Verfahrensgang
AG Hamburg (Entscheidung vom 08.07.2017; Aktenzeichen Eil XIV 97/17) |
LG Hamburg (Beschluss vom 27.03.2020; Aktenzeichen 309 T 138/17) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 27. März 2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Tatbestand
I.
Rz. 1
1. Am 7. und 8. Juli 2017 fand in Hamburg ein Treffen der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20-Gipfel) statt. Insbesondere an diesen beiden Tagen, aber auch schon im Vorfeld des Gipfeltreffens, führten dessen Gegner in der Stadt zahlreiche Demonstrationen und Protestaktionen durch, die teilweise mit schwerwiegenden Ausschreitungen einhergingen.
Rz. 2
Die Betroffene war Teil einer Gruppe überwiegend schwarz gekleideter und vermummter Personen (sog. Schwarzer Block), aus der heraus am frühen Morgen des 7. Juli 2017 Flaschen, Steine und pyrotechnische Gegenstände auf Einsatzkräfte der Polizei geworfen wurden. Die Betroffene wurde um 06:27 Uhr vorläufig festgenommen und in die eigens für die Dauer des G20-Gipfels eingerichtete und durchgängig mit einem Bereitschaftsdienst von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei besetzte Gefangenensammelstelle (GESA) verbracht, um dort eine richterliche Entscheidung über die vorübergehende Entziehung ihrer Freiheit herbeizuführen.
Rz. 3
2. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht Hamburg am 8. Juli 2017 um 23:12 Uhr die von der Polizei Hamburg angeordnete Ingewahrsamnahme der Betroffenen und die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis zum Sonntag, dem 9. Juli 2017, um 20 Uhr für „zulässig” erklärt.
Rz. 4
Mit Beschluss vom 27. März 2020 hat das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen festgestellt, dass die Behandlung von ihr während des Gewahrsams insoweit rechtswidrig war, als sie sich für eine Durchsuchung vollständig entkleiden und die WC-Tür bei Toilettengängen offen stehen bleiben musste. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen; der Beschluss des Amtsgerichts über die Zulässigkeit der präventivpolizeilichen Freiheitsentziehung (behördlicher Gewahrsam) und die Anordnung der weiteren Freiheitsentziehung (richterlicher Gewahrsam) sei rechtmäßig, ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot nicht erkennbar. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Rz. 5
3. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, soweit das Landgericht die amtsgerichtliche Anordnung der Fortdauer des Gewahrsams als rechtmäßig beurteilt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 6
Die wirksam auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des richterlichen Gewahrsams beschränkte Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – StB 36/18, NStZ-RR 2020, 230, 231 mwN), bleibt aber in der Sache erfolglos. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung stand (zum Prüfungsgegenstand der Rechtsbeschwerde und den inzident zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – StB 36/18, aaO mwN). Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die vom Amtsgericht angeordnete Freiheitsentziehung sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach der Sach- und Rechtslage entsprach.
Rz. 7
1. Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterbindungsgewahrsams gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG im Anordnungszeitpunkt als gegeben erachtet. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Rz. 8
a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG darf eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn die Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern; die Begehung oder Fortsetzung steht insbesondere unmittelbar bevor, wenn die Person früher mehrfach in vergleichbarer Lage mit einer derartigen Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat als Störer in Erscheinung getreten ist und nach den Umständen eine Wiederholung bevorsteht.
Rz. 9
b) Das Landgericht hat angenommen, dass die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat durch die Betroffene unmittelbar bevorstand.
Rz. 10
aa) So liegt es, wenn im konkreten Fall nachvollziehbare Tatsachen indizieren, dass sofort oder in allernächster Zeit ein straftatbedingter Schaden eintreten wird. Ausreichend ist die tatsachengestützte Überzeugung von der hohen Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung (s. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – StB 36/18, NStZ-RR 2020, 230, 231 mwN).
Rz. 11
bb) Eine Gefahr in diesem Sinne hat das Landgericht insbesondere aufgrund des vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalts bejaht, der Anlass für die Ingewahrsamnahme der Betroffenen war. Anhand einer von der beteiligten Behörde vorgelegten Videoaufzeichnung hat es sich selbst von dem Kerngeschehen ein Bild gemacht und weitere Feststellungen getroffen. Ergänzend hat es auf die Gründe der die Fortdauer der Freiheitsentziehung anordnenden Entscheidung verwiesen.
Rz. 12
(1) Danach nahm die Betroffene an einem unangemeldeten Protestzug teil; sie befand sich in einer Gruppe von 200 überwiegend schwarz gekleideten und vermummten Personen (sog. Schwarzer Block). Aus der Gruppe, die sich auf eine polizeiliche Absperrung zubewegte, wurden von zahlreichen Personen Gegenstände auf die bis dahin abwartenden Polizeibeamten geworfen, und zwar nach den Feststellungen des Landgerichts „u.a.” Steine und Böller, nach denjenigen des Amtsgerichts auch Flaschen und Bengalische Fackeln. Nachdem die Polizeikräfte die Protestierenden ohne Erfolg aufgefordert hatten, sich zu entfernen, entschlossen sie sich zum Einschreiten. Im Rahmen eines „Gegenangriffs” nahmen sie 73 Personen aus der Gruppe fest, darunter die Betroffene, und stellten neben Sturmhauben insbesondere Steine, Stahlseile, Kabelbinder, Hämmer, Feuerwerksartikel sowie eine Zwille sicher. Bei der Betroffenen selbst wurden unter anderem eine schwarze Sturmhaube, eine schwarze Schwimmbrille, ein schwarzer Fischerhut (Mütze), ein Paar schwarze Arbeitshandschuhe und ein kleines Taschenmesser aufgefunden.
Rz. 13
(2) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass, nachdem ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Betroffene abgelehnt worden war, zu erwarten war, sie werde sich – ohne die Ingewahrsamnahme – an weiteren Straftaten beteiligen. Es hat darauf abgestellt, dass sie Teil des „Schwarzen Blocks” war, mit dem sie sich „bedrohlich auf die Beamten” zubewegte. Sie verblieb auch nach Beginn der Ausschreitungen in der Gruppe. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht überdies festgestellt und zulässigerweise in seine Gefahrprognose eingestellt, dass die Betroffene von der Polizei erfolglos aufgefordert worden war, sich räumlich von den Ausschreitungen zu entfernen (Beschluss S. 12).
Rz. 14
All dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere beruhen die Feststellungen auf einer tragfähigen Beweisgrundlage. So sprechen auch die bei der Betroffenen aufgefundenen Gegenstände dafür, dass sie sich äußerlich in den „Schwarzen Block” einfügte. Das Videostandbild, das die Betroffene kurz nach der Festnahme mit angelegter Vermummung zeigt, sowie den Bericht der beteiligten Behörde über den polizeilichen Zugriff (Bl. 196 f. d.A., Bl. 80 d. SA II) hat der angefochtene Beschluss daher nicht zwingend erwähnen müssen.
Rz. 15
Unter den gegebenen Umständen hat das Landgericht seine aus der Ex-ante-Perspektive des anordnenden Richters zu stellende Gefahrprognose – eingedenk der allgemeinen Gefährdungslage anlässlich des G20-Gipfels – darauf stützen dürfen, dass die Betroffene Teil der nach außen homogen erscheinenden, gewalttätigen Gruppe war. Die Fortdauer des Gewahrsams war nicht von der Feststellung konkreter eigener Gewalthandlungen der Betroffenen oder sonstiger von ihr begangener Straftaten abhängig (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 – StB 37/18, juris Rn. 23 mwN). Deshalb ist unschädlich, dass das Landgericht es offengelassen hat, ob die Betroffene durch das Einreihen in den „Schwarzen Block” bereits anderweitige Straftaten begangen hatte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2017 – 2 StR 414/16, BGHSt 62, 178 Rn. 12 f.; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 125 Rn. 32 mwN), und in der Rechtsbeschwerdeinstanz diese Beurteilung mangels geeigneter näherer Feststellungen nicht nachgeholt werden kann.
Rz. 16
(3) Die Annahme des Landgerichts, es sei – auch mit Blick auf die Anhörung der Betroffenen – nichts dafür ersichtlich, dass sich die Gefahrprognose zwischen der Ingewahrsamnahme und der richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung in relevanter Weise geändert habe, ist ebenso wenig zu beanstanden. Grundlage für diese Annahme war, dass am Tag der Anordnung die allgemeine prekäre Gefährdungslage anlässlich des G20-Gipfels noch andauerte. Nach der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts bestand während des gesamten Gipfels im Hamburger Stadtgebiet eine solche Gefährdungslage, ausgehend von bundesweit gut vernetzten linksextremistischen Gruppierungen. Derartige Gruppierungen hatten schon am Abend des 6. Juli 2017, einheitlich dunkel gekleidet und vermummt, erhebliche Straftaten sowohl gegen Polizeibeamte als auch gegen Sachen begangen.
Rz. 17
Damit, dass der G20-Gipfel bereits am 8. Juli 2017 endete, hat sich das Landgericht befasst, den Einwand indes beanstandungsfrei für nicht durchgreifend erachtet, weil sich die beschriebene Gefährdungslage auf den Folgetag bis zur Abreise aller Teilnehmer erstreckte. Es hat ergänzend darauf abstellen dürfen, dass die Betroffene bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht (Bl. 130 f. d.A.) keine Angaben gemacht hatte, die einen Anhalt dafür geboten hätten, sie werde nunmehr „von der Beteiligung an gewalttätigen Aktionen Abstand nehmen” (Beschluss S. 12).
Rz. 18
c) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Anordnung der Fortdauer des Gewahrsams unerlässlich war.
Rz. 19
Als unerlässlich erweist sich die Freiheitsentziehung, wenn sie das äußerste bzw. letzte Mittel zur Verhinderung von Schäden ist. Die Unerlässlichkeit verlangt, dass die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist (s. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – StB 36/18, NStZ-RR 2020, 230, 232 mwN).
Rz. 20
Diese Voraussetzungen hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der die Fortdauer der Freiheitsentziehung anordnenden Entscheidung als erfüllt angesehen. Ohne dass dagegen rechtlich etwas zu erinnern wäre, ist dort das Amtsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Unterbindung weiterer Straftaten nicht anders als durch die Anordnung des Gewahrsams zu erreichen war. Es hat eine Platzverweisung (§ 12a HmbSOG) und ein Aufenthaltsverbot (§ 12b Abs. 2 HmbSOG) in Betracht gezogen, allerdings aufgrund der allgemeinen Gefährdungslage und des „Vorverhaltens” der Betroffenen beide Maßnahmen für nicht erfolgversprechend erachtet, um die von ihr zu erwartenden Straftaten zu unterbinden.
Rz. 21
2. Der vom Amtsgericht bestimmte Zeitraum des Gewahrsams nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbSOG begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken.
Rz. 22
Nach § 13c Abs. 1 Nr. 1 HmbSOG ist die festgehaltene Person zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist. Nach den hierfür geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – StB 36/18, NStZ-RR 2020, 230, 232 mwN) erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht die vom Amtsgericht angeordnete Fortdauer des Gewahrsams – für maximal 20 Stunden und 48 Minuten – bis längstens zum 9. Juli 2017 um 20 Uhr, dem Folgetag des G20-Gipfels, für rechtmäßig erklärt hat. Dabei versteht es sich in Anbetracht der vorausgegangenen Ereignisse von selbst, dass voraussichtliche Straftaten der Betroffenen Rechtsgüter von hohem Rang bedrohten.
Rz. 23
Dass das Amtsgericht in anderen anlässlich des G20-Gipfels geführten Freiheitsentziehungsverfahren abweichende Entlassungszeitpunkte bestimmt hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. April 2020 – StB 24/18, juris Rn. 3: am 9. Juli 2017 um 10 Uhr; vom 10. Juni 2020 – StB 23/18, juris Rn. 3: am 10. Juli 2017 um 8 Uhr), verstößt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Erweist sich die Dauer der richterlichen Freiheitsentziehung für sich gesehen als rechtmäßig, besteht regelmäßig – wie auch hier – keine Veranlassung, sich in den Gründen der Entscheidung mit anderen Fällen auseinanderzusetzen, um zu erläutern, wes- wegen insoweit zwischen unterschiedlichen Betroffenen differenziert worden ist. Dies gilt umso mehr, als es sich von selbst versteht, dass es unter präventiven Gesichtspunkten untunlich war, bei fortdauernder Gefährdungslage alle in Gewahrsam genommenen G20-Gipfel-Gegner zeitgleich zu entlassen.
Rz. 24
3. Die Rechtsbeschwerde beanstandet ohne Erfolg, dass sich der angefochtene Beschluss nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung der Freiheitsentziehung nach § 424 Abs. 1 Satz 1 FamFG, gegebenenfalls gegen Auflagen (§ 424 Abs. 1 Satz 4 FamFG), verhält. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Notwendigkeit der Freiheitsentziehung zwar grundsätzlich besteht, ihr Zweck durch den unterbleibenden Vollzug der Maßnahme aber nicht mehr als nur unerheblich gefährdet und dies aufgrund besonderer Umstände geboten ist (ähnlich MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl., § 424 Rn. 4). Umstände, die ein Vertrauen hätten begründen können, dass die Betroffene im Fall einer Außervollzugsetzung von zu erwartenden – politisch motivierten – Straftaten absehen werde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Betroffene bei ihrer persönlichen Anhörung keine Angaben gemacht hatte.
Rz. 25
Für die Möglichkeit der Außervollzugsetzung sind maßgeblich stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung gezogene pauschale Vergleich zum Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 in der Sache StB 36/18 (NStZ-RR 2020, 230) vermag dem Rechtsmittel daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Umstände des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Falls, die zu der Außervollzugsetzung geführt hatten, sind nicht Teil des vom Senat vorliegend zu würdigenden Verfahrensstoffs. Selbst wenn sie herangezogen werden könnten, wäre dieser Fall nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar; denn der dortige Betroffene hatte sich – aus Sicht des Amtsgerichts offensichtlich glaubhaft – zu seinen Absichten und, von einem Außenstehenden telefonisch bestätigt, zu seinen beruflichen Verpflichtungen am Folgetag erklärt.
III.
Rz. 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Paul, Berg, Anstötz
Fundstellen
Dokument-Index HI14464048 |