Tenor
Die Berufung gegen das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe betreffende Senatsbeschluß vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1999 der Nichtigkeitsklage der Klägerin stattgegeben. Hiergegen hat der beklagte Patentinhaber durch beim Bundesgerichtshof am 9. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten, des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. Berufung eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hin hat der Senat mit Beschluß vom 11. Mai 2000 dem Beklagten für die Berufungsinstanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Patentanwalt Dipl.-Ing. W. beigeordnet.
Im nachhinein sind Zweifel aufgetreten, ob Dipl.-Ing. W. zugelassener Patentanwalt ist. Auf Nachfrage hat er mit Schriftsatz vom 4. September 2000 in Ablichtung einen Bescheid des Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 23. April 1993 zu den Akten gereicht. Hierdurch ist die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. zur Patentanwaltschaft widerrufen worden; Dipl.-Ing. W. ist allerdings die Erlaubnis erteilt worden, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.
II. 1. Die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt ist. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muß es sich um einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt handeln (Busse, PatG, 5. Aufl., § 111 Rdn. 14). Dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung (vgl. amtl. Begr. zum 2. PatGÄndG, Bl. PMZ 1998, 393, 406). Dem ist hier nicht genügt, nachdem die Zulassung des Patentanwalts Dipl.-Ing. W. bereits 1993 rechtskräftig widerrufen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2 Satz 2 PatG.
2. Der Senat erachtet es ferner für sachgerecht, seinen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe betreffenden Beschluß vom 11. Mai 2000 aufzuheben (§§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG).
Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Klärung der Streitfrage (zum Streitstand vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, 21. Aufl., § 124 Rdn. 5 m.w.N.), ob die genannten Vorschriften erlauben, bei jedem den Tatbestand des § 124 Nr. 1 ZPO ausfüllenden Verstoß gegen die Wahrheitspflicht eine vollständige Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuordnen. Nach §§ 124 Nr. 1 ZPO, 136 Satz 1 PatG kommt die vollständige Aufhebung eines Bewilligungsbeschlusses jedenfalls dann in Betracht, wenn eine Tatsache, bei deren Vorliegen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe schlechthin ausscheidet, von der Partei, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, falsch dargestellt oder verschwiegen worden ist, so daß das Gericht sie nicht erkannt und bei seiner Bewilligung nicht berücksichtigt hat. Das ist hier der Fall.
Da aus den zu 1 genannten Gründen die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung unzulässig ist, durfte dem Beklagten zur Durchführung des Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Gemäß § 132 Abs. 2 PatG hat die Gewährung im Patentnichtigkeitsverfahren zur Voraussetzung, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwilig ist (§§ 114 ZPO, 132 Abs. 1 Satz 2 PatG); die das Einspruchsverfahren betreffende Privilegierung des Patentinhabers (§ 132 Abs. 1 Satz 2 PatG) sieht das Gesetz für das Patentnichtigkeitsverfahren nicht vor. Mangels Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt oder einen nach der PatAnwO zugelassenen Patentanwalt war die mithin nötige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gegeben.
Der Bewilligungsbeschluß vom 11. Mai 2000 ist gleichwohl ergangen, weil der Beklagte durch Patentanwalt Dipl.-Ing. W., für dessen Verhalten im Verfahren er einzustehen hat (vgl. § 85 ZPO), vorgetäuscht hat, der Bevollmächtigte sei ein nach der PatAnwO zugelassener Vertreter und habe deshalb die Berufung vom 9. Juli 1999 in zulässiger Weise einlegen können. Die falsche Darstellung erfolge durch die Verwendung der Bezeichnung „Patentanwalt” auf dem Briefkopf der Schriftsätze des Bevollmächtigten in dem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren vor dem Senat. Denn diese Kennzeichnung unterschied sich in Inhalt und Gestaltung nicht von Angaben, mit denen nach der PatAnwO zugelassene Patentanwälte als Prozeßbevollmächtigte hervortreten. Da jeder Hinweis fehlte, daß in diesem Fall gleichwohl eine Zulassung nicht mehr bestand, vermochte es der Senat nicht zu erkennen, daß mit der Bezeichnung nur von der vom Präsidenten des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 21. April 1993 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht werde, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Durch die Darstellung wurde vielmehr der Eindruck erweckt, der Bevollmächtigte habe als ein nach der PatAnwO zugelassener Patentanwalt die Berufung vom 9. Juli 1999 für den Beklagten eingelegt.
Daran, daß die am 9. Juli 1999 eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, ändert auch nichts die Möglichkeit, bei Versäumung einer Prozeßhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Möglichkeit ist zwar auch hier zu erwägen, weil die Unzulässigkeit der eingelegten Berufung zur Folge hat, daß auch die nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtende Frist zu ihrer wirksamen Einlegung versäumt ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist kann jedoch mit Aussicht auf Erfolg nicht mehr gestellt werden. Insoweit besteht eine Ausschlußfrist, die – sowohl bei entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 3 ZPO, als auch bei entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG – ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist beträgt. Diese Ausschlußfrist ist in Anbetracht der Verkündung des angefochtenen Urteils am 4. Mai 1999 und der nach § 110 Abs. 3 PatG zu beachtenden Berufungsfrist bereits abgelaufen.
3. Da mithin auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts für den Beklagten dessen Berufung nicht (mehr) erfolgreich sein kann, ist schließlich kein Grund für die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben. Mangels Erfolgsaussicht ist vielmehr auch dieser Antrag zurückzuweisen, wobei dahinstehen kann, ob dieses Begehren des Beklagten nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78 b Abs. 1 ZPO zu beurteilen ist.
Unterschriften
Rogge, Jestaedt, Melullis, Scharen, Keukenschrijver
Fundstellen
Haufe-Index 508014 |
BGHR 2001, 220 |
Mitt. 2001, 137 |