Leitsatz (amtlich)
Der im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend gemachte Betrag bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, wenn die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, weil das Berufungsgericht durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.
Normenkette
ZPO § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 2, § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Beschluss vom 25.01.2017; Aktenzeichen 9 U 1256/16) |
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 13.05.2016; Aktenzeichen 14 O 9220/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des OLG Nürnberg vom 25.1.2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 13.703,50 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
I.
Rz. 2
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bestimmte Arbeiten an dem in ihrem Besitz befindlichen, im Eigentum des Klägers stehenden, näher bezeichneten Fahrzeug vorzunehmen, das Fahrzeug an ihn herauszugeben, einen Vorschuss i.H.v. 610 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen, an ihn Nutzungsausfallschaden i.H.v. 9.750 EUR zu zahlen, an ihn weiteren Schadensersatz i.H.v. 155,50 EUR sowie 185 EUR zu zahlen, sowie festzustellen, dass sie verpflichtet seien, ihm jeden weiteren Schaden, der sich daraus ergebe, dass er sein Fahrzeug noch nicht erhalten habe, zu ersetzen.
Rz. 3
Das LG hat den Beklagten zu 1) verurteilt, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und mit einer Klageerweiterung neben den in erster Instanz abgewiesenen Anträgen die Zahlung weiterer 13.628,81 EUR (weiterer Nutzungsausfallschaden sowie Kosten für einen Ersatzwagen) begehrt.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Berufung auf 13.703,50 EUR und für die Klageerweiterung auf 13.628,81 EUR festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verliere.
II.
Rz. 5
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 13.703,50 EUR. Das ist der von keiner Partei angegriffene Wert der Anträge, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist und die er in der Berufung erfolglos weiterverfolgt hat.
Rz. 6
Der im Berufungsverfahren vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Betrag i.H.v. 13.628,81 EUR bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, da das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2016 - III ZR 84/15 Rz. 14 f. m.w.N. NJW-RR 2017, 56) hierüber nicht entschieden und die Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2014 - VI ZR 71/13 Rz. 1).
III.
Rz. 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 13364710 |
NJW 2019, 10 |
NJW 2019, 3525 |
BauR 2019, 1822 |
FamRZ 2019, 1726 |
NJW-RR 2019, 1150 |
JZ 2019, 656 |
MDR 2019, 1273 |