Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsbeschwerde. Zulassungsvoraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium eines Beschwerdesenats kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassung in dem vorangegangenen Beschluss des originären Einzelrichters auf einem willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte beruht.
Normenkette
ZPO § 574 Abs. 3, 2, § 568 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des OLG Frankfurt (Einzelrichter) vom 1.6.2012 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss (Senat) vom 19.7.2012 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Beschwerdewert: 206,24 EUR
Gründe
Rz. 1
1. Der Kläger - ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein - erstrebt die Festsetzung von Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten, der am Sitz des Klägers, nicht aber am Ort des Prozessgerichts des von ihm betriebenen Streitverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz ansässig ist.
Rz. 2
LG und OLG haben diese für beide Instanzen angemeldeten Kosten i.H.v. 256,24 EUR abgesetzt, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht hat lediglich fiktive Kosten i.H.v. 25 EUR pro Instanz für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts als erstattungsfähig anerkannt.
Rz. 3
In dem angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde nicht - wie vom Kläger erbeten - zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen.
Rz. 4
Auf die Gegenvorstellung hat das Kollegium des Beschwerdesenats nach Vorlage der Sache durch den Einzelrichter mit ergänzendem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es auf zwei Parallelverfahren verwiesen, in denen es die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf eine abweichende obergerichtliche Entscheidung für erforderlich gehalten habe; das habe "daher im vorliegenden Fall ebenso zu erfolgen".
Rz. 5
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft; die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat bindet den erkennenden Senat gem. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht, weil der Ergänzungsbeschluss unwirksam ist.
Rz. 6
a) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht möglich (Senatsbeschluss v. 18.11.2009 - IV ZA 12/09, juris Rz. 4 m.w.N.). Sie kann auf eine Anhörungsrüge oder befristete Gegenvorstellung ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellt (BGH v. 11.7.2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rz. 4; v. 15.2.2006 - IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695 unter II 2b; BGH, Beschl. v. 4.7.2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rz. 6; v. 19.5.2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3; v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 unter 1a; jeweils m.w.N.).
Rz. 7
b) Ein willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist im Streitfall weder dem angefochtenen Beschluss des Einzelrichters noch seinem Vorlagebeschluss zu entnehmen, noch wird er in der Gegenvorstellung des Klägers, in dem abändernden Beschluss des Beschwerdesenats oder in der Rechtsbeschwerde dargelegt; er ist auch sonst nicht ersichtlich.
Rz. 8
aa) Der Einzelrichter hat sich ausführlich mit der obergerichtlichen Entscheidung befasst, die dem Beschwerdesenat Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, und sie vor allem aufgrund einer späteren Rechtsprechung des BGH nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist die unter wörtlicher Wiedergabe der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen in § 574 Abs. 2 ZPO ausreichend - und nicht etwa nur formelhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wie die Rechtsbeschwerde meint - begründete ausdrückliche Nichtzulassung durchaus eine nachvollziehbare und rechtlich mögliche Entscheidung, die den Einzelrichter keinesfalls dem Vorwurf objektiver Willkür aussetzt. Seine Vorlage stützt dies ebenfalls nicht. Er hat damit lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass das Kollegium des Beschwerdesenats die Zulassungsfrage in zwei Parallelverfahren abweichend beurteilt hat, auf den sich auch die Gegenvorstellung und der Ergänzungsbeschluss beziehen.
Rz. 9
bb) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde die Nichtzulassung des Einzelrichters als Verstoß gegen Art. 101 GG darzustellen, weil er nicht befugt gewesen sei, den Beschluss zu erlassen. Lediglich an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der originäre Einzelrichter gem. § 568 Satz 2 ZPO gehindert; diese obliegt allein dem Kollegium (BGH, Beschl. v. 8.5.2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rz. 4). So besteht eine zwingende Vorlagepflicht, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimessen will (BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rz. 6), nicht aber wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Vorlagevoraussetzungen der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und Grundsatzbedeutung nicht für erfüllt hält. Für ein insoweit "eklatant willkürliches Vorgehen" bei Erlass des ursprünglichen Beschlusses besteht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - kein Anhalt.
Rz. 10
3. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht begründet. Insoweit verweist der Senat auf die heute erlassenen Beschlüsse in den Sachen IV ZB 18/12 und IV ZB 24/12.
Fundstellen
NJW 2013, 8 |
FamRZ 2013, 373 |
NJW-RR 2013, 256 |
EWiR 2013, 191 |
ZAP 2013, 393 |
JZ 2013, 132 |
MDR 2013, 421 |
NJ 2013, 519 |
NJ 2013, 7 |