Tenor
Für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 2021 - III StVK 144/21, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zuständig.
Gründe
Rz. 1
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Bochum und des Landgerichts Düsseldorf streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.
I.
Rz. 2
Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 verhängte das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Verurteilten wegen räuberischen Diebstahls und anderer Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Da keine hinreichend konkrete Aussicht bestand, den Vollzug der Maßregel erfolgreich abzuschließen, wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der weiteren Folge für erledigt erklärt. Der Verurteilte verbüßte sodann die Strafe vollständig bis zum 7. Juli 2021 in der Justizvollzugsanstalt Bochum.
Rz. 3
Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 18. Juni 2021 festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe Führungsaufsicht eintritt, deren Dauer es auf vier Jahre bestimmt hat. In der Zeit vom 26. Januar bis zum 9. April 2023 verbüßte der Verurteilte in anderer Sache eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Ratingen, die im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf liegt.
Rz. 4
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für örtlich unzuständig erklärt und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf um Übernahme des Führungsaufsichtsverfahrens ersucht. Nachdem sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Rz. 5
1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Bochum (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Düsseldorf (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.
Rz. 6
2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 21. Juli 2023 insoweit ausgeführt:
„Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Dass in vorliegender Sache gegen den Verurteilten in der im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf belegenen Justizvollzugsanstalt Ratingen lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, ändert daran nichts. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist auch nicht - wie das Landgericht Düsseldorf […] meint - eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Ratingen begründete Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 iVm § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 2 ARs 148/23 -, mwN).“
Rz. 7
Dem tritt der Senat bei.
Appl |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16142966 |