Leitsatz (amtlich)
Wenn während des Schadensersatzprozesses festgestellt wird, dass dem Beklagten der von ihm im Vorprozess geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, stellt diese Entscheidung kein erledigendes Ereignis dar. Da der zuerkannte Scheckanspruch dem Beklagten von Anfang an zustand, war zugleich mangels Schadens der Schadensersatzanspruch des Klägers von Anfang an unbegründet.
Normenkette
ZPO § 600 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 18.10.2001; Aktenzeichen 2 U 1579/00) |
LG Mainz |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Koblenz v. 18.10.2001 wird nicht angenommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.074,39 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f. (BGH v. 3.7.1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 199 f.) keine Aussage dazu getroffen, ob eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen lässt, weil es damals auf diese Frage rechtlich nicht ankam. Zwar heißt es (BGH v. 3.7.1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 199 f. [211]):
"Ein solcher Anspruch ist nicht auflösend bedingt durch eine neue vorläufig vollstreckbare Verurteilung des Vollstreckungsschuldners, deren Bestand ihrerseits in der Schwebe bleibt. Vielmehr ergibt erst die ... rechtskräftige Entscheidung über die Forderung des Vollstreckungsgläubigers, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners aus § 717 Abs. 2 ZPO bestehen bleibt oder wegfällt ..."
Dem steht jedoch (BGH v. 3.7.1997 - IX ZR 122/96, BGHZ 199 f. [204]) folgende Aussage gegenüber:
"... dass, falls diese Forderung dem Vollstreckungsgläubiger ... rechtskräftig zuerkannt wird, feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner ... keinen Schadensersatzanspruch hatte" (Unterstreichung nicht im Original).
2. Weder bei § 717 Abs. 2 ZPO noch bei § 600 Abs. 2 ZPO oder § 302 Abs. 4 S. 3 ZPO lässt sich die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch sei so lange begründet gewesen, als das Urteil, aus dem vollstreckt worden sei, noch nicht aufgehoben worden sei. Wenn festgestellt wird, dass der Beklagten der von ihr im Vorprozess geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, dann stand ihr dieser Anspruch von Anfang an zu. Damit war zugleich der Anspruch der Klägerin von Anfang an unbegründet; denn ein Schaden ist ihr nie entstanden. Das rechtskräftige Berufungsurteil v. 10.12.1998 hat nur ("deklaratorisch") ausgesprochen, was rechtens ist, und keine rechtsgestaltende (den Anspruch erst erzeugende) Wirkung gehabt. Ergeht diese Entscheidung während des Schadensersatzprozesses, stellt sie deshalb kein erledigendes Ereignis dar.
Fundstellen
Haufe-Index 1375053 |
BB 2005, 1359 |
BGHR 2005, 1282 |
NJW-RR 2005, 1135 |
ZIP 2005, 1571 |
MDR 2005, 925 |
ZBB 2005, 373 |
ProzRB 2005, 228 |