Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Beschuldigte wurde am 22. März 2016 festgenommen und befindet sich seitdem – zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2016 (2 BGs 203/16) – in Untersuchungshaft. Diesen Haftbefehl hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 9. August 2016 (2 BGs 552/16) aufgehoben und ersetzt.
Rz. 2
Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich spätestens seit Juli 2013 bis zum 22. März 2016 in Syrien und in der Bundesrepublik Deutschland – bis zum 2. Januar 2015 als Jugendlicher und in der Zeit danach als Heranwachsender – in 181 Fällen als Mitglied an der Gruppierung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)” – seit dem 29. Juni 2014 auftretend unter „Islamischer Staat (IS)” – beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG), und habe in 179 dieser Fälle tateinheitlich über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erstattet worden sei (strafbar gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 3, 105 JGG).
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
Rz. 4
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
Rz. 5
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Rz. 6
aa) Die Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)” bzw. „Islamischer Staat (IS)”
Rz. 7
Der „Islamische Staat im Irak und in Großsyrien” (im Folgenden: ISIG) bzw. nunmehr der „Islamische Staat” (im Folgenden: IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham” – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat” zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam” begreift; die Tötung solcher „Feinde” oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Rz. 8
Die Organisation geht zurück auf die als „al-Qaida im Irak (AQI)” bekannt gewordene, von Abu Musab al-Zarqawi geführte Gruppierung „Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain” („Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland”) und deren Vorgängerorganisationen. Im Jahr 2006 schloss sich diese Vereinigung mit anderen Gruppierungen unter der Dachorganisation „Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak” zusammen, aus der nach dem Tod al-Zarqawis im Juni 2006 der „Islamische Staat im Irak” (im Folgenden: ISI) unter der Führung von Abu Ayyub al-Masri hervorging. Nachdem dieser im Frühjahr 2010 bei einer Operation der US-Armee getötet worden war, übernahm Abu Bakr al-Baghdadi die Führung des ISI und griff ab dem Jahr 2012 – einem Aufruf des Anführers der al-Qaida, al-Zawahiri, folgend – in den syrischen Bürgerkrieg ein, indem er Kämpfer dorthin entsandte. Nach internen Auseinandersetzungen insbesondere mit der Jabhat al-Nusra, mit der al-Baghdadi zunächst zusammen arbeitete, die er aber als untergeordnete Organisation ansah und deren Zusammenschluss mit dem ISI zum ISIG er im April 2013 verkündete, kam es Anfang des Jahres 2014 zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit al-Qaida als auch mit der Jabhat al-Nusra, der im April 2014 mit einer öffentlichen Lossagung des ISIG vom al-Qaida-Netzwerk bestätigt wurde.
Rz. 9
Dem ISIG gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des ISIG in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des ISIG zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 Personen wurden entführt. Zur Taktik des ISIG gehörte auch die Entführung von ausländischen Journalisten, Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Dritten, die grausam getötet und dabei gefilmt wurden, um diese Aufnahmen später medienwirksam zu Zwecken der Einschüchterung zu verbreiten.
Rz. 10
Wegen der Parteinahme der libanesischen „Hizbollah” für das Assad-Regime verübte der ISIG ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einem Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern.
Rz. 11
In der Folge verlagerte der ISIG seine Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mossul unter seine Gewalt zu bringen. Die Angriffe richteten sich zudem gegen die im Norden des Irak ansässige Minderheit der Jesiden; im August 2014 kam es dabei zu Massenhinrichtungen.
Rz. 12
Die Führung des ISIG bestand aus dem „Emir” Abu Bakr al-Baghdadi, dem „Minister” als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein „Kriegsminister” und ein „Propagandaminister”. Der Führungsebene zugeordnet waren beratende „Shura-Räte” sowie „Gerichte”, die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabteilung „Al-Furqan” produziert und über die Medienstelle „al-I'tisam” verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem „Prophetensiegel”, einem weißen Oval mit der Inschrift: „Allah – Rasul – Muhammad”, auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer waren dem „Kriegsminister” unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Rz. 13
Am 29. Juni 2014 rief der offizielle Sprecher des ISIG das „Kalifat” aus und erklärte al-Baghdadi zum „Kalifen”, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Zugleich wurde die Umbenennung des ISIG in „Islamischer Staat” (IS) verkündet. Dadurch verdeutlichte die Vereinigung – bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung – eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein „Großsyrien” und erhob einen Führungs- und Herrschaftsanspruch in Bezug auf das gesamte „Haus des Islam”. Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von „Räten” für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates, zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen.
Rz. 14
bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten:
Rz. 15
An einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2013, wahrscheinlich im Juni oder Juli 2013, schloss sich der Beschuldigte in seinem Heimatdorf … B. auf Veranlassung des Imams und ISIG-Mitglieds T. dem ISIG an. Er identifizierte sich mit dessen Zielen, gliederte sich in dessen Verbandsleben ein und führte die ihm von seinen Vorgesetzten erteilten Befehle aus. Bis zu seiner Festnahme am 22. März 2016 kam es zu folgenden Beteiligungshandlungen:
Rz. 16
(1) Nach seinem Anschluss an den ISIG nahm der Beschuldigte im Großraum B. an dessen religiöser und militärischer Ausbildung teil, die er jedoch noch im Jahr 2013 abbrach. In der Folge wirkte er für den ISIG – bzw. später für den IS – an der Belagerung eines Flughafens sowie der Belagerung der Stadt E. und an der Lebensmittelbeschaffung zur Versorgung der IS-Mitglieder mit (vgl. hierzu Fälle 2-180). Anfang August 2015 begab sich der Beschuldigte auf Veranlassung seiner Eltern zusammen mit seinem Schwager S. auf die Reise in die Bundesrepublik Deutschland, wo er im August 2015 ankam. Er hielt über sein Smartphone weiterhin Kontakt zum IS, insbesondere zu T..
Rz. 17
Um das Wissen des IS über potenzielle Anschlagsziele in Deutschland zu verbessern, kundschaftete der Beschuldigte ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum 10. Februar 2016 für … T. in Berlin den Alexanderplatz, das Brandenburger Tor und das Gebiet um den Reichstag aus. Seine Erkenntnisse darüber, wie viele Personen und Reisebusse sich zu welcher Zeit jeweils an diesen Orten befanden, teilte er in der Woche ab dem 10. Februar 2016 T. von Ba. aus telefonisch nach Syrien mit.
Rz. 18
Spätestens ab Januar 2016 wollte der Beschuldigte wieder nach Syrien zurückzukehren, um dort am bewaffneten Kampf des IS teilzunehmen. Dies teilte er in einem in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 19. März 2016 von Ba., M. und D. aus geführten WhatsApp-Chat gegenüber dem IS-Mitglied G. mit. G. berichtete Verantwortlichen des IS von diesem Vorhaben, die sich damit einverstanden zeigten. Über seine Zusage hinaus, als Kämpfer zurückzukehren, erklärte der Beschuldigte am 2. März 2016 gegenüber G. – der vom IS den Auftrag erhalten hatte, von Syrien aus Attentäter in Europa zu rekrutieren – auch seine Bereitschaft, als Kontaktmann zur Verfügung zu stehen, wenn der IS einen Weg finden würde, Attentäter für einen nicht näher konkretisierten Anschlag nach Deutschland zu schicken, oder alternativ mit zwei unbekannten Personen selbst für den IS in Deutschland einen Anschlag zu begehen. … G. unterbreitete dies seinen Vorgesetzten im IS, die nun mit einer Kontaktperson für potenzielle Attentäter und einem möglichen Attentäter in Deutschland rechnen konnten.
Rz. 19
Neben seinen Kontakten zu … G. bemühte sich der Angeklagte in der Zeit vom 17. Januar bis zum 19. März 2016 zusätzlich, seine Rückkehr in den bewaffneten Kampf des IS in Syrien über das IS-Mitglied … Da. zu organisieren. In einem während dieser Zeit von Be. aus geführten WhatsApp-Chat bat der Beschuldigte … Da., ihm bei seiner Rückkehr zum IS zu helfen. … Da. sagte dem Beschuldigten seine persönliche Hilfe zu und besprach die Angelegenheit mit seinen Vorgesetzten. Sodann teilte er dem Beschuldigten mit, der IS beabsichtige, ihm bei seiner Rückkehr zu helfen.
Rz. 20
Neben den Bemühungen, seine eigene Rückreise nach Syrien zu organisieren, hatte der Beschuldigte im Januar 2016 Kontakt zu einem nicht näher identifizierten K.. Für diesen erkundigte sich der Beschuldigte bei Verantwortlichen des IS nach den Möglichkeiten, ob bzw. wie sich K. dem IS anschließen könne. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass K. nach E. zum IS kommen und dort eine militärische Ausbildung machen könne. Diese Auskunft teilte der Beschuldigte K. sodann mit (Fall 1).
Rz. 21
(2) Beginnend Mitte des Jahres 2013 – und möglicherweise auch noch zu Beginn des Folgejahres – nahm der Beschuldigte über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten und unter der Befehlsgewalt des libyschen ISIG-Kommandanten L. für den ISIG an der Belagerung eines von B. etwa 30-35 Kilometer entfernten Flughafens teil. Dort leistete er Wachdienste von jeweils drei bis vier Stunden, um einen Ausbruch der sich auf dem Flughafen befindlichen Assad-Truppen zu verhindern. Hierfür bekam der Beschuldigte von Verantwortlichen des ISIG für jeden Einsatz ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow ausgehändigt, das er am Ende einer jeden Wache zurückgab. Derartige Wachdienste verrichtete er mindestens zweimal pro Woche, mithin an mindestens 50 Tagen (Fälle 2-51).
Rz. 22
(3) Nachdem der Beschuldigte von der Belagerung des Flughafens abgezogen worden war, nahm er in der Folge, wahrscheinlich zu Beginn des Jahres 2014, möglicherweise auch schon Ende 2013, für etwa drei Monate auf Seiten des ISIG an der Belagerung der Stadt E. teil. An den Einsatztagen erschien der Beschuldigte an dem ihm von Verantwortlichen des ISIG vorgegebenen Einsatzort und führte auf Befehl seines Vorgesetzten, dem ISIG-Mitglied Ka., die ihm aufgetragenen Tätigkeiten aus, wobei er überwiegend Wachdienste leistete. Damit wollte er gewährleisten, dass niemand aus der Stadt E. gelangen konnte. Im Rahmen seiner Einsätze erhielt er täglich eine Kalaschnikow, die er am Ende jeden Einsatztages wieder abgab. In diesem etwa dreimonatigen Zeitraum wirkte der Beschuldigte mindestens zweimal pro Woche, insgesamt an mindestens 24 Tagen, an der Belagerung von E. für den ISIG mit (Fälle 52-75).
Rz. 23
(4) Im Zeitraum von etwa Februar oder März 2014 bis Mai 2015 begleitete der Beschuldigte T. von B. mit einem Land Rover nach M., um dort gemeinsam Lebensmittel für den ISIG – bzw. später den IS – einzukaufen. Anschließend lieferte er die Lebensmittel in einem Camp der Gruppierung in E. aus. Der Beschuldigte war hierbei stets mit einer Kalaschnikow bewaffnet, die ihm … T. zu Beginn aushändigte und die er diesem nach dem Ende einer jeden Fahrt zurückgab. Diese Dienste übte der Beschuldigte mindestens alle vier Tage und insgesamt an mindestens 105 Tagen aus (Fälle 76-180).
Rz. 24
b) Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Der erforderliche dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus seiner Einlassung, mehreren Zeugenaussagen sowie der Auswertung der sichergestellten Chatverläufe. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2016. Ergänzend gilt Folgendes:
Rz. 25
Dass sich der Beschuldigte in den ISIG bzw. IS eingliederte, indem er sich einvernehmlich dessen Willen unterwarf und am Verbandsleben teilnahm, wird nicht entscheidend dadurch in Zweifel gezogen, dass er sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. März 2016 als auch in Chats angab, den Treueeid auf den IS nicht geschworen zu haben (vgl. etwa SAO Bd. I, Bl. 274, 276; Chatverlauf Nr. 152, Chat Nr. 31, SAO Bd. III, Bl. 485), und in einem Chat ausführte, er habe einen Kurs in militärischer und religiöser Ausbildung abgebrochen (Chatverlauf Nr. 110, Nr. 1711, Sonderband Mobilfunkauswertung Band 9, Bl. 216). Seine Einbindung in die Organisation und seine Unterordnung unter den Verbandswillen ergeben sich mit der für den dringenden Tatverdacht ausreichenden Wahrscheinlichkeit aus seiner Einlassung und der hieraus folgenden erheblichen Dauer seines Tätigwerdens für den IS sowie daraus, dass er sich in den Fällen 2 bis 180 den ihm erteilten Befehlen unterordnete und er bewaffnet an Belagerungen mitwirkte. Zudem folgt aus einer Chatnachricht vom 11. Februar 2016, dass er (im weiteren Verlauf) nur deshalb nicht den Treueeid leistete, weil er sich auf Veranlassung seiner Eltern nach Europa begeben hatte (Chatverlauf Nr. 153, Nr. 11, Sonderband Mobilfunkauswertung Band 11, Bl. 102). Offen bleiben kann insoweit, ob er – entgegen seiner Einlassung – auch aktiv an Kampfhandlungen mitwirkte; hierfür spricht allerdings die bei ihm am rechten Oberschenkel festgestellte Schussverletzung (vgl. Abschlussvermerk LKA Brandenburg vom 29. Juli 2016, SAO Bd. III, Bl. 596).
Rz. 26
Die zeitliche Einordnung der in Syrien ausgeübten Tätigkeiten des Beschuldigten ergibt sich aus seinen Angaben zur Dauer seiner jeweiligen Tätigkeiten; für die zeitliche Rückrechnung ist insoweit maßgeblich, dass er seine Reise in die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit dem Zeugen S. um den 1. August 2015 herum angetreten hat (Vernehmung S. vom 22. März 2016, SAO Bd. I, Bl. 239).
Rz. 27
Hinsichtlich des Umfangs seiner Einsätze für den ISIG bzw. den IS in den Fällen 2-75 ergibt sich aus der Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. März 2016 zwar keine ausdrücklich von ihm eingeräumte Mindestzahl. Die dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2016 zugrunde gelegte Schätzung von mindestens zwei Einsätzen pro Woche wird jedoch von der Bekundung des Beschuldigten getragen, wonach sein Auftrag „jeden Tag” anders gelautet, er meistens jedoch Wachdienste verrichtet habe (Vernehmung des Beschuldigten vom 22. März 2016, SAO Bd. I, Bl. 278).
Rz. 28
Ob die auf dem Smartphone des Beschuldigten enthaltenen Fotoaufnahmen, die ihn am Berliner Alexanderplatz und am Brandenburger Tor zeigen, der Wertung im Haftbefehl vom 9. August 2016 (dort S. 18 f.) entsprechend ausschließlich damit erklärt werden können, dass der Beschuldigte mit den Bildern das Wissen des IS um potenzielle Anschlagsziele erhöhen wollte, kann offen bleiben. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich seiner diesbezüglichen Dienste für den IS ist bereits – wie im Haftbefehl dargelegt – durch die Aussage des Zeugen Ku. begründet.
Rz. 29
2. a) Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte in 180 Fällen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 1, 3, 105 JGG strafbar gemacht hat, indem er sich in den ISIG bzw. den IS eingliederte. Der Beginn der religiösen und militärischen Ausbildung, das Auskundschaften potenzieller Anschlagsziele in Berlin sowie die Weitergabe der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse an T., die gegenüber G. geäußerte Bereitschaft, in Deutschland als Kontaktmann für Attentäter zur Verfügung zu stehen oder alternativ selbst einen Anschlag zu begehen und die entfalteten Tätigkeiten, um dem nicht näher identifizierten K. den Kontakt und die Aufnahme zum IS zu ermöglichen (Fall 1), sowie das Mitwirken an den Belagerungen des Flughafens sowie der Stadt E. (Fälle 2-75) und schließlich das Beschaffen und Ausliefern der Lebensmittel (Fälle 76-180) stellen mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen für die Gruppierung dar. In der Zeit bis zum 2. Januar 2015 handelte der Beschuldigte dabei verantwortlich im Sinne der §§ 1, 3 JGG. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Rz. 30
In den Fällen 2 bis 180 ist er zudem dringend verdächtig, jeweils tateinheitlich über eine Kriegswaffe die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erstattet worden ist (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. §§ 1, 3 bzw. §§ 1, 105 JGG). Bei der Kalaschnikow handelt es sich um ein vollautomatisches Sturmgewehr und damit um eine Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m. Anlage Teil B, Abschnitt V, Nr. 29 Buchst. c.
Rz. 31
b) Die den Fällen 2 bis 180 zugrunde liegenden Handlungen, durch die der Beschuldigte sich einerseits mitgliedschaftlich im ISIG bzw. IS beteiligte und zugleich auch zur Förderung der Ziele der Vereinigung das Waffendelikt erfüllte, stehen sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit. Auf die Schwere des Unrechtsgehalts des Waffendelikts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.).
Rz. 32
Entgegen der Würdigung im Haftbefehl vom 9. August 2016 bilden die im Fall 1 zunächst in Syrien und später in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichten mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen indes nur eine einheitliche materiellrechtliche Tat. Aus der pauschalisierenden Handlungsbeschreibung des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB folgt, dass die durch das Mitglied der Vereinigung begangenen Betätigungsakte grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. Aus dieser fallen nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar – wie dargelegt – diejenigen Handlungen heraus, die auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen. Diese materiellrechtlich eigenständig zu bewertenden Handlungsakte begründen aber keine Zäsur, welche die zwischen den sonstigen Betätigungsakten bestehende tatbestandliche Handlungseinheit durchtrennt und in mehrere materiellrechtlich selbständige Handlungseinheiten aufteilt. Erfüllen mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen auch den Tatbestand einer anderen Strafnorm und dienen diese der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen, steht tatmehrheitlich neben diesen Handlungen daher nur die Einheit aller sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte als die eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit, sofern sich nicht nach allgemeinen Grundsätzen etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318).
Rz. 33
c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Im Fall 1 liegen die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB vor, weil der Angeklagte (auch) im Inland mitgliedschaftlich aktiv war; ob die Anwendung der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB daneben zusätzlich voraussetzt, dass der Geltungsbereich deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB eröffnet ist (hierzu unten), kann offen bleiben, weil es sich aufgrund des bestehenden inländischen Handlungsortes um eine Inlandstat (§§ 3, 9 Abs. 1 Variante 1 StGB) handelt. Für die Fälle 2 bis 180, in denen der Angeklagte als Ausländer ausschließlich im nichteuropäischen Ausland tätig war, gilt das Folgende:
Rz. 34
aa) Der für das Delikt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche spezifische Inlandsbezug (vgl. BT-Drucks. 14/8893, S. 8 f.; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 15 ff.; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 7) liegt vor, da sich der Beschuldigte im Inland befindet (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB). Diese Regelungsvariante knüpft allein daran an, dass sich der Täter in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier – wie der Vergleich mit § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB zeigt – mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vorzunehmen. Der Inlandsaufenthalt eröffnet damit die Anwendbarkeit der §§ 129, 129a, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB für sämtliche Taten, die der Täter früher im Ausland begangen hat. Da die Ausübung mitgliedschaftlicher Betätigungshandlungen im Inland bereits durch den § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB erfasst wird, die bloße Mitgliedschaft in der (terroristischen) Vereinigung allein noch keine Strafbarkeit begründet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 313) und bei den Tathandlungen des Unterstützens und Werbens (§ 129a Abs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) überdies fehlt, erhält § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB nur bei dieser Auslegung einen eigenständigen Anwendungsbereich (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 20; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 7; Kress JA 2005, 220, 227).
Rz. 35
Der Senat kann offen lassen, ob sich die Anwendbarkeit der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit allein aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB ergibt oder ob entsprechend der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschend vertretenen Ansicht zusätzlich auch die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB vorliegen müssen (so BGH, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 2 BGs 152/12, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 5; Altvater NStZ 2003, 179, 181; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129b Rn. 8 ff.; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 10; SK-StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3; ders. GA 2005, 433, 455 f.; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 5, 7; Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 344 ff.; aA Kress JA 2005, 220, 226 f.; NK-StGB-Ostendorf, 4. Aufl., §§ 129a, 129b Rn. 9). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass sich § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB seinem Wortlaut nach ausschließlich auf Vereinigungen in Nicht-EU-Staaten beziehe und deshalb auf Vereinigungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht anwendbar sei. Für Beteiligungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte daher das allgemeine Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB, da diese sonst unbegrenzt innerstaatlicher Strafgewalt unterlägen, was insbesondere mit völkerrechtlichen Grundsätzen zur Rechtsgeltungserstreckung nicht zu vereinbaren sei (hierzu umfassend Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 337 ff.). Da aber die in § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB aufgestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet teilweise großzügiger seien als diejenigen der §§ 3 ff. StGB – etwa anders als § 7 StGB keine Tatortstrafbarkeit erforderten –, der Rechtsanwendungsbereich der §§ 129, 129a StGB für Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland aber nicht weiter sein könne als derjenige für Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in EU-Staaten, könne § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht im Sinne einer abschließenden, die §§ 3 ff. StGB verdrängenden Spezialregelung verstanden werden (SK-StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3; ders. GA 2005, 433, 453 ff.).
Rz. 36
Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Ansatz, dass § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB seinem Regelungsgehalt nach keine Strafanwendungsregel enthält (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 2 BGs 152/12, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 5; SK-StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3). Hiergegen spricht indes, dass die Regelung des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB – nach allgemeiner Auffassung – dem Strafanwendungsrecht zuzuordnen ist, diese sich aber sowohl ihrem eindeutigen Wortlaut nach als auch inhaltlich auf Satz 1 der Vorschrift bezieht und diesen einschränkt. Diese Einschränkung ist nur verständlich, wenn § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB neben der vom Gesetzgeber bezweckten Tatbestandserweiterung der §§ 129, 129a StGB in Bezug auf den Vereinigungsbegriff (vgl. BT-Drucks. 14/7025, S. 1) auch der Charakter einer Strafanwendungsvorschrift zukommt. Die Gesetzesmaterialen sprechen dafür, dass dieses Ergebnis auch dem Verständnis des Rechtsausschusses entsprach: Der Regierungsentwurf beschränkte sich auf die Einführung des jetzigen § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. Dies hielt der Rechtsausschuss für zu weitgehend und sah es als erforderlich an, die Beschränkungen des § 129b Abs. 1 Sätze 2 bis 5 StGB aufzunehmen, um „einer uferlosen Ausdehnung deutschen Strafrechts Grenzen” zu setzen (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 8 f.). Diese Begründung legt nahe, dass der Rechtsausschuss wenngleich – sich dieses Verständnis auf Grundlage des Regierungsentwurfs nicht aufdrängte (Kress JA 2005, 220, 226; Stein GA 2005, 433, 450; Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 337) – die §§ 3 ff. StGB durch § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB in dessen Anwendungsbereich für außer Kraft gesetzt sah. Kommt § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB aber der Charakter einer Strafanwendungsregel zu, liegt es nahe, deren Regelungsgehalt dahin zu verstehen, dass sie die allgemeinen Vorschriften der §§ 3 ff. StGB verdrängt. Hiermit ist auch stimmig, dass § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB gegenüber den §§ 3 ff. StGB sowohl engere als auch weitere Voraussetzungen statuiert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – StB 52/09, BGHSt 54, 264, 267, 270; zu weiteren Bedenken gegen die hM in Bezug auf § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 – StB 34/09, NStZ-RR 2011, 199).
Rz. 37
Einer Entscheidung vorstehender Frage bedarf es indes nicht, da in den Fällen 2 bis 180 auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen. Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger. Die von ihm in Syrien begangenen Taten sind – wenn nicht ohnehin davon auszugehen ist, dass das Gebiet, in dem sich der Beschuldigte aufhielt, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag – am Tatort mit Strafe bedroht, da die Beteiligung an Personenzusammenschlüssen, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches strafbar ist. Ein Auslieferungsverkehr findet nach Syrien aufgrund der aktuellen Lage nicht statt (vgl. Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 6. April 2016, SA-Sonderheft „Auslieferungsverkehr mit Syrien”, Bl. 3).
Rz. 38
bb) Unabhängig von der Frage, ob § 129b Abs. 1 StGB abschließende strafanwendungsrechtliche Spezialregelungen enthält, würden diese sich – ebenso wie die §§ 5, 6 StGB den Geltungsbereich nur hinsichtlich der dort aufgeführten Strafvorschriften eröffnen (MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 3 Rn. 6) – ausschließlich auf die Anwendbarkeit der §§ 129, 129a StGB beziehen. Die mit der mitgliedschaftlichen Betätigung in der (kriminellen oder terroristischen) Vereinigung tateinheitlich zusammenfallenden Delikte unterliegen daher – vorbehaltlich bestehender Sonderregelungen – nur dann der deutschen Strafgewalt, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB vorliegen. Insoweit sind in Bezug auf die Verstöße des Beschuldigten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben. Die Taten sind insbesondere nach syrischem Recht gemäß § 39 i.V.m. § 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 mit Strafe bedroht (vgl. SAO Bd. 3, Bl. 343 ff., 378 ff., 383; OLG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2016 – 3 St 2/16).
Rz. 39
d) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen Erklärungen die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien” sowie als „Islamischer Staat” bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt (II B 1 zu 4030 E (1326) – 21 495/2015).
Rz. 40
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat wegen der Taten, derer er dringend verdächtig ist, eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten. Dies gilt auch für den Fall, dass für die Ahndung der ab dem 3. Januar 2015 verwirklichten Taten Jugendstrafrecht zur Anwendung käme. Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Insbesondere bestehen keine tragfähigen sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger; in Syrien leben neben seinen Eltern und Geschwistern insbesondere auch seine Ehefrau und sein Sohn. Sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. März 2016 als auch in zahlreichen seit Januar 2016 versendeten Chatnachrichten hat er den unbedingten Willen geäußert, dorthin kurzfristig zurückzukehren. Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass er in Syrien – seinem Wunsch entsprechend, am bewaffneten Kampf teilzunehmen – auf die Unterstützung durch den IS rechnen kann. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte in Deutschland auch bisher nicht regelmäßig an seiner Meldeadresse, sondern bei verschiedenen Personen im Bundesgebiet aufgehalten.
Rz. 41
Daneben liegt angesichts des bestehenden dringenden Verdachts einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB auch der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist.
Rz. 42
Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.
Rz. 43
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Rz. 44
Die Ermittlungsbehörden haben erstmals am 7. März 2016 Hinweise auf die Taten des Beschuldigten erhalten. Nach seiner Festnahme am 22. März 2016 waren umfangreiche Ermittlungen erforderlich, insbesondere zu der Einbindung des Beschuldigten in den ISIG bzw. IS. Das Verfahren war in der Folge maßgeblich geprägt durch die Auswertung der an diesem Tage sichergestellten vier Mobiltelefone, vier SIM-Karten sowie zweier Micro-SD-Speicherkarten. Diese umfassen insgesamt 37.595 Chatnachrichten, 12.691 Bilddateien und 9.810 Videodateien. Zur Übersetzung der nahezu sämtlich in arabischer Sprache verfassten Chats und der gesprochenen Audio-Chats war der Einsatz einer Vielzahl von Dolmetschern erforderlich. Die Auswertung war komplex, da die Kommunikation teilweise konspirativ geführt wurde oder sich auf vergangene, nicht sichergestellte Gespräche bezog. Aus diesem Grunde bedurften die Chatverläufe einer übergreifenden, wechselseitigen Auswertung. Zudem konnten die Audio-Chats aus technischen Gründen nicht in den Protokollen der schriftlichen Chatnachrichten chronologisch eingefügt werden, was die gesonderte Prüfung erforderlich machte, ob zwischen den schriftlichen Chatnachrichten ein Audio-Chat stattgefunden hatte. Neben den vorstehend genannten Speichermedien waren die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung auszuwerten, die im Zeitraum vom 8. März bis zum 12. April 2016 durchgeführt worden war und – mit jeweils unterschiedlicher Dauer der Überwachung – insgesamt drei Mobilfunknummern, fünf IMEI-Nummern und drei IMSI-Nummern betraf. Die Erkenntnisse waren wiederum auch auf ihre Relevanz im Verhältnis zu den sichergestellten Chats zu prüfen. Gleichwohl ist die Fertigung der Anklageschrift nach Mitteilung des Generalbundesanwalts bereits weit fortgeschritten; die Anklage soll noch im Oktober 2016 erhoben werden.
Rz. 45
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Unterschriften
Becker, Berg, Hoch
Fundstellen