Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 20.02.2002) |
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 – IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: 1.215,45 EUR (2.377,21 DM).
Unterschriften
Kreft, Kirchhof, Fischer, Raebel, Kayser
Fundstellen
Dokument-Index HI728801 |
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