Leitsatz (amtlich)
Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger erforderlich ist.
Eine Rechtshandlung kann auch dann die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wenn nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden ist.
Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.
Normenkette
InsVV § 1 Abs. 1 S. 2; InsO §§ 212-213, 129 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 19.06.2017; Aktenzeichen 44 T 438/17) |
AG Memmingen (Entscheidung vom 13.01.2017; Aktenzeichen 1 IN 70/15) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Memmingen vom 19.6.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.333,82 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der weitere Beteiligte zu 1) ist Verwalter in dem am 23.7.2015 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass der am 9.9.2014 verstorbenen C. K. . Zur Insolvenzmasse gehörte ein Kraftfahrzeug, das vom weiteren Beteiligten zu 1) (fortan auch: Verwalter) mit einem Erlös von 2.600 EUR verwertet wurde. Ferner machte der Verwalter gegen die weitere Beteiligte zu 2), die Tochter und Alleinerbin der Erblasserin, einen Rückgewähranspruch wegen Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO geltend. An die weitere Beteiligte zu 2) waren nach dem Tod ihrer Mutter aus zwei Lebensversicherungsverträgen insgesamt 33.196,93 EUR ausgezahlt worden. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht war ihr nicht eingeräumt. Alleiniger Insolvenzgläubiger war der B. mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung von 6.082,26 EUR. Die Anmeldung wurde zurückgenommen, nachdem die weitere Beteiligte zu 2) die Forderung befriedigt hatte. Da die weitere Beteiligte zu 2) die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO, hilfsweise nach § 212 InsO beantragte, forderte das Insolvenzgericht den Verwalter im Blick auf § 214 Abs. 3 InsO auf, einen Vergütungsantrag einzureichen. Auf seinen Antrag setzte das Insolvenzgericht die Vergütung auf 6.640,33 EUR und die zu erstattenden Auslagen auf 1.662,88 EUR jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, insgesamt auf 9.880,82 EUR fest. Es legte der Berechnung einen Wert der Insolvenzmasse von 16.600,82 EUR zugrunde. Dieser setzte sich aus dem Erlös der Fahrzeugverwertung (2.600 EUR) und aus dem Anfechtungsanspruch zusammen, dessen Höhe das Insolvenzgericht nach den zu befriedigenden Forderungen (Insolvenzforderung 6.082 EUR, Gerichtsgebühren 638 EUR, Verwaltervergütung 9.880,82 EUR, abzgl. Verwertungserlös 2.600 EUR) mit 14.000,82 EUR bestimmte.
Rz. 2
Die gegen diese Festsetzung gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2), mit der sie hilfsweise die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO beantragte, hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Herabsetzung der Vergütung auf insgesamt 1.547 EUR.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist kraft der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch die vorausgegangene Beschwerde war nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 3 InsO statthaft, denn der Erbe tritt im Nachlassinsolvenzverfahren an die Stelle des Schuldners (BGH, Urt. v. 16.5.1969 - V ZR 86/68, NJW 1969, 1349). In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts ausgeführt, zur Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters zählten auch Forderungen, die zur Masse gehörten. Sie seien mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen. Deshalb sei auch der Anfechtungsanspruch einzubeziehen. Dieser Anspruch bestehe, auch wenn nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden gewesen und dieser später befriedigt worden sei.
Rz. 5
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind die Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30.6.2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV).
Rz. 6
a) Soll das Insolvenzverfahren nach § 212 oder § 213 InsO eingestellt werden, hat der Insolvenzverwalter zuvor die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen (§ 214 Abs. 3 InsO). Vor der Einstellung des Verfahrens muss deshalb die Vergütung des Verwalters festgesetzt werden. Sie ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Einzubeziehen sind auch Vermögenswerte, die noch nicht verwertet worden sind; sie sind mit dem bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös anzusetzen (BGH, Beschl. v. 29.3.2007 - IX ZB 153/06, ZInsO 2007, 539 Rz. 20). Daher sind auch Forderungen zu berücksichtigen, die zur Insolvenzmasse gehören (BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rz. 12; v. 9.2.2012 - IX ZB 230/10, ZInsO 2012, 603 Rz. 8; v. 9.2.2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rz. 9). Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem die Einziehung der Forderung zur Befriedigung aller Gläubiger - der Insolvenz- wie auch der Massegläubiger - erforderlich gewesen wäre. Wären Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29.3.2007, a.a.O.; v. 9.2.2012 - IX ZB 230/10, a.a.O., Rz. 11; v. 9.2.2012 - IX ZB 150/11, a.a.O., Rz. 12). Tatsächliche Massezuflüsse erhöhen die Berechnungsgrundlage dagegen auch insoweit, als sie zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht benötigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.1.2019 - IX ZB 48/18, Rz. 8 f, zVb).
Rz. 7
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht mit Recht einen gegen die weitere Beteiligte zu 2) gerichteten Anfechtungsanspruch in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters einbezogen.
Rz. 8
aa) Bei der Zuwendung der Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen handelte es sich um eine im Anfechtungszeitraum erbrachte unentgeltliche Leistung der Erblasserin i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO, weil der weiteren Beteiligten zu 2) nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355 ff.). Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.
Rz. 9
bb) Die Zuwendung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung an die weitere Beteiligte zu 2) benachteiligte die Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO). Sie verkürzte das den Gläubigern haftende Vermögen der Erblasserin; ohne diese Handlung hätten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Urt. v. 19.7.2018 - IX ZR 307/16, WM 2018, 1560 Rz. 15 m.w.N.; st.Rspr.).
Rz. 10
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Anfechtung nicht entgegen, dass nach den getroffenen Feststellungen nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden war. Das Gesetz erklärt in § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen für anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Damit wird aber keine Mehrzahl von Insolvenzgläubigern vorausgesetzt. Es soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt sein müssen (BT-Drucks. 12/2443, 157); es genügt nicht, dass nur einzelne Gläubiger aus dieser Gesamtheit benachteiligt werden. Nur in diesem Sinne trifft die Aussage zu, dass die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers nicht genügt (vgl. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rz. 46). Ist nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden, stellt dieser die Gläubigergesamtheit dar. Seine Benachteiligung kann die Anfechtung einer Rechtshandlung rechtfertigen.
Rz. 11
Ebenso wenig steht der Anfechtung entgegen, dass die weitere Beteiligte zu 2) während des Nachlassinsolvenzverfahrens die Forderung des einzigen Insolvenzgläubigers befriedigt hat. Der Anfechtungsanspruch entstand mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einschließlich der unmittelbar durch die Zuwendung der Versicherungsleistungen bewirkten objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung kann grundsätzlich nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert im Sinne einer vorweggenommenen Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urt. v. 10.9.2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rz. 15 m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen. Soweit der BGH im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläubiger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfechtung und Rückgewähr des Erlangten ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 19.9.1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; v. 20.2.2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rz. 20), ist damit der Fall gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und die Masse groß genug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen. Damit nicht vergleichbar ist der hier gegebene Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten und den (einzigen) Insolvenzgläubiger zu befriedigen, und der Anfechtungsgegner ausschließlich die Forderung des Insolvenzgläubigers begleicht. Eine solche Zahlung kann nicht anders behandelt werden, als wenn der Anfechtungsgegner an die Masse geleistet hätte und es wegen der vorrangigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer Befriedigung des Insolvenzgläubigers gekommen wäre.
Rz. 12
c) Für die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung war der Anfechtungsanspruch mit dem Betrag von 14.000,82 EUR anzusetzen, weil er in diesem Umfang zum Ausgleich der Masse- und Insolvenzforderungen benötigt wurde. Die Insolvenzforderung i.H.v. 6.082,26 EUR war nicht abzuziehen. Infolge der Befriedigung dieser Forderung durch die weitere Beteiligte zu 2) kann der Anfechtungsanspruch zwar nur in entsprechend geringerer Höhe durchgesetzt werden. Zu einer Absenkung der Berechnungsgrundlage führt dies aber nicht. Andernfalls könnte mit derartigen Zahlungen die Berechnungsgrundlage bis auf die Verwaltervergütung und damit auf die Mindestvergütung gedrückt werden. Das würde der Systematik der gesetzlichen Verwaltervergütung nicht gerecht (BGH, Beschl. v. 9.2.2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rz. 24).
Rz. 13
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil nicht geprüft worden ist, ob ein Abschlag von der Regelvergütung vorzunehmen ist.
Rz. 14
a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände. Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st.Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 22.6.2017 - IX ZB 65/15, ZInsO 2017, 1694 Rz. 7 m.w.N.). Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, a.a.O., Rz. 6 m.w.N.; st.Rspr.).
Rz. 15
b) Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts lässt eine solche Verschiebung der Maßstäbe besorgen. Er verhält sich zu möglichen Abschlägen nicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht mögliche Abschläge überhaupt nicht geprüft hat.
Rz. 16
Aber auch dann, wenn es sich stillschweigend die Begründung des Insolvenzgerichts zu eigen gemacht haben sollte, weist die Entscheidung grundlegende Rechtsfehler auf. Das Insolvenzgericht hat ausgeführt, Abschläge seien nicht veranlasst, weil allein die Prüfung des Anfechtungsanspruchs einen außergewöhnlichen Aufwand darstelle und darüber hinaus die Realisierung des Anfechtungsanspruchs offen sei. Diese Begründung lässt schon nicht erkennen, ob sich das Gericht mit den in Betracht kommenden Abschlagstatbeständen des § 3 Abs. 2 InsVV auseinandergesetzt hat. Nach § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Ein solcher Fall stand hier im Raum, weil der vorzeitige Vergütungsantrag gerade für den Fall der beantragten Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 InsO gestellt war. Daneben ist ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Auch diese Voraussetzungen lagen ersichtlich vor.
Rz. 17
Die vom Insolvenzgericht beschriebene Befassung mit dem Anfechtungsanspruch war nicht geeignet, den unterdurchschnittlichen Aufwand des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren auszugleichen. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschl. v. 8.3.2012 - IX ZB 162/11, ZInsO 2012, 753 Rz. 11). Die Prüfung eines solchen Falles vermag daher regelmäßig auch nicht einen anderweitigen Minderaufwand zu kompensieren. Zudem hatte das Insolvenzgericht den möglichen Anfechtungsanspruch bereits vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens und vor Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1) zum Nachlassinsolvenzverwalter ermittelt und aktenkundig gemacht. Der Umstand schließlich, dass die Realisierung des Anfechtungsanspruchs offen war, erlaubt für sich genommen keinen Schluss auf einen erhöhten Arbeitsaufwand des Verwalters.
Rz. 18
4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und muss an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird nach Feststellung der maßgeblichen Umstände in einer Gesamtschau über einen Vergütungsabschlag zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 13012952 |
BB 2019, 642 |
DStR 2019, 12 |
NJW 2019, 8 |
NWB 2019, 1438 |
EWiR 2019, 405 |
KTS 2019, 204 |
StuB 2019, 494 |
WM 2019, 548 |
ZAP 2019, 480 |
ZIP 2019, 21 |
ZIP 2019, 715 |
DZWir 2019, 296 |
JZ 2019, 383 |
NZI 2019, 392 |
NZI 2019, 7 |
ZInsO 2019, 691 |
InsbürO 2019, 354 |
NJW-Spezial 2019, 309 |
RENOpraxis 2019, 88 |
RVGreport 2019, 239 |
ZVI 2019, 163 |
VIA 2019, 44 |