Verfahrensgang

OLG Dresden (Entscheidung vom 09.05.2022; Aktenzeichen 10 U 2765/21)

LG Leipzig (Entscheidung vom 24.11.2021; Aktenzeichen 9 O 2599/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.11.2023; Aktenzeichen VIa ZR 717/22)

 

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Mai 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu I in Höhe von 20.998,57 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu III zum Nachteil des Klägers erkannt hat.

Im Übrigen (Berufungsantrag zu IV) wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Auf die die Entscheidung des Berufungsgerichts selbständig tragende Rechtfertigung, der Kläger habe außergerichtlich nicht die Erwartung hegen dürfen, die Beklagte werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bereit sein, seine Ansprüche zu regulieren, geht die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbezeichneten Urteil nicht ein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Menges     

Krüger     

Götz   

Rensen     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15853070

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