Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 18.11.2002) |
Tenor
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 18. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 – XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; v. 24. November 1999 – XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 3. April 2001 – XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der – verheiratete – Schuldner innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als Anlage zu seinem Prozeßkostenhilfenantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Der das Einkommen seiner Ehefrau betreffende Beleg wurde jedoch nicht übersandt. Die Beifügung der „entsprechenden Belege” ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999 aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; die Lohnbescheinigung wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der – was unbedingt zu beachten sei – beigefügt werden müsse.
Wegen der unvollständigen Belege durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, daß seinem Prozeßkostenhilfeantrag – allein auf der Grundlage seiner bis dahin erfolgten Darlegung – entsprochen würde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nicht unverschuldet.
Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozeßkostenhilfe auch noch später – innerhalb der Frist des § 234 ZPO – gestellt werden kann (vgl. Beschl. v. 21. Februar 2002 – IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180), liegen ebenfalls nicht vor.
Fundstellen
FamRZ 2004, 99 |
ZVI 2003, 600 |