Leitsatz (amtlich)
Die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen Nachlass vorhandenes Grundstück sind keine dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen.
Normenkette
BGB § 669 aF, § 670 aF, § 1835 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 aF, Abs. 4 S. 1 aF, § 1915 Abs. 1 S. 1 aF
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 22.01.2024; Aktenzeichen 3 W 102/23) |
AG Wildeshausen (Entscheidung vom 21.07.2022; Aktenzeichen 5 VI 232/20) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2024 wird auf ihre Kosten teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Beschlussformel berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird - unter Zurückweisung seiner Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen - Nachlassgericht - vom 21. Juli 2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 19. Oktober 2023 abgeändert. Der der Beteiligten zu 1 (Nachlasspflegerin) für den Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis zum 19. Juli 2022 aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch (Vergütung nebst Aufwendungen) wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Vergütungsantrags vom 19. Juli 2022 im Übrigen auf 1.513,21 € (2.085,14 € - 37,99 € - 299,51 € - 215,43 € - 19 €) festgesetzt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 375,36 € (Beschwerde der Beteiligten zu 1: 40,93 €; Beschwerde des Beteiligten zu 2: 334,43 €) tragen die Beteiligte zu 1 73 % und der Beteiligte zu 2 27 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 275,36 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 6. August 2020 die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und bestellte die Beteiligte zu 1 als berufsmäßige Nachlasspflegerin zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur Ermittlung der Erben. Zum Nachlass gehörten zwei Grundstücke, bezüglich derer die Beteiligte zu 1 verschiedene Versicherungen abschloss. Ferner ließ sie einen Pkw des Erblassers aufgrund einer drohenden Kontamination des Erdbodens eines der Grundstücke durch auslaufendes Öl entsorgen.
Rz. 2
Mit Antrag vom 19. Juli 2022 verlangte die Beteiligte zu 1 für den Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis zum 19. Juli 2022 die Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 2.190,20 € brutto. Als Auslagen rechnete sie folgende Netto-Beträge, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, ab: 37,99 € für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für das Grundstück in G; 215,43 € für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für das Grundstück in N;299,51 € für eine Wohngebäudeversicherung für das Grundstück inG; 100 € für die Entsorgung eines Fahrzeugs.
Rz. 3
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2022 den der Beteiligten zu 1 aufgrund Mittellosigkeit des Nachlasses aus der Staatskasse zu erstattenden Betrag auf 2.085,14 € festgesetzt. Die Rechnungsbeträge für die Versicherungen seien nicht umsatzsteuerpflichtig. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 "Beschwerde" erhoben. Der Beteiligte zu 2 hat sich für die Staatskasse der Beschwerde der Beteiligten zu 1 angeschlossen und die Erstattung der Versicherungsleistungen sowie der Kosten der Pkw-Entsorgung gerügt. Der Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 nicht, der des Beteiligten zu 2 teilweise, hinsichtlich der Versicherungen betreffend das Grundstück in G, abgeholfen. Um die Beträge in Höhe von 37,99 € und 299,51 €, die als Kosten der Zwangsverwaltung des zwischenzeitlich zwangsversteigerten Grundstückes anzumelden seien, reduziere sich die festgesetzte Vergütung. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen; auf die im Übrigen zurückgewiesene Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat es den Beschluss des Nachlassgerichts in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses dahingehend abgeändert, dass weitere 215,43 € für die Haftpflichtversicherung des Grundstücks in N von der festgesetzten Vergütung abgesetzt würden.
Rz. 4
Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie die Wiederherstellung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 21. Juli 2022 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Oktober 2023 begehrt.
Rz. 5
II. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.
Rz. 6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richteten sich gemäß § 1888 Abs. 2 BGB nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Der Nachlasspfleger könne nach § 4 VBVG für seine anlässlich der Führung der Nachlasspflegschaft erforderlichen Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 1877 Abs. 1 BGB Ersatz verlangen. Die Aufwendungen für die Entsorgung des Pkw in Höhe von 100 € seien zur Gefahrenabwehr erforderlich gewesen und nicht von der festgesetzten Vergütung abzusetzen. Die Beteiligte zu 1 könne insoweit aber keine Umsatzsteuer verlangen. Die Kosten für die noch im Streit stehende Haftpflichtversicherung könnten nicht in Ansatz gebracht werden; es handele sich um Nachlassverbindlichkeiten. Mangels Verweises in § 4 VBVG auf § 1877 Abs. 2 BGB seien nunmehr vor allem Versicherungskosten vom Ersatz ausgenommen. Hierzu zählten vorliegend auch die Kosten für die Haftpflichtversicherung für die im Nachlass befindliche Immobilie.
Rz. 7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 8
a) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur teilweise zulässig.
Rz. 9
aa) Sie ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den für die Kosten der Entsorgung des Pkw angefallenen Betrag von 100 € abgesetzt hat.
Rz. 10
(1) Die Rechtsbeschwerde ist insoweit bereits mangels Zulassung nicht statthaft, denn das Beschwerdegericht hat die Zulassung - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - wirksam auf die Position der Kosten für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung beschränkt. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Beschwerdebeschlusses keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. für die Revision Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 32/22, VersR 2024, 484 Rn. 13; vom 29. November 2023 - IV ZR 117/22,VersR 2024, 230 Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung ausschließlich mit der seiner Ansicht nach klärungsbedürftigen Frage des Ersatzes der Kosten für eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bei einem überschuldeten Nachlass als erforderlicher Aufwand im Rahmen der Vergütung des Nachlasspflegers begründet. Die Erstattungsfähigkeit dieser Position ist rechtlich und tatsächlich unabhängig von der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Aufwendung zur Gefahrenabwehr.
Rz. 11
(2) Allerdings war der Beschluss des Beschwerdegerichts insoweit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen. Das Beschwerdegericht hat ausweislich der Begründung seiner Entscheidung über die Position der Umsatzsteuer auf die Pkw-Entsorgungskosten entschieden. Ein Ausspruch dazu in der Beschlussformel fehlt. Es liegt damit eine offenbare Unrichtigkeit vor, die jederzeit von Amts wegen und auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437/22, VersR 2024, 1057 Rn. 38; vom 17. Januar 2024- IV ZR 159/22, juris Rn. 14; jeweils m.w.N. und zum entsprechenden § 319 Abs. 1 ZPO). Dass der Senat angesichts der teilweisen Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde insoweit nicht zu einer Entscheidung in der Sache berufen ist, steht der Berichtigung nicht entgegen (vgl. zum Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Senatsbeschluss vom 1. Juni 2011 - IV ZR 284/10, juris; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2023- VII ZR 132/22, juris Rn. 1 f.; vom 16. Dezember 2021 - III ZR 29/21, juris Rn. 1 f.).
Rz. 12
bb) Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Insbesondere waren die Erstbeschwerden zum Oberlandesgericht - trotz ursprünglichen Nicht- bzw. nachträglichen Nicht-mehr-Erreichens des nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewertes nach der erfolgten Teilabhilfe (vgl. zu § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG OLG Bamberg FamRZ 2024, 292 [juris Rn. 7]; zu § 567 Abs. 2 ZPO OLG Köln FGPrax 2010, 216 [juris Rn. 4]; KG MDR 2007, 235 [juris Rn. 3 f.]; jeweils m.w.N.; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwab, FamFG 13. Aufl. § 61 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl. § 567 Rn. 36 m.w.N.) - aufgrund der Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zulässig. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens des - angesichts der mit 105,06 € (19 % von 552,93 €) zu bemessenden, 600 € nicht übersteigenden Beschwer der Beteiligten zu 1 als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG auszulegenden und fristgerecht erhobenen - Rechtsbehelfs nebst (Anschluss-)Rechtsbehelf des Beteiligten zu 2 (vgl. § 66 FamFG) hat die Rechtspflegerin in zulässiger Weise die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nachträglich zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16, FGPrax 2017, 144 Rn. 7). Die Zulassung der Beschwerde, die nicht zwingend in der Beschlussformel ausgesprochen sein muss, sondern lediglich in den Gründen enthalten zu sein braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZB 88/15, NJW 2016, 1179 Rn. 5 zur Zulassung der Berufung), ergibt sich bei der gebotenen Auslegung des Teilabhilfebeschlusses, in dem die Rechtspflegerin nach Erläuterung ihrer Abweichung von der Auffassung der (den Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren vertretenden) Bezirksrevisorin ausgeführt hat, im Hinblick auf diese Diskrepanz solle eine oberlandesgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Rz. 13
b) Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Kosten einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für ein im mittellosen Nachlass vorhandenes Grundstück sind keine dem berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger aus der Staatskasse zu erstattenden Aufwendungen.
Rz. 14
aa) Das Beschwerdegericht hat zwar übersehen, dass der streitgegenständliche Abrechnungszeitraum vollständig vor dem 1. Januar 2023 lag. Mit Wirkung zu diesem Datum wurden das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern unter anderem betreffend die Nachlasspflegschaft als (sonstige) Pflegschaft im Sinne von § 1915 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden: a.F.) bzw. § 1888 Abs. 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) neu strukturiert. Auf den vor Inkrafttreten dieses Reformgesetzes abgeschlossenen Abrechnungszeitraum finden nach allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit seiner Entstehung galt (Art. 170, 229 § 5, Art. 232 § 1 EGBGB analog; BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 19 f. m.w.N.), die zuvor geltenden Vergütungsvorschriften Anwendung (vgl. auch BayObLG ZEV 2000, 410 [juris Rn. 9] zur Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 [BGBl. I S. 1580]). Für das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern bestimmt § 18 VBVG n.F. dies ausdrücklich.
Rz. 15
bb) Mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 war aber hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Nachlasspflegers keine inhaltliche Rechtsänderung verbunden (vgl. auchBT-Drucks. 19/24445 S. 312, 391). Der Nachlasspfleger hatte gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB a.F. einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB, der sich nach § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. im Falle der Mittellosigkeit des Nachlasses gegen die Staatskasse richtete. Ersatz der Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die unbekannten Erben zugefügt werden oder die dem Nachlasspfleger dadurch entstehen konnten, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Pflegschaft verursachten Schadens verpflichtet war, konnte der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger, der eine Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhielt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F.), hingegen - anders als der nicht berufsmäßig tätige Nachlasspfleger - nicht verlangen, § 1835 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F. Die gleichen Grundsätze ergeben sich nunmehr aus § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 VBVG n.F., § 1877 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (BT-Drucks. 19/24445 S. 391).
Rz. 16
cc) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei angewendet.
Rz. 17
(1) Die Kosten der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für das Grundstück in N sind als Kosten einer Maßnahme, die dem Erhalt und der Sicherung des Nachlasses dient, Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Abs. 1 BGB. Für diese haften die Erben des Erblassers, die die Beteiligte zu 1 als Nachlasspflegerin gesetzlich vertritt (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - IV ZR 344/22, ZEV 2024, 25 Rn. 18 m.w.N.). Die Beteiligte zu 1 hat die Versicherung daher zutreffend im Namen der unbekannten Erben nach dem Erblasser, die als Versicherungsnehmer geführt werden, abgeschlossen. Damit handelt es sich aber nicht um (eigene) Aufwendungen der Beteiligten zu 1, die sie zum Zwecke der Führung der Nachlasspflegschaft auf sich genommen hat (vgl. Staudinger/ Bienwald, BGB (2020) § 1835 Rn. 29). Schuldner sind vielmehr die von ihr (gemäß § 1915 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1793 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 1888 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. § 1823 BGB n.F.) vertretenen Erben.
Rz. 18
(2) Soweit die Beteiligte zu 1 in der Sache anführt, dass der Abschluss der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung hier zugleich ihre eigene Aufwendung darstelle, weil die - nicht aus der Staatskasse zu erstattende - Berufshaftpflichtversicherung eines berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers solche Schäden nicht abdecke, die aus einem im Nachlass vorhandenen, entgegen den Berufspflichten des Nachlasspflegers nicht haftpflichtversicherten Hausgrundstück herrührten, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Mangels gesetzlichen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatztatbestandes (vgl. § 1 Abs. 3 VBVG n.F.) kann die Beteiligte zu 1 keinen Ersatz dieser Kosten aus der Staatskasse verlangen.
Rz. 19
Der Wille des Gesetzgebers, dass zwar der ehrenamtliche, nicht aber der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger den Ersatz der seine Haftung gegenüber den Erben oder Dritten abdeckenden Versicherung verlangen kann, kommt im Gesetz (§ 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 1888 Abs. 2 BGB n.F., § 1 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 VBVG n.F. i.V.m. § 1877 Abs. 1 BGB n.F.) eindeutig zum Ausdruck und lässt keinen Raum für die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachte abweichende Auslegung. Im Gesetzgebungsverfahren (zu § 1835 BGB a.F.) hatte sich der ursprüngliche, weitergehende Vorschlag der Bundesregierung, der unter anderem die Erstattungsfähigkeit von Versicherungskosten auch für berufsmäßig tätige Betreuer bzw. Vormünder vorgesehen hatte (BT-Drucks. 11/4528 S. 13, 55, 69, 86, 109), nicht durchgesetzt (BT-Drucks. 11/6949 S. 8, 69 f.). Dieser Wille des Gesetzgebers hat sich im Zuge der jüngsten Gesetzesreform nicht geändert (BT-Drucks. 19/24445 S. 312).
Rz. 20
Die Kosten der Versicherung für die Haftung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers sind aus seiner Vergütung zu bestreiten (vgl. § 1835 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.; BT-Drucks. 11/6949 S. 69; Staudinger/Bienwald, BGB (2020) § 1835 Rn. 45; MünchKomm-BGB/Fröschle, 9. Aufl. § 1877 Rn. 23, § 4 VBVG Rn. 2; Zimmermann in ders., Die Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Q. Rn. 803).
Rz. 21
III. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeinstanz folgt aus § 81 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17, NJW-RR 2018, 709 Rn. 3, 5). Die Abänderung der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG und berücksichtigt, dass beim Beschwerdegericht nur die nach der erfolgten Teilabhilfeentscheidung des Nachlassgerichts verbliebenen Positionen angefallen sind (zur Rechtsmittelbeschwer vgl. OLG Bamberg FamRZ 2024, 292 [juris Rn. 7]; OLG Köln FGPrax 2010, 216[juris Rn. 4]; KG MDR 2007, 235 [juris Rn. 3 f.]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 1988 - 8 WF 36/88, juris Rn. 2 f.; jeweils m.w.N.; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwab, FamFG 13. Aufl. § 61 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Hamdorf, 6. Aufl. § 567 Rn. 36).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek
Fundstellen