Verfahrensgang

LG Dresden (Entscheidung vom 21.04.2023; Aktenzeichen 3 KLs 424 Js 53384/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.10.2023; Aktenzeichen 5 StR 246/23)

 

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2023 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Cirener     

Mosbacher     

Köhler

Resch     

von Häfen     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15741435

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