Leitsatz (amtlich)
Der Behörde steht die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der Anordnung oder Fortdauer der Haft festgestellt worden ist, nur dann zu, wenn das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.
Normenkette
FamFG § 70 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 31.03.2020; Aktenzeichen 13 T 9853/19) |
AG München (Beschluss vom 17.06.2019; Aktenzeichen 871 XIV 160/19B) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG München I - 13. Zivilkammer - vom 31.3.2020 wird verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Landkreis Freising auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
Rz. 1
I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 mit falschen Identitätsnachweisen in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.2.2017 ab; die hiergegen beim VG eingereichte Klage des Betroffenen blieb ohne Erfolg. Nachdem sein Aufenthalt zwischenzeitlich unbekannt war, wurde er am 17.2.2019 in München festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungshaft.
Rz. 2
Das AG hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 17.6.2019 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 2.8.2019 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete, nach der am 29.7.2019 erfolgten Abschiebung mit dem Feststellungsantrag weiter verfolgte Beschwerde des Betroffenen hat das LG festgestellt, dass der Beschluss des AG diesen in seinen Rechten verletzt habe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde.
Rz. 3
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung durch das AG als rechtswidrig angesehen, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde mangels Erwähnung des im Fall des Betroffenen maßgeblichen Rückübernahmeabkommens und des danach zu erwartenden Ablaufs seiner geplanten Abschiebung unzulässig gewesen sei.
Rz. 5
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Rz. 6
a) Gemäß § 70 Abs. 1 und 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen nur statthaft, wenn sie entweder vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist oder sich gegen einen die Freiheitsentziehung anordnenden oder eine Freiheitsentziehungsmaßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet.
Rz. 7
b) Die Beschwerdeentscheidung stellt keinen eine Freiheitsentziehungsmaßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss i.S.d. § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG dar. Eine solche Ablehnung liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht eine vom AG angeordnete Haft zur Sicherung einer Abschiebung aufhebt bzw. in Übereinstimmung mit dem AG deren Anordnung verweigert. Das ist nicht der Fall, wenn das Beschwerdegericht - nach Hauptsacheerledigung - die Feststellung trifft, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.2017 - V ZB 64/17, Asylmagazin 2018, 101 [Ls.] = juris Rz. 4; v. 12.7.2018 - V ZB 48/18, juris Rz. 8).
Rz. 8
c) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen. Ein entsprechender Ausspruch findet sich weder im Tenor noch - auch nur andeutungsweise - in den Gründen des Beschlusses vom 31.3.2020. Eine Zulassung ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdegericht unterschriebenen Rechtsmittelbelehrung. Diese dient allein der Information der Beteiligten über bestehende Rechtsmittel; eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2020 - XIII ZB 122/19, juris Rz. 6 m.w.N.).
Rz. 9
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Fundstellen