei im vorliegenden Fall das Mobiltelefon defekt gewesen, so daß ein Abhören der Mailbox unmöglich gewesen sei. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dem Gericht am 2. Juli 2001 in Abwesenheit ihrer Prozeßbevollmächtigten mündlich ihre neue Anschrift mitgeteilt zu haben. Die Mitteilung der Anschrift an das Gericht ersetze nicht deren Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten, zumal Ansprechpartner des Gerichts im Anwaltsprozeß nicht die Partei selbst, sondern deren Prozeßbevollmächtigte seien und deshalb die Anschrift der Partei eine untergeordnete Rolle spiele. Ob weitere Sorgfaltspflichtverletzungen auf Seiten der Anwälte der Klägerin vorlägen, könne in Anbetracht der eigenen Sorgfaltspflichtverletzungen der Klägerin dahinstehen, zumal sie sich diejenigen ihrer Anwälte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 519b, 546, 577 ZPO a.F. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Oberlandesgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich nämlich nicht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozeßpartei bei einer Änderung ihres Aufenthaltsortes, insbesondere bei einem Umzug, Sorge tragen muß, daß sie für ihren Prozeßbevollmächtigten – insbesondere wenn mit dem Erlaß einer rechtsmittelfähigen Entscheidung zu rechnen ist – erreichbar bleibt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 – II ZB 22/99 – NJW 2000, 3143; vom 19. Dezember 1994 – II ZR 174/94 – VersR 1995, 810, 811; vom 8. Juni 1988 – IVb ZB 68/88 – VersR 1988, 1055 f. m.w.N.).
Auf dieser Grundlage entlastet es die Klägerin im Hinblick auf das Gebot prozessualer Sorgfalt nicht, daß sie sich auf einen Nachsendeauftrag verlassen hat, ohne sich – insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Umzug verstrichene Zeit – über dessen Laufzeit zu informieren.
Entsprechendes gilt für ihr Vorbringen, dem Gericht im Termin vom 2. Juli 2001 mündlich ihre neue Anschrift mitgeteilt zu haben. Das Berufungsgericht hat insoweit mit Recht darauf hingewiesen, daß die Mitteilung der neuen Anschrift gegenüber dem Gericht nicht deren Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten ersetzt. Im Anwaltsprozeß ist Zustellungsadressat für das Gericht grundsätzlich nicht die Partei selbst, sondern ihr Prozeßbevollmächtigter (vgl. § 176 ZPO a.F.).
2. Dem Berufungsgericht kann allerdings im Hinblick auf die prozessualen Anforderungen an die Erreichbarkeit einer Partei für ihren Prozeßbevollmächtigten nicht darin beigetreten werden, diesem gegenüber sei neben der Mitteilung einer Telefonnummer in jedem Fall auch die Mitteilung einer Anschrift erforderlich, unter welcher die Partei postalisch zu erreichen sei. Eine solche Anforderung läßt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen. Insbesondere nach dem Beschluß vom 24. Juli 2000 – II ZB 22/99 – (aaO) reicht die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme aus, die allerdings – wie noch auszuführen sein wird – zuverlässig gesichert sein muß. Deshalb kann das Erfordernis einer ständigen postalischen Erreichbarkeit der Partei für ihren Prozeßbevollmächtigten allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine andere Kommunikationsmöglichkeit nicht besteht. Dies war hier jedoch grundsätzlich der Fall, da die Klägerin ihre Mobilfunknummer mitgeteilt hatte. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Telekommunikation über Mobilfunk sei generell unsicherer als diejenige über das Festnetz, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Selbst wenn das Mobilfunknetz teilweise nicht flächendeckend sein sollte, dürfte – wie auch sonst – die dadurch verursachte vorübergehende Nichterreichbarkeit des Teilnehmers regelmäßig nur dazu führen, daß ein Anruf auf die sogenannte Mailbox umgeleitet wird und dort später abgehört werden kann.
3. Es muß jedoch im Ergebnis zu Lasten der Klägerin gehen, daß sie im vorliegenden Fall für ihre Prozeßbevollmächtigten tatsächlich telefonisch nicht erreichbar war.
Zwar würde allein der technische Defekt des Mobiltelefons der Klägerin nicht zum Verschulden im Sinne des §§ 233 ZPO gereichen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, daß Mobiltelefone generell störungsanfälliger sind als Festnetztelefone mit Anrufbeantworter. Indessen ist dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, daß sie seinerzeit den Defekt ihres Mobiltelefons erkannt hat. Das stellt auch die Beschwerdebegründung nicht in Abrede. Bei dieser Sachlage hätte der von ihr festgestellte Defekt ihres Mobiltelefons die Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Landgerichts jedenfalls dazu veranlassen müssen, von sich aus Kontakt mit ihren Prozeßbevollmächtigten aufzunehmen, um sich gegebenenfalls über den Inhalt der Entscheidung und eine etwa bereits laufende Rechtsmittelfrist zu informieren (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1994 – II ZR 174/94 – VersR 1995, 810, 811). Da sie insoweit untätig geblieben ist, hat sie nicht die prozessuale Sorgfalt aufgewendet, die in der konkreten Situation von ihr erwartet werden konnte. Das Berufungsgericht hat ihr mithin im Ergebnis mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist verweigert und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Unterschriften
Müller, Wellner, Diederichsen, Stöhr, Zoll
Fundstellen
Haufe-Index 891957 |
BB 2003, 332 |
HFR 2003, 734 |
NJW 2003, 903 |
NWB 2003, 737 |
BGHR 2003, 459 |
FamRZ 2003, 926 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2003, 408 |
VersR 2003, 793 |
KammerForum 2003, 161 |
Mitt. 2003, 336 |