Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsverfahren. Ablehnung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Ablehnungsbeschluss des AG. Zuständigkeit OLG

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Betreuungsverfahren), wenn das LG die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG, der ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, zurückweist.

b) Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, in solchen Fällen über die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde oder über die Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden.

 

Normenkette

ZPO §§ 46, 574; FGG §§ 6, 29 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Mainz

LG Mainz

 

Tenor

Die Sache wird an das LG Mainz, 8. Zivilkammer, zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Der Betroffene hat die Bestellung eines Betreuers beantragt; das AG hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Das Gesuch, mit dem der Betroffene den Richter am AG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat das AG, durch einen anderen Richter am AG handelnd, ebenfalls abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt, die das LG zurückgewiesen hat. In seinem Beschluss, mit dem das LG die sofortige Beschwerde gegen die das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärende Entscheidung des AG zurückgewiesen hat, ist ausgesprochen, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde und gegen die Ablehnung der Betreuerbestellung "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt. Das LG hat die Sache "zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde" dem BGH vorgelegt und dem Betroffenen mitgeteilt, dass es die Akten - nach Wiedervorliegen - dem OLG zur Entscheidung über die "sofortige weitere Beschwerde (Ablehnung der Betreuung)" zuleiten werde.

II.

Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des BGH zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben; diese Entscheidung obliegt vielmehr dem OLG.

In Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 42 ff.) entsprechend (BGH BGHZ 46, 195, h. M.). Das bedeutet, dass gegen einen Beschluss des AG, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§ 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO), über die das LG zu entscheiden hat. Für das weitere Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern ergeben (BayObLG v. 21.3.2002 - 3Z BR 49/02, MDR 2002, 1086 = NJW 2002, 3262 [3263]; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 6 Rz. 69; Demharter NZM 2002, 233 [235]). Gegen die Entscheidung des LG, das die Beschwerde gegen den eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluss des AG zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar gem. § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft, an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das LG sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die Ablehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entsprechender Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Das LG hat deshalb in der angefochtenen Entscheidung - sachlich zutreffend - über die Nichtzulassung eines weiteren Rechtsmittels entschieden.

Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu verändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der LG, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet. Die alleinige Zuständigkeit des BGH als Rechtsbeschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des BGH außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 Abs. 2 FGG, § 79 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit der Oberlandesgerichte als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch für Verfahren der Richterablehnung; die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf solche Verfahren fordert eine Änderung des Rechtszugs nicht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - V ZB 61/02, MDR 2003, 592 = BGHReport 2003, 403 betr. erstinstanzliche Entscheidungen des OLG über Richterablehnung in Grundbuchsachen).

Da über die sofortige weitere Beschwerde - im Falle ihrer Zulassung - das OLG zu entscheiden hätte, obliegt dem OLG auch die Entscheidung über die vom Betroffenen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Der Umstand, dass eine solche Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist, und zwar weder im Rechtsbeschwerdeverfahren nach der ZPO noch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nach dem FGG, ändert an der Entscheidungszuständigkeit des OLG nichts. Die Sache war daher an das LG zurückzugeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1121193

BGHR 2004, 692

FamRZ 2004, 617

NJW-RR 2004, 726

FPR 2004, 516

MDR 2004, 645

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