Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
Die Beteiligte zu 1 ist Berufsbetreuerin der Betroffenen. Das Vormundschaftsgericht hat ihr eine Vergütung von 2.679,60 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 aus der Staatskasse bewilligt. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, der Staatskasse des Landes Hessen, mit der sie geltend machte, daß wegen des Vermögens der Betroffenen von 8.861,50 DM aus der Staatskasse keine Vergütung festzusetzen sei. Vielmehr sei diese aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen, da das einem Betreuten zu belassende Schonvermögen lediglich 4.500 DM betrage. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit der Begründung zurück, daß auch nach der Neuregelung des § 1836 c BGB von einem Schonvermögen von 8.000 DM für alle Betreute auszugehen sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte auf die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 den Beschluß des Landgerichts aufheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts beträgt das Schonvermögen eines Betreuten nach der Neuregelung der §§ 1836 c bis e BGB, 88 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Verordnung grundsätzlich 4.500 DM. Ein erhöhter Schonbetrag könne nur bei Vorliegen der in der Verordnung genannten besonderen Voraussetzungen oder einer besonderen Härte gemäß § 88 Abs. 3 BSHG im Einzelfall zugebilligt werden. Ob diese tatsächlichen Voraussetzungen zuträfen, sei noch nicht im einzelnen geklärt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht sich an einer Entscheidung jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 13. September 2000 – 16 Wx 97/00 – (OLG Report Köln 2001, 92) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Köln ausgesprochen, daß das einem Betreuten zu belassende Schonvermögen nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechts-änderungsgesetz vom 25. Juni 1998 8.000 DM betrage. Deshalb hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 25. September 2001 die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, da der Bundesgerichtshof nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde nach § 28 Abs. 2 FGG berufen ist. Denn der Senat, der selbständig zu prüfen hat, ob ein Abweichungsfall im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG tatsächlich vorliegt (Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 – IVb ZB 1/86 – FamRZ 1986, 460, 461), hat die Rechtsfrage, die zur Vorlage geführt hat, zwischenzeitlich mit Beschluß vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 142/01 – im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit ist die Notwendigkeit für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten Sache entfallen. Der Zweck der Vorschrift, die Rechtseinheit zu wahren, erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr, wenn im Laufe des Verfahrens die Vorlagevoraussetzungen entfallen, weil der Bundesgerichtshof inzwischen die Vorlagefrage im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat (vgl. BGHZ 5, 356, 358).
Unterschriften
Hahne, Weber-Monecke, Wagenitz, Ahlt, Vézina
Fundstellen
Haufe-Index 682536 |
EzFamR aktuell 2002, 137 |