Verfahrensgang
LG Marburg (Entscheidung vom 15.07.2022; Aktenzeichen 3 T 69/22) |
AG Frankenberg (Eder) (Entscheidung vom 02.03.2022; Aktenzeichen 32 M 945/21) |
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 3. Zivilkammer - vom 15. Juli 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
Koch |
Löffler |
Schwonke |
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Feddersen |
Odörfer |
Fundstellen
Dokument-Index HI15554969 |
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