Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 03.06.2019; Aktenzeichen 30 Js 120/18 2 Ks 9/18) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 3. Juni 2019 wird
- die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung beschränkt;
- das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; diese Anordnung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat es bestimmt, dass ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und eine Anrechnungsentscheidung über erlittene Auslieferungshaft getroffen. Seine Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfolgungsbeschränkung und zum Wegfall der Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rz. 2
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung beschränkt; damit kommt die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Wegfall. Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob dieser Vorwurf von der Auslieferungsbewilligung mit umfasst war (vgl. Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., IRG § 83h Rn. 3 mwN).
Rz. 3
2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Rz. 4
a) Die Annahme eines (sukzessiv) mittäterschaftlich begangenen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) wird unter den hier gegebenen Umständen von den Feststellungen auch dann getragen, wenn man – wie es die Strafkammer auch für möglich gehalten hat – davon ausgeht, dass das bekanntermaßen gesundheitlich vorgeschädigte und über einen längeren Zeitraum zum Zweck der Beuteerlangung misshandelte Tatopfer den tödlichen Herzinfarkt erst infolge der ihm von der Mittäterin des Angeklagten aus Wut über die unergiebige Tatbeute versetzten Schläge und des dadurch verursachten zusätzlichen Stresses erlitten hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung ein qualifikationsspezifischer Zusammenhang im Sinne des § 251 StGB dann nicht mehr realisiert werden, wenn der Raub bei der zum Tode führenden Gewaltanwendung bereits beendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 – 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 10 [nicht mehr nach endgültig gescheitertem Versuch]; Beschluss vom 20. Juni 2017 – 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638, 639 mwN). Dies war hier aber nicht der Fall, denn der Angeklagte und seine Mittäterin hatten den Tatort noch nicht mit der Beute verlassen und damit jedenfalls noch keinen gesicherten Gewahrsam an dieser erlangt. Es kann daher dahinstehen, ob insoweit überhaupt schon eine Vollendung der beabsichtigten Wegnahme vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2020 – 4 StR 14/20, Rn. 8; Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158 Rn. 10 f.).
Rz. 5
Dass die Gewalthandlung nicht der Beuteerlangung- oder sicherung diente, stellt den qualifikationsspezifischen Zusammenhang hier ebenfalls nicht in Frage. Denn ein solcher Zusammenhang kann auch dann zu bejahen sein, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung mit dem Raubgeschehen derart verknüpft ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 – 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 8 [Tötung aus Wut über nicht erlangte Beute]; Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211 Rn. 27 [Gewaltausbruch aufgrund eines Missverständnisses]; Beschluss vom 13. August 2002 – 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34 [Wut über das Scheitern des Raubvorhabens; Einsatz der zu Nötigungszwecken mitgeführten Schusswaffe]; Urteil vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040 [Erwürgen des zuvor zur Beuteerlangung betäubten, aber überraschend erwachten Opfers, um sich aus dessen Haltegriff zu befreien]; Urteil vom 27. Mai 1998 – 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512 [unmittelbarer Übergang der zur Wegnahme eingesetzten Gewalt in Gewalt zur Fluchtsicherung]; Urteil vom 20. März 1997 - 5 StR 617/96, NStZ-RR 1997, 269, 270 [Herzinfarkt aufgrund der raubbedingten Stresssituation]; Urteil vom 15. Mai 1992 – 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 f. [tödlicher Schusswaffengebrauch auf der Flucht]). Dies ist vorliegend der Fall. Denn unter den hier gegebenen Umständen bestand die konkrete Gefahr, dass es in Fortsetzung des bisherigen lang hingezogenen Geschehens auch aus Wut über die unergiebige Tatbeute zu Übergriffen auf das bis dahin bereits vielfach und erheblich misshandelte Tatopfer durch einen der Raubtäter kommt. Diese Gefahr hat sich letztlich auch verwirklicht.
Rz. 6
b) Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei einem Wegfall der tateinheitlich erfolgten Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis hatte aber zu entfallen, weil sie auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gestützt worden war.
Unterschriften
Sost-Scheible, Quentin, Bartel, Rommel, Maatsch
Fundstellen
Haufe-Index 14204798 |
JR 2021, 268 |
NStZ-RR 2020, 372 |
RÜ 2021, 28 |
StV 2021, 122 |