Verfahrensgang
LG Koblenz (Entscheidung vom 08.02.2002) |
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende „außerordentliche Beschwerde/weitere sofortige Beschwerde” gegen den Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.) und das Rechtsmittel nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 – IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: 426.930 EUR
Unterschriften
Kreft, Kirchhof, Fischer, Raebel, Kayser
Fundstellen
Dokument-Index HI728802 |
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