Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer Scheidungsfolgesache
Leitsatz (amtlich)
a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluss an: BGH, Beschl. v. 10.3.2005 - XII ZB 20/04, z.V.b.).
b) Zu der Frage, ob ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.
Normenkette
ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
OLG Celle (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen 12 WF 365/03) |
AG Bückeburg |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Celle v. 15.1.2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der jetzigen Antraggegnerin durch Urteil des AG - FamG - v. 25.7.2001 rechtskräftig geschieden worden. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz v. 30.4.2002 Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 14.941,99 EUR nebst Zinsen beantragt. Durch Beschluss des AG v. 25.7.2002 ist dieser Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich i.H.v. 26.648,79 EUR nebst Zinsen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
Das AG - FamG - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehe die materielle Rechtskraft der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung v. 25.7.2002 entgegen; zudem sei die Rechtsverfolgung mutwillig, da der Antragsteller es unterlassen habe, den Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich kostengünstiger im Scheidungsverbund geltend zu machen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein bisheriges Begehren weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (BGH, Beschl. v. 4.8.2004 - XII ZA 6/04, BGHReport 2005, 26 = MDR 2005, 94 = FamRZ 2004, 1633 [1634]; Beschl. v. 21.11.2002 - V ZB 40/02, MDR 2003, 477 = BGHReport 2003, 407 = FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die personenbezogene Beurteilung seiner Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. Der weitere Einwand, der am 25.7.2002 ergangene, die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss stehe seinem jetzigen Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, betrifft eine Frage des Verfahrens der Prozesskostenhilfe.
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Das OLG hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit zu versagen, weshalb die streitige Frage, ob ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen in materielle Rechtskraft erwachsen würden, offen bleiben könne. Zur Begründung hat das OLG im Wesentlichen ausgeführt: Eine bedürftige Partei handele mutwillig, wenn sie ohne triftige Gründe davon absehe, das Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsverfahren im Verbund geltend zu machen. Nur auf diese Weise könne der Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Genüge getan werden. Die Ansicht, die demgegenüber im Wesentlichen darauf abstelle, dass bei einem Obsiegen mit einer günstigen Kostenentscheidung zu rechnen sei, übersehe, dass häufig die Kostenerstattungsansprüche nicht zu realisieren seien und daher tatsächlich eine Entlastung der Staatskasse nicht eintrete. Soweit die nicht bedürftige Partei es unterlasse, eine Folgesache im Verbund geltend zu machen, um alsbald geschieden zu werden, trage sie das Kostenrisiko selbst. Sie könne dieses Risiko nicht der Landeskasse überbürden, zumal ihrem Anliegen bei einer außergewöhnlichen Verzögerung gem. § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Rechnung getragen werden könne. Der Antragsteller habe indessen keine triftigen Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von einer Geltendmachung seines Zugewinnausgleichsanspruchs im Verbundverfahren abzusehen. Allein der Wunsch, schnell geschieden zu werden, reiche nicht aus, von einer Geltendmachung im Verbund Abstand nehmen und ein isoliertes Verfahren betreiben zu können, zumal keine besonderen Gründe für eine alsbaldige Scheidung vorgetragen worden seien und einer außergewöhnlichen Verzögerung gem. § 628 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO begegnet werden könne.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen mutwillig i.S.d. § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet.
Die wohl noch überwiegende Auffassung geht davon aus, mutwilliges Verhalten liege vor, wenn nicht im Einzelfall vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die isolierte Geltendmachung der Folgesache sprächen. Eine bedürftige Partei sei grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere zu wählen. Die Geltendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursache aber insgesamt geringere Kosten, weil die Gebühren gem. §§ 46 Abs. 1 S. 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und der Folgesachen berechnet würden (OLG Brandenburg v. 13.5.1997 - 10 WF 16/97, FamRZ 1998, 245; v. 23.11.2000 - 9 WF 152/00, MDR 2001, 512 = FamRZ 2001, 1083 [1084]; v. 31.7.2002 - 9 WF 92/02, OLGReport Brandenburg 2003, 37 = FamRZ 2003, 458 [459]; OLG Celle v. 18.11.1998 - 15 WF 202/98, OLGReport Celle 1999, 43; einschränkend: OLG Celle v. 30.6.2004 - 21 WF 173/04, OLGReport Celle 2005, 58 [59]; OLG Dresden v. 6.7.2000 - 20 WF 318/00, OLGReport Dresden 2000, 404 = FamRZ 2001, 230 [231]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.4.1993 - 1 WF 16/93, OLGReport Düsseldorf 1993, 169 = FamRZ 1993, 1217; OLG München, Beschl. v. 6.4.1995 - 16 WF 587/95, OLGReport München 1995, 212 [213]; OLG Oldenburg v. 31.8.2000 - 12 WF 77/00, OLGReport Oldenburg 2000, 280 = FamRZ 2001, 630; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.6.1999 - 13 WF 54/99, FamRZ 2000, 430 [431]; OLG Jena, Beschl. v. 28.8.1997 - WF 115/97, FamRZ 1998, 1179; Beschl. v. 18.1.1999 - WF 159/98, FamRZ 2000, 100 [101]; OLG Zweibrücken v. 18.12.2002 - 5 WF 89/02, OLGReport Zweibrücken 2003, 190 = FamRZ 2003, 1759 [1760]; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 473 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 51). Dabei wird allerdings teilweise angenommen, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe seien nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender Gegenüberstellung isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren ergäben, wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob diese Einschränkung schon im Bewilligungsbeschluss zum Ausdruck kommen muss oder erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Abzüge vorzunehmen sind (OLG Dresden v. 23.11.1998 - 20 WF 519/98, FamRZ 1999, 601 [602]; OLG Düsseldorf v. 20.9.1993 - 1 WF 157/93, OLGReport Düsseldorf 1994, 101 = FamRZ 1994, 635 [636]; OLG Frankfurt v. 6.5.1997 - 1 WF 266/96, OLGReport Frankfurt 1998, 51 = NJW-RR 1997, 1167; v. 12.2.1997 - 1 WF 265/96, OLGReport Frankfurt 1997, 187; OLG Karlsruhe v. 12.3.2004 - 18 WF 32/04, FamRZ 2004, 1880 [1881]; OLG Köln NJW-FER 2000, 189; OLG Köln v. 18.7.2002 - 14 WF 99/02, MDR 2002, 1437 = FamRZ 2003, 237; OLG Rostock v. 19.11.1998 - 3 WF 137/98, FamRZ 1999, 597 [598]; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rz. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 114 Rz. 8a; Schwab/Maurer/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap. I Rz. 170 f.).
Nach der Gegenmeinung ist die isolierte Geltendmachung einer Folgesache grundsätzlich nicht als mutwillig zu bewerten (OLG Bremen v. 30.1.1997 - 5 WF 137/96, OLGReport Bremen 1997, 158 = FamRZ 1998, 245 [246]; OLG Hamburg v. 21.4.1997 - 12 WF 32/97, FamRZ 1998, 1178; OLG Hamm v. 3.5.2000 - 5 WF 126/00, FamRZ 2001, 231 [232]; Beschl. v. 7.6.2000 - 12 WF 73/00, OLGReport Hamm 2001, 48 [49]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.4.2004 - 20 WF 43/03, OLGReport Karlsruhe 2005, 55 = JURIS; OLG Koblenz v. 16.2.2004 - 13 WF 88/04, OLGReport Koblenz 2004, 407 = FamRZ 2004, 1880; v. 17.6.2004 - 9 WF 459/04, OLGReport Koblenz 2004, 664 [665]; OLG Köln, Beschl. v. 18.3.2002 - 4 WF 32/02, FamRZ 2003, 102, Gründe veröffentlicht bei JURIS; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.8.2000 - 14 WF 46/00, FamRZ 2001, 1082 [1083]; v. 3.11.2000 - 3 WF 136/00, OLGReport Naumburg 2001, 85 = FamRZ 2001, 1468 [1469]; OLG Oldenburg v. 12.2.2003 - 4 WF 32/03, FamRZ 2003, 1757 [1758]; OLG Schleswig v. 6.10.2003 - 8 WF 179/03, MDR 2004, 398 [399] = OLGReport Schleswig 2003, 534; in diese Richtung auch: OLG Nürnberg v. 7.10.2002 - 7 WF 3020/02, OLGReport Nürnberg 2003, 304 = FamRZ 2003, 772 [773]; OLG Brandenburg v. 22.10.2001 - 10 WF 13/01, FamRZ 2002, 1411; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 623 Rz. 24 [24a]; Philippi, FPR 2002, 479 [484 f.]; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 144; Wax, FPR 2002, 471 [472]; Vogel, FPR 2002, 505 [507]; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 114 Rz. 25b [25d]).
c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 30 [34], m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Scheidungsverbunds grundsätzlich nicht als mutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, dass auf Grund der Streitwertaddition (§§ 46 Abs. 1 S. 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung einer Folgesache. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolierten Geltendmachung der Folgesache i.d.R. absehen würde. Eine kostenbewusste vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie treffenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (OLG Hamm v. 3.5.2000 - 5 WF 126/00, FamRZ 2001, 231 [232]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.4.2004 - 20 WF 43/03, OLGReport Karlsruhe 2005, 55 = JURIS). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Scheidungsverbunds geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die obsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die Kosten der Folgesachen im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93a Abs. 1 S. 1 ZPO). Für die Partei besteht jedenfalls keine Gewissheit, dass das Gericht im Verbundverfahren eine von § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO abweichende Kostenverteilung vornimmt (OLG Koblenz v. 17.6.2004 - 9 WF 459/04, OLGReport Koblenz 2004, 664 [665]). Erstattet aber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch den Zivilprozess mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, dass er eine Entscheidung im Verbundverfahren begehrt hätte.
Gegen diese Beurteilung wird zwar eingewandt, die Argumentation überzeuge nicht, weil über die Prozesskostenhilfe vorab zu entscheiden und der Ausgang des Rechtsstreits noch offen sei (OLG Hamm v. 3.5.2000 - 5 WF 126/00, FamRZ 2001, 231 [232]). Dem ist entgegenzuhalten, dass für die rechtliche Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend ist (Henrich/Thalmann, Eherecht, 4. Aufl., § 114 Rz. 26, m.w.N.). Da Prozesskostenhilfe nur bei Erfolg versprechender Rechtsverfolgung bewilligt wird, ist mit einem Sieg der klagenden Partei und mit einer Verurteilung des Gegners in die Kosten zu rechnen. Gelingt die Realisierung des Kostenerstattungsanspruchs, so ist der selbständige Zivilprozess für sie günstiger als eine Entscheidung im Verbund. Das kommt auch der Staatskasse zugute, denn sie kann die Gerichtskosten und die für den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten beim Gegner einziehen (§§ 29 Nr. 1 GKG, 59 Abs. 1 RVG).
Zwar hat die unterliegende Partei nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Selbst wenn insofern davon ausgegangen würde, dass die für die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbunds anfallenden Mehrkosten dann nicht notwendig sind, wenn für das isolierte Verfahren kein sachlicher Grund vorhanden ist (OLG Düsseldorf v. 27.12.2001 - 10 WF 27/01, FamRZ 2003, 938 [939]) und deshalb nur die Kosten zu erstatten sind, die im Verbundverfahren entstanden wären, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der selbständige Zivilprozess - auch für die Staatskasse - günstiger ist. Denn die im Verbundverfahren nach dem entsprechend höheren Streitwert dann anfallenden höheren Kosten hätte sie - angesichts der i.d.R. nach § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung - mitzutragen, während ihr die im isolierten Verfahren an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten jedenfalls im Wesentlichen von dem Gegner zu erstatten sind und sie nur mit den (dann erheblich geringeren) Kosten aus dem Verbund belastet bleibt.
Dass der Kostenerstattungsanspruch, wie das OLG angenommen hat, häufig nicht zu realisieren sei, kann nicht allgemein angenommen werden. Jedenfalls in Fällen, in denen eine Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht wird, erscheint das nicht nahe liegend. Wenn aber die finanzielle Lage des Anspruchsgegners besorgen lässt, dass er einen Kostenerstattungsanspruch nicht erfüllen kann, dürfte der Antragsteller andererseits auch einen anerkennenswerten Grund für eine möglichst schnelle Scheidung und damit ein berechtigtes Interesse daran haben, eine Belastung des Scheidungsverfahrens mit zusätzlichen Streitpunkten zu vermeiden, so dass ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, die Folgesache ohne triftigen Grund isoliert geltend zu machen. Denn die Ausgleichsforderung entsteht gem. § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes und wird durch den dann noch vorhandenen Wert des Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
d) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 S. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347 [356]). In der Praxis bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass eine verständige, nicht bedürftige Partei grundsätzlich alle Folgesachen, in denen zwischen den Parteien (noch) keine Einigkeit besteht, im Verbund geltend macht. Vielmehr wird sie häufig darauf bedacht sein, das Scheidungsverfahren ohne zusätzliche, vermeidbare Belastung mit Folgesachen zügig zum Abschluss zu bringen und erst danach eine Regelung der Scheidungsfolgen zu betreiben (Wax, FPR 2002, 471 [472]). Mit Rücksicht darauf bedarf die Einschränkung des nach § 623 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahlrechts der Partei, eine Folgesache im Verbund oder isoliert geltend zu machen, einer besonderen Rechtfertigung, die indessen - auch aus Kostengründen - nicht besteht.
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, da nach den getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht ausgegangen werden kann. Die von dem OLG offen gelassene Frage, ob ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss im Falle seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst, hat der BGH inzwischen verneint (BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 43/03, BGHReport 2004, 842 = MDR 2004, 961 = FamRZ 2004, 940 [941]).
Die Sache ist an das OLG zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob für das erneut angebrachte Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 43/03, BGHReport 2004, 842 = MDR 2004, 961 = FamRZ 2004, 940 [941]) und - ggf. - ob er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1341732 |
NJW 2005, 1498 |
BGHR 2005, 862 |
EBE/BGH 2005, 141 |
FamRZ 2005, 788 |
FuR 2005, 286 |
FuR 2005, 326 |
JurBüro 2005, 430 |