Entscheidungsstichwort (Thema)
schwere räuberische Erpressung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und ihn gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch wegen einer vom Verteidiger zutreffend beanstandeten Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren zur Reduzierung des Strafausspruchs.
Die vom Landgericht verhängte Strafe wie die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 – Strafausspruch 4 und 8; BGH wistra 1998, 101; BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 – 5 StR 95/98 – und vom 14. Juni 2000 – 2 StR 39/00 –).
Das Verfahren ist nach Abgabe der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft und vor Zuleitung der Akten an den Bundesgerichtshof zwischen Ende Februar und Ende Oktober 2000 nahezu acht Monate ohne erkennbaren Grund nicht weiter bearbeitet worden. Hierin liegt – zumal im Blick auf die Inhaftierung des Angeklagten (vgl. dazu UA S. 25) – eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots, der bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen ist (BGH aaO).
Wegen der Verfahrensverzögerung erscheinen Reduzierungen der verhängten Strafe und der Gesamtstrafe um jeweils drei Monate – auf zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe bzw. auf die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten – angemessen. Diese abschließende Sachentscheidung hat der Senat selbst zu treffen (BGH aaO). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund kann und muß hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht andere Umstände heranzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.
Unterschriften
Harms, Basdorf, Gerhardt, Raum, Brause
Fundstellen