Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich
Normenkette
BGB § 1934 d; ZPO § 511a
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500,00 DM
Gründe
I.
Die Klägerin ist das nichteheliche Kind des Beklagten. Sie macht den Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich geltend und verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten. Mit Teilurteil vom 18. Januar 1990 hat das Landgericht dem Auskunftsantrag stattgegeben. Den Streitwert hat es auf 5.500,00 DM festgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos.
Das Teilurteil hat der Beklagte mit der Berufung angegriffen. Mit Schreiben vom 28. Mai 1990 hat das Berufungsgericht dem Beklagten aufgegeben glaubhaft zu machen, daß die Berufungssumme erreicht sei. Durch Beschluß vom 2. Juli 1990 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und gleichzeitig den Streitwert auf 500,00 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er beim Berufungsgericht eingelegt hat.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässig. Sie konnte insbesondere durch den beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers eingelegt werden (§§ 567 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluß vom 14.12.1966 - VIII ZB 46/66 - VersR 1967, 231). Sie ist aber unbegründet.
2.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, daß der Wert seiner durch das ausgesprochene Urteil verursachten Beschwer 700,00 DM übersteige (§ 511 a ZPO).
Der Beschwerdeführer hält eine unterschiedliche Festsetzung des Beschwerdewerts im Berufungsverfahren im Vergleich zu dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert für ungerechtfertigt. Es handele sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Wert in der Regel auf 6.000,00 DM festgesetzt werde. Dieses Vorbringen verhilft der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg.
a)
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Hierzu gehören Begehren, die aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden oder sich zwar auf ein nichtvermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch selbst eine Vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (BGHZ 14, 72, 74). Der im Wege der Stufenklage erhobene Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 d BGB) ist auf eine Vermögenswerte Leistung gerichtet. Damit ist auch der zu seiner näheren Bestimmung in erster Stufe erhobene Auskunftsanspruch vermögensrechtlicher Natur.
b)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; maßgebend ist die Vermeidung der Kosten, die die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1990 - XII ZR 10/90 - FamRZ 1990, 1225 unter 2.; Senatsbeschluß vom 13.03.1985 - IVa ZB 2/85 - NJW 1986, 1493, je m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat entsprechend diesem Grundsatz den Wert der Beschwer nach freiem Ermessen (§§ 2, 3 ZPO) auf 500,00 DM festgesetzt.
Soweit die Zulässigkeit einer Berufung von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt (§ 511 a ZPO) und das Berufungsgericht diesen - wie hier zulässigerweise - nach freiem Ermessen festgesetzt hat, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn das Gericht bei seiner Ermessensprüfung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Fragepflicht nach § 139 ZPO nicht festgestellt hätte (BGH, Beschluß vom 06.12.1989 - IVb ZB 90/89 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2, neue Tatsachen 2; Senatsbeschluß vom 13.03.1985, aaO). Solche Fehler zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf.
Allerdings ist das Gericht vor seiner Verwerfung der Berufung im Wege des Beschlusses gehalten, dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Pflicht zur vorherigen Anhörung folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluß vom 01.04.1987 - IVb ZB 86/86 - BGHR ZPO § 519 b Abs. 2, Gehör, rechtliches 1). Das Berufungsgericht ist seiner Anhörungspflicht aber durch den schriftlichen Hinweis vom 28. Mai 1990 ausreichend nachgekommen. Anhaltspunkte dafür, daß dem Beklagten für die Erteilung der Auskunft mehr als 500,00 DM Kosten entstehen, hat er in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 1990 nicht aufgezeigt. Seiner darin, wie auch in der Beschwerdebegründung geäußerten Auffassung, die Festsetzung des Streitwertes für die Berufung sei nach dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von 5.500,00 DM zu bemessen, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte verkennt, daß der Streitwert des Berufungsverfahrens von dem Interesse des Rechtsmittelklägers bestimmt wird, während für die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes das Interesse des Klägers maßgebend ist, das er an der Erteilung der Auskunft hat (vgl. BGH, Beschluß vom 16.12.1987 - IVb ZB 124/87 - NJW-RR 1988, 836). Dieses Interesse kann jeweils unterschiedlich sein. Das Berufungsgericht setzt deshalb den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freien Ermessen fest, ohne dabei an die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz gebunden zu sein (BGH, Beschluß vom 16.12.1987, a.a.O. m.w.N.).
Beschwerdewert: 500,00 DM
Unterschriften
Bundschuh Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schmidt-Kessel hat Urlaub und kann nicht unterschreiben. Bundschuh
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer
Fundstellen