Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 09.04.2003) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. April 2003, soweit es ihn betrifft, in den Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 13 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall (II 3 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und im anderen Fall (II 13 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über verbotene Gegenstände, unerlaubtem Führen und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unerlaubten Führens einer Schußwaffe und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn eine Maßregel und den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einzelstrafe von acht Jahren im Fall II 3 und die Einsatzstrafe von neun Jahren im Fall II 13 der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessung läßt in diesen beiden Fällen besorgen, daß das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat, daß der Angeklagte die Grenze zur nicht geringen Menge des Betäubungsmittels in beiden Fällen nur geringfügig überschritten hat. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich berücksichtigt, daß Haschisch keine harte Droge ist; im Fall II 13 hat es dem Angeklagten außerdem zu Gute gehalten, daß das Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt ist. Hingegen hat es sich mit der Menge und dem Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Dies wäre in diesen beiden Fällen angesichts der Höhe der verhängten Strafen aber erforderlich gewesen. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit 200 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von mindestens 4 %, d. h. 8 g THC-Gehalt, im Fall II 13 der Urteilsgründe mit 74,9 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 11,6 %, d. h. mit 8,68 g THC-Gehalt bewaffnet Handel getrieben. Die Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels sind schon grundsätzlich bei den Betäubungsmitteldelikten wesentliche Umstände für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18 m. w. N.). Hier kommt hinzu, daß der hohe Strafrahmen des § 30 a Abs. 2 BtMG für bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Handeltreiben mit Haschisch ohnehin erst ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC-Gehalt eröffnet wird. Der Angeklagte hatte diese Mindestmenge des Wirkstoffgehalts für eine nicht geringe Menge in beiden Fällen nur unwesentlich überschritten. Dies mußte bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, zumal sich die erhöhte Gefährlichkeit, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nach in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, trotz der Mehrzahl der Waffen und verbotenen Gegenstände eher im unteren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt.
2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen in den übrigen Fällen der Urteilsgründe und der Nebenentscheidungen bedarf es nicht. Soweit der Angeklagte in diesen Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist (Fälle II 4 – 9 der Urteilsgründe), hat die Strafkammer jedenfalls die Mengen
und die Art der Betäubungsmittel ausdrücklich berücksichtigt; daß sie den – jeweils festgestellten – Wirkstoffgehalt nicht bedacht haben könnte, ist angesichts der Höhe dieser Strafen nicht zu besorgen.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Detter, Bode, Otten, Roggenbuck
Fundstellen
Haufe-Index 2558114 |
StV 2004, 603 |