Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten, der einen Termin für den nicht am Gerichtsort ansässigen Hauptbevollmächtigten einer Partei wahrnimmt, dienen i.d.R. der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und sind damit erstattungsfähig.
2. Ausnahmen können bestehen, wenn es sich bei der Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene Rechtsabteilung verfügt bzw. bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Rechtsstreit über eine Geldforderung, bei dem die Gegenseite versichert hat, dass sie nicht leistungsfähig sei und gegen die Klagforderung keine Einwendungen erheben werde.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2, S. 2
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 07.08.2002) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Halle v. 7.8.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 82,24 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien haben über Ansprüche der in I. (Niedersachen) ansässigen Klägerin aus einem Vertrag über eine von ihr herzustellende und zu liefernde Treppe gestritten. Nach Beantragung und Erlass eines Mahnbescheides durch den in Gr. (Niedersachsen) ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Widerspruch durch den in Gl. (Sachsen - Anhalt) wohnhaften Beklagten wurde die Sache an das AG N. abgegeben. Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat das AG durch Beschl. v. 10.9.2001 der Klägerin 20 %, dem Beklagten 80 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Klägerin hat zur Kostenausgleichung eigene Kosten i. H. v. 586,60 DM angemeldet. Darin enthalten waren Kosten eines Unterbevollmächtigten. Das AG hat die Kosten des Unterbevollmächtigten für nicht erstattungsfähig gehalten und insgesamt lediglich 386,00 DM angesetzt.
Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das LG zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten weiter.
II.
1. Das LG ist der Auffassung, es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, unmittelbar einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts zu beauftragen. Auch in Höhe fiktiver Reisekosten seien die Kosten eines Unterbevollmächtigten nicht zu erstatten, da es einer im Geschäftsleben erfahrenen Partei, insbesondere einem Kaufmann, zumutbar gewesen sei, den auswärtigen Anwalt auf den üblichen Kommunikationswegen zu informieren. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise oder dem Geschäftsbetrieb der Partei zuzuordnen sei. Einer persönlichen Kontaktaufnahme habe es angesichts der für einen wirtschaftlich Tätigen geringen Bedeutung der Sache nicht bedurft.
2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das LG überspannt die Anforderungen an die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und trifft keine Feststellungen, die die Absetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten rechtfertigen könnten.
a) Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den in der Nähe des Wohnortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, soweit dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten selbst entstanden wären. Eine geringfügige Überschreitung der ersparten Reisekosten durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten von bis zu 10 % steht der Erstattung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 = MDR 2003, 233 = NJW 2003, 898 [899 ff.]).
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten ist demnach zunächst, dass die dem Hauptbevollmächtigten bei eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten wären. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt nicht gerechtfertigt ist. Die Erstattung der Reisekosten des beim Prozessgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Anwalts regelt vielmehr § 91 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 ZPO; Voraussetzung für die Erstattung der Reisekosten ist danach, dass die Zuziehung des auswärtigen Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist regelmäßig der Fall (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 = MDR 2003, 233 = NJW 2003, 898 [899 ff.]; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, BGHReport 2003, 768 = MDR 2003, 1019 = NJW 2003, 2027 [2028]).
b) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Das ist der Fall bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, BGHReport 2003, 152 = MDR 2003, 233 = NJW 2003, 898 [899 ff.]; Beschl. v. 10.4.2003 - I ZB 36/02, BGHReport 2003, 768 = MDR 2003, 1019 = NJW 2003, 2027 [2028]). Eine weitere Ausnahme, bei der die unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beim Prozessgericht zumutbar sein kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben.
Hierzu hat das LG keine Feststellungen getroffen. Allein dass die Sache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht. Welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtsunkundige Partei regelmäßig nicht vorhersehbar. Dafür, ob die Klägerin über eine Rechtsabteilung oder, wenn man insoweit einen geringeren Organisationsgrad ausreichen lassen will, wenigstens über Mitarbeiter verfügte, zu deren Aufgabengebiet das Bearbeiten von Rechtsfällen gehört und die die hierfür erforderliche Sachkunde aufweisen, hat das LG keine Feststellungen getroffen. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin und ihrer Rechtsform ergibt sich das nicht, zumal das LG auch keinerlei Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit der Klägerin, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder ähnlichem getroffen hat.
c) Daraus, dass die Klägerin zunächst einen Mahnbescheid beantragt hat und das Verfahren erst nach dem Widerspruch des Beklagten an das Gericht des streitigen Verfahrens abgegeben wurde, ergibt sich nichts anderes.
d) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu treffen kann, ob die Klägerin einen in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalt aus kostenrechtlicher Sicht beauftragen durfte oder ob einer der genannten Ausnahmefälle von dem Grundsatz, dass die Beauftragung eines in der Nähe des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, vorliegt. Im ersten Fall wird das LG ferner Feststellungen zu den durch Einschaltung eines Unterbevollmächtigten ersparten Reisekosten zu treffen haben. Das kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 S. 4 ZPO i. V. m. § 559 ZPO).
Fundstellen
BGHR 2004, 70 |
RVGreport 2004, 74 |