Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 03.02.2023; Aktenzeichen 1 BGs 258/23) |
BGH (Entscheidung vom 18.11.2022; Aktenzeichen 1 BGs 642/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. November 2022 (1 BGs 642/22) die Durchsuchung der Person des Betroffenen und der von diesem genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. Bei der Durchsuchung sind verschiedene Asservate in Verwahrung genommen worden.
Rz. 2
Der Betroffene hat Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung gestellt. Er macht im Wesentlichen geltend, das Öffnen der Tür mittels Öffnungswerkzeug und seine Fesselung seien unverhältnismäßig gewesen, er sei nicht belehrt worden, die Einsatzbeamten hätten das von ihm ausgesprochene Hausverbot missachtet, ein Staatsanwalt sei nicht anwesend gewesen und er sei während seiner Notdurft durch einen Polizeibeamten beaufsichtigt worden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag durch Beschluss vom 3. Februar 2023 (1 BGs 258/23) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde.
II.
Rz. 3
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).
Rz. 4
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Betroffene nicht gegen die Durchsuchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO nicht statthaft (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom 13. Oktober 1999 - StB 7/99 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 65; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 19).
Schäfer Berg Voigt
Fundstellen
Dokument-Index HI15642058 |