Entscheidungsstichwort (Thema)
Totschlag
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. Oktober 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (durch Unterlassen) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dieser fand nach den Feststellungen seine Ehefrau in den frühen Morgenstunden des Tattages hilflos – infolge einer möglicherweise durch Sturz verursachten Kopfverletzung – auf dem Boden der kalten Küche liegend vor. Er ließt die Frau, ohne sich um sie zu kümmern, aus Gleichgültigkeit liegen und legte sich wieder schlafen. Wie von ihm vorhergesehen und zumindest gebilligt, führte das Unterlassen möglicher Hilfeleistungen zum Tod der Ehefrau durch Unterkühlung. Erst am Mittag, weniger als eine Stunde vor Todeseintritt, alarmierte der Angeklagte den Notarzt. Das Opfer wies schwere Prellungen am Körper auf, die jedenfalls teilweise auf Tritte durch den Angeklagten zurückgingen.
Daß die rechtsfehlerfrei festgestellten – offenbar nicht sicher todesursächlichen – erheblichen Mißhandlungen der Ehefrau (UA S. 5, 12/13, 16) den Tatrichter nicht zu einem weitergehenden Schuldspruch veranlaßt haben, beschwert den Angeklagten nicht. Die Bestätigung des Schuldspruchs erfaßt auch die hierzu getroffenen unmittelbar tatzugehörigen Feststellungen.
2. Die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat hält, wenngleich sie im Einklang mit der Begutachtung durch zwei medizinische Sachverständige steht, sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zutreffend ist allerdings die Einschätzung, daß der rechnerisch höchstmögliche Wert einer Blutalkoholkonzentration von annähernd 4,5 [permil] zur Tatzeit auf der Grundlage einer Rückrechnung über 15 Stunden aus einer am Abend des Tattages entnommenen Blutprobe im Blick auf psychodiagnostische Kriterien unrealistisch ist. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, ob unter Berücksichtigung der relevanten Anknüpfungstatsachen und des Zweifelsgrundsatzes eine annähernd verläßliche Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration möglich gewesen ist (vgl. BGHR StGB § 21 – BAK 22 m.w.N.). Weshalb die Sachverständigen bei ihren Berechnungen lediglich einen ganz geringen Nachtrunk angenommen haben, bleibt ebenso wenig verständlich wie die vage Wendung, daß die vom Angeklagten angegebenen – indes nicht genauer aufgeführten – Trinkmengen allenfalls einen „leichten Rausch” zur Tatzeit belegten.
Der Angeklagte ist chronischer Gamma-Alkoholiker, für den Alkoholkonsum das vorrangige Interesse bildet. Seine von unverständlicher, tödlicher Gleichgültigkeit gekennzeichnete Tat, die zudem möglicherweise mit beträchtlicher Brutalität einherging, deutet als solche nicht etwa auf uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit hin. Die herangezogenen psychodiagnostischen Kriterien taugen hier lediglich zum sicheren Ausschluß eines Vollrausches, so daß der Schuldspruch nicht in Frage steht. Weshalb sich indes eine – nach der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Tatbild eher naheliegend erscheinende – beträchtliche, die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkende Alkoholisierung auch unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes sicher ausschließen lassen soll, bleibt unzureichend belegt.
3. Der neue Tatrichter wird neben der erneuten Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, ebenfalls mit sachverständiger Hilfe weiterhin jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB zu überprüfen haben.
Unterschriften
Harms, Basdorf, Nack, Tepperwien, Raum
Fundstellen