Leitsatz (amtlich)
Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22, zur Veröffentlichung bestimmt).
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 5 Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 07.07.2022; Aktenzeichen 13 T 2519/22) |
AG München (Entscheidung vom 29.11.2021; Aktenzeichen 716 XVII 4117/19) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 7.418 €
Gründe
I.
Rz. 1
Für die Betroffene ist seit Oktober 2019 eine Betreuung eingerichtet und die Nichte der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis unter anderem der Vermögenssorge bestellt. Zuvor hatte die Betroffene der Nichte mit schriftlichem Vertrag vom 24./26. November 2016 ein mit jährlich ein Prozent zu verzinsendes Darlehen über 200.000 € mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren gewährt, ohne eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung zu treffen und ohne Sicherheiten zu bestellen.
Rz. 2
Am 3. Februar 2020 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2, einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Prüfung von Ansprüchen gegen die Betreuerin sowie des Abschlusses einer Rückzahlungs- und Sicherungsvereinbarung zu dem Darlehensvertrag. Nachfolgend erweiterte es den Aufgabenkreis um den Punkt der Kündigung des Darlehensvertrags und damit verbundener Geltendmachung von Ansprüchen. Der Beteiligte zu 2 vereinbarte daraufhin mit der Nichte einen neuen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei marktüblicher Verzinsung, jährlich 1 %iger Tilgung sowie grundpfandrechtlicher Absicherung und legte diesen zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor, welche erteilt wurde.
Rz. 3
Am 19. Oktober 2021 hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung seiner Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betreuten beantragt und hierzu eine Geschäftsgebühr sowie eine Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Ansatz gebracht.
Rz. 4
Das Amtsgericht hat die Festsetzung einer Vergütung nach dem RVG abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Der Senat ist an die Zulassung gebunden, auch wenn der angefochtene Beschluss keine konkreten Zulassungsgründe aufzeigt und solche auch nicht ersichtlich sind.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Rz. 7
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Als Arbeitszeit erstattungsfähig seien nur diejenigen beruflichen Dienste, für die ein anderer Betreuer eine entsprechende Fachkraft, hier also einen Rechtsanwalt, hinzuziehen würde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die rechtlichen Vorgaben für eine Prüfung und Neuverhandlung des Darlehensvertrags bereits durch den Beschluss über die Einrichtung der Ergänzungsbetreuung gemacht worden seien. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung könne ein Betreuer auch eine Beratung des Gerichts in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehende steuerrechtliche Fragen seien vom Aufgabenkreis nicht umfasst gewesen; dies gelte auch für die Prüfung von Verzugsregelung und Laufzeit. Auch die Ermittlung des marktüblichen Zinses, die Überwachung der Zahlungseingänge und die Bestellung der Sicherheit hätten keiner Beauftragung eines Rechtsanwalts bedurft.
Rz. 8
2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 9
a) Mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG anwendbaren Regelung in § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - zur Veröffentlichung bestimmt, mwN).
Rz. 10
b) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht zu Recht entschieden, dass der Betreuer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Seine Annahme, ein nicht anwaltlicher Betreuer hätte unter den hier gegebenen Umständen keine anwaltliche Unterstützung für die Neuverhandlung des Darlehensvertrags in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Rz. 11
aa) In dem Beschluss über die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Ergänzungsbetreuer ist als Begründung angegeben, dass für das Darlehen keine Sicherheit bestellt und keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden seien und dass damit unklar sei, ob die Betroffene die rechtliche Tragweite des im Jahr 2016 abgeschlossenen Darlehensvertrags habe hinreichend beurteilen können. Damit waren das Thema der vorzunehmenden Überprüfung bereits eingegrenzt und das Hinwirken des Ergänzungsbetreuers auf eine nachträgliche Rückzahlungsvereinbarung und Besicherung des Darlehens konkret vorgegeben.
Rz. 12
bb) Mit diesem Aufgabenkreis stellte sich die zu bewältigende Aufgabe nicht als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit dar.
Rz. 13
Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 - NJW-RR 2018, 708 Rn. 13). Die Neuverhandlung des Darlehensvertrags, um nachträglich eine wirtschaftlich angemessene Tilgung, Verzinsung und Besicherung zu vereinbaren, liegt hier im Rahmen dessen, was als rechtliche Besorgung für den Betroffenen auch ein rechtlich erfahrener, nicht anwaltlicher Betreuer hätte erledigen können, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen anwaltlichen Vertretung oder Beratung bedurfte.
Rz. 14
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling |
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Klinkhammer |
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Günter |
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Nedden-Boeger |
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Pernice |
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Fundstellen
NJW 2023, 10 |
FuR 2023, 3 |
JurBüro 2023, 250 |
BtPrax 2023, 104 |
MDR 2023, 394 |
FamRB 2023, 6 |