Verfahrensgang

LG Stendal (Beschluss vom 15.03.2010; Aktenzeichen 25 T 6/10)

AG Stendal (Entscheidung vom 30.12.2009; Aktenzeichen 7 IN 490/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 15. März 2010 und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Rz. 1

1. Der beim Landgericht eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als Einlegung der Rechtsbeschwerde auszulegen.

Rz. 2

Im Verfahren nach der Insolvenzordnung findet nach der Regelung der § 4, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegen die Entscheidung über eine statthafte sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Für eine Zulassungsentscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist bei einer bereits kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde hingegen kein Raum; eine solche Entscheidung wäre wirkungslos (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 – V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830; Beschl. v. 22. Juli 2004 – IX ZB 161/03, WM 2004, 1877, 1878). Da der Schuldner mit seinem Antrag die Überprüfung der Beschwerdeentscheidung im Verfahren der Rechtsbeschwerde begehrt hat, ist dieser als Einlegung der Rechtsbeschwerde auszulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

2. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft. Erklärt der Antragsteller seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt, so findet gegen die Entscheidung des Gerichts, durch welche die Erledigung des Eröffnungsantrags festgestellt und dem Schuldner die Verfahrenskosten auferlegt werden, die sofortige Beschwerde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO) und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) statt (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 – IX ZB 131/07, WM 2008, 2176 f Rn. 8).

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Zudem ist die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht gewahrt, weil die Sache erst am 14. Mai 2010 beim Bundesgerichtshof einging, während die Rechtsbeschwerdefrist bereits mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung an den Schuldner am 22. März 2010 in Lauf gesetzt wurde. Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Rz. 5

3. Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Verfahrens nach § 4 InsO, § 149 ZPO ist ebenfalls unzulässig.

Rz. 6

Durch das Beschwerdegericht konnte eine Aussetzung des Verfahrens nicht mehr erfolgen, weil zum Zeitpunkt des Aussetzungsantrags die Beschwerdeinstanz bereits abgeschlossen war. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof unterliegt auch der Aussetzungsantrag dem Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2833456

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