Verfahrensgang
LG Dresden (Entscheidung vom 21.04.2023; Aktenzeichen 3 KLs 424 Js 53384/22) |
Nachgehend
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Cirener |
Mosbacher |
Köhler |
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Resch |
von Häfen |
Fundstellen
Dokument-Index HI15741435 |
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