Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 05.01.2023; Aktenzeichen I-6 U 46/22)

LG Arnsberg (Entscheidung vom 13.01.2022; Aktenzeichen I-7 O 315/22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N.).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 110.000 €

Prof. Dr. Karczewski     

Harsdorf-Gebhardt     

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann     

Dr. Bommel     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16262303

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