Verfahrensgang

LG Görlitz (Urteil vom 27.02.2019)

 

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Angesichts dessen, dass ein Protokollberichtigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. hierzu BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 f.), musste der Senat trotz der anderslautenden dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des in der Sache zuständigen Berichterstatters der Strafkammer davon ausgehen, dass die geschädigte Ehefrau des Beschuldigten statt – wie geboten – nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO, nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden war. Das Urteil beruht aber nicht auf dem daraus herzuleitenden Verfahrensfehler (§ 337 StPO). Denn es kann ausgeschlossen werden, dass die sowohl bei ihrer polizeilichen als auch bei zwei ermittlungsrichterlichen Vernehmungen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrte, durchweg aussagebereite Zeugin ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung geändert hätte, wenn sie über das – auch nahe Angehörige umfassende – Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hinaus zusätzlich nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222; Urteil vom 13. Mai 1998 – 3 StR 566/97, NStZ 1998, 583, 584; Beschluss vom 13. Juli 1990 – 3 StR 228/90, NStZ 1990, 549 f.).

 

Unterschriften

Sander, Schneider, König, Mosbacher, Köhler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13525086

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