Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Februar 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 40.360 DM.
Gründe
I.
Das die Beklagte beschwerende Urteil des Familiengerichts wurde ihr am 26. März 1998 zugestellt. Rechtzeitig am Montag, dem 27. April 1998, stellte sie einen Prozeßkostenhilfeantrag zur Durchführung der Berufung. Mit Schreiben vom 9. September 1998, abgesandt am 23. September 1998, wies das Oberlandesgericht auf Bedenken gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mangels Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen bei der Beklagten hin und schlug den Parteien zugleich den Abschluß eines Unterhaltsvergleichs im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens vor. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten im Dezember 1998.
Mit Beschluß vom 12. Januar 1999, der Beklagten zugestellt am 20. Januar 1999, verweigerte das Oberlandesgericht die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Hilfebedürftigkeit der Beklagten. Diese reichte am 27. Januar 1999 ein Wiedereinsetzungsgesuch, verbunden mit der Berufung und der Berufungsbegründung ein. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurück, weil die Beklagte spätestens im Oktober 1998, dem Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises des Oberlandesgerichts vom 9. September 1998, nicht mehr mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe habe rechnen dürfen, und verwarf die Berufung als unzulässig.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Wiedereinsetzung ist einer Partei nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfeantrags zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Gesuches rechnen mußte (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 5). Die Beklagte hat in ihrer sofortigen Beschwerde darauf hingewiesen, daß die vom Oberlandesgericht geforderte Beleihung ihrer lastenfreien Eigentumswohnung, die sie an ihre Tochter vermietet hat, nach Auskunft der Bank unwirtschaftlich sei und ihr daher nicht zugemutet werden könne. Die Bank habe ihr statt dessen zu einem Ratenkredit geraten, der sie aber mit monatlichen Raten von 355 DM belastet hätte. Ob dieser Gesichtspunkt dafür ausreicht, daß sich die Beklagte für bedürftig halten durfte, ist zweifelhaft. Es kommt aber letztlich nicht darauf an.
Ferner kann auch dahinstehen, ob die Zweiwochenfrist für das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 234 ZPO) bereits – wie das Oberlandesgericht meint – ab Zugang seines Hinweises vom 9. September 1998 zu laufen begann und damit spätestens im Oktober 1998 abgelaufen war, oder ob sich die Frist durch die vom Oberlandesgericht angeregten Vergleichsverhandlungen verlängerte. Auch wenn die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO – zuzüglich der üblicherweise gewährten zusätzlichen Überlegungsfrist von drei Tagen bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs – erst mit Zustellung des die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 12. Januar 1999 ab dem 20. Januar 1999 zu laufen begann, konnte dem am 27. Januar 1999 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben werden.
Zu einem ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsgesuch gehört, daß der Antragsteller alle die Wiedereinsetzung begründenden Umstände in seinem Gesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darlegt und glaubhaft macht (§§ 234, 236 ZPO; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 236 Rdn. 6 m.N.) lediglich unklare und unvollständige Angaben können nachträglich noch ergänzt werden (st.Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 m.w.N.). Nachdem hier das Oberlandesgericht die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe damit begründet hatte, daß der Beklagten bei dem ihr verbleibenden Einkommen von monatlich 2.000 DM netto allenfalls Prozeßkostenhilfe mit Raten in Höhe von 190 DM bewilligt werden könne, daß aber auch dies im Hinblick auf ihre beleihbare Eigentumswohnung nicht in Betracht komme, hätte die Beklagte bereits in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch darlegen müssen, warum sie sich dennoch für bedürftig halten und auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vertrauen durfte (vgl. Zöller/Greger aaO § 233 Rdn. 23 Stichwort Prozeßkostenhilfe). Dazu hätte auch gehört, warum – ihrer Auffassung nach – die Beleihung des Grundbesitzes nicht in Betracht kommen könne. Das ist nicht geschehen. Die Beklagte hat sich hierzu vielmehr erst in der sofortigen Beschwerde und damit nicht mehr innerhalb der Frist des § 234 ZPO geäußert. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Hahne, Sprick, Weber-Monecke
Fundstellen
Haufe-Index 539556 |
FuR 2000, 260 |