Gründe
Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes der von dem Beklagten eingelegten Berufung 1.500 DM nicht über steigt, § 511a ZPO. Die von der sofortigen Beschwerde hiergegen erhobenen Angriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1. Der Beklagte ist durch das amtsgerichtliche Urteil insoweit beschwert, als er darin verurteilt wurde - in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 9. September 1992 - an den Kläger statt bisher monatlich 335 DM für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 31. August 1994 monatlich 415 DM Kindesunterhalt zu zahlen.
Da er diese Verurteilung nach seinem Berufungsantrag zu 1. - im ersten Absatz - für die Monate Februar bis einschließlich Juli 1994 angreifen und insoweit eine Beseitigung der Beschwer durch das amtsgerichtliche Urteil erreichen will, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (insoweit) auf 480 DM.
2. Soweit der Beklagte mit seinem Berufungsantrag zu 1. im zweiten Absatz - die "Feststellung" erreichen will, "daß der Rechtsstreit für die Unterhaltsansprüche ab 1. September 1994 erledigt ist", liegt dem keine Beschwer des Beklagten durch das amtsgerichtliche Urteil zugrunde. Denn er hatte im amtsgerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Antrag weder gestellt noch angekündigt mit der Folge, daß das Amtsgericht dazu keine Entscheidung getroffen hat; demgemäß kann der Beklagte insoweit kein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertendes Interesse an einer Abänderung des angefochtenen Urteils geltend machen. Abgesehen hiervon ist zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, der eine Verfügung über den Streitgegenstand enthält, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohnehin nur die das Verfahren betreibende, nicht hingegen die beklagte Partei befugt (vgl. BGH Beschluß vom 26. Mai 1994 - I ZB 4/94 = NJW 1994, 2363 m.w.N.). Der danach - erstmals für das Berufungsverfahren angekündigte - unzulässige Feststellungsantrag des Beklagten begründet keine zusätzliche Beschwer im Sinne von § 511a ZPO.
3. Die in dem amtsgerichtlichen Urteil enthaltene Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten ist bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, erhöhen die anteiligen Prozeßkosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung (den Streitwert und) den Wert der Beschwer nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - noch im Streit ist (vgl. BGH Beschluß vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91 = BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2 m.w.N., auch zur Abgrenzung der Rechtslage bei einseitiger teilweiser Erledigungserklärung gemäß Beschlüssen 25. September 1991 - VIII ZR 157/91 = WM 1991,2009 und vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 = WM 1988, 1682 f; im übrigen grundsätzlich auch BGH Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 -, in Abschnitt 3 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Daß die Parteien in den Schriftsätzen vom 8. September 1994 und vom 20. September 1994 - in letzterem konkludent (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer ZPO 18. Aufl. § 91a RdNr. 10 m.N.) - rechtswirksam übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen des Unterhaltsanspruchs des Klägers in Höhe von monatlich 570 DM für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 4. September 2006 erklärt haben, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO kann die Erledigung auch bei notwendiger mündlicher Verhandlung noch bis zum Erlaß der Entscheidung schriftsätzlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, ohne daß deshalb eine neue mündliche Verhandlung erforderlich wird (vgl. Thomas/Putzo ZPO 18. Aufl. § 91a RdNr. 14).
4. Soweit die sofortige Beschwerde geltend macht, der Wert der Beschwer betrage angesichts der in der Urkunde vom 29. August 1994 von dem Beklagten eingegangenen Unterhaltsverpflichtung für die Dauer von mehreren Jahren jedenfalls (12 x 235 DM, zuzüglich 6 x 80 DM) 3.300 DM, übersieht sie, daß die Unterhaltsverpflichtung vom 29. August 1994 nicht Gegenstand der Verurteilung des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist.
Fundstellen
Haufe-Index 2993332 |
DRsp IV(409)277Nr. 1b (Ls) |
FamRZ 1995, 1137 |
NJW-RR 1995, 1089 |