Leitsatz (amtlich)
a) Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.
b) Die von der Rechtsprechung des BGH zugelassene Ausnahme, wonach die beklagte Partei trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen kann, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde, setzt voraus, dass der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Sie gilt nicht, wenn die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch bei unverändert gebliebenem Klagevorbringen anerkennt (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 21/03 NJW-RR 2004, 999; Beschl. v. 1.2.2007 - IX ZB 248/05, NZI 2007, 283).
Normenkette
ZPO § 93 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Bremen vom 29.5.2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.963,80 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 15.8.1994 verstorbenen Erblassers. Zu dem Nachlass gehört ein Hof im Sinne der Höfeordnung; der Testamentsvollstreckervermerk ist in dem Grundbuch des Hofs eingetragen. Alleiniger Hoferbe und als Eigentümer des Hofs im Grundbuch eingetragen ist der Kläger.
Rz. 2
Der Kläger hat von dem Beklagten die Freigabe einiger zum Hof gehörender Grundstücke verlangt. Nachdem dieser darauf nicht reagierte, hat der Kläger Klage auf Freigabe erhoben. Das LG hat am 12.7.2017 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Frist zur Klageerwiderung auf drei Wochen bestimmt. Mit einem am 11.8.2017 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und sich ein Anerkenntnis vorbehalten. Eine Klageerwiderung erfolgte nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er den Anspruch auf Freigabe unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Rz. 3
In dem darauf ergangenen Anerkenntnisurteil hat das LG dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte weiterhin erreichen, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.
II.
Rz. 4
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor. Der Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil er auf das vorgerichtliche Freigabeverlangen des Klägers nicht reagiert habe. Dafür sei unerheblich, ob im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung die Klage schlüssig gewesen sei oder der anerkannte Anspruch materiell-rechtlich bestanden habe. Der Beklagte sei wegen der ihm in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker treffenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehalten gewesen, dem Kläger vorgerichtlich mitzuteilen, warum er das Freigabeverlangen als nicht schlüssig ansehe oder die ihm für die Freigabe gesetzte Frist zu kurz sei. Er habe zudem das Anerkenntnis nicht sofort i.S.d. § 93 ZPO erklärt. Zwar könne die beklagte Partei trotz des Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist auch dann noch mit der Folge des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben worden sei und das Anerkenntnis sofort nach Behebung des Mangels erklärt werde. Erkenne sie den Anspruch aber, wie hier, ohne Veränderung des Klagevortrages an, gelte dies nicht.
III.
Rz. 5
Die gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
1. Nach einem Anerkenntnis sind dem Kläger gem. § 93 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.
Rz. 6
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Rz. 7
a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.
Rz. 8
aa) Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urt. v. 27.6.1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040, 2041; Beschl. v. 8.3.2005 - VIII ZB 3/04 NJW-RR 2005, 1005, 1006). Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - V ZB 93/13 NJW 2016, 572 Rz. 19; BGH, Urt. v. 27.6.1979 - VIII ZR 233/78, a.a.O.). Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 175; OLG München OLGR München 2000, 229, 230; OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 763; Jaspersen in BeckOK/ZPO [1.3.2019], § 93 Rz. 34; Schulz in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 93 Rz. 8; Loof, JurBüro 2008, 65, 68).
Rz. 9
bb) So ist es hier. Der Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben, weil er auf das vorgerichtliche Freigabeverlangen des Klägers geschwiegen hat. Ihm sind als Testamentsvollstrecker in §§ 2216 ff. BGB im Interesse und zum Schutz der Erben besondere Pflichten auferlegt (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1982 - IVa ZR 36/81 NJW 1983, 40, 41). Dazu gehört es, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten (§ 2216 Abs. 1 BGB) und Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (§ 2217 Abs. 1 BGB). Er ist deshalb gehalten, auf ein solches Verlangen eines Erben zu reagieren und zu erklären, warum er die Freigabe (zunächst) verweigert. Das hat der Beklagte nicht getan. Sein Schweigen gab für den Kläger vernünftigerweise Anlass zu der Annahme, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen.
Rz. 10
b) Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch auch nicht sofort i.S.d. § 93 ZPO anerkannt.
Rz. 11
Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, kann die beklagte Partei, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung anerkennen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - V ZB 93/13 NJW 2016, 572 Rz. 21; BGH, Beschl. v. 30.5.2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rz. 22; Beschl. v. 21.3.2019 - IX ZB 54/18, juris Rz. 5). Daran fehlt es. Der Beklagte hat erst in dem Termin zur mündlichen Verhandlung das Anerkenntnis erklärt, ohne dass sich an dem Klagevortrag etwas Entscheidungserhebliches geändert hätte. Das ist nicht sofort i.S.d. § 93 ZPO.
Rz. 12
c) Ein Ausnahmefall, nach der die Kosten des Rechtsstreits dennoch nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen wären, liegt nicht vor.
Rz. 13
aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Kläger habe die Prozesskosten gem. § 93 ZPO zu tragen, weil die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht schlüssig und nicht begründet gewesen sei.
Rz. 14
Zwar wird teilweise vertreten, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gibt, wenn die Begründung für den anerkannten Klageanspruch nicht schlüssig ist (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1980, 501; FamRZ 2012, 1967; OLG Düsseldorf MDR 1993, 801; für den Fall, dass die beklagte Partei vorgerichtlich widersprochen hat vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 1770) oder wenn der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (OLG Naumburg FamRZ 2003, 1576). Dies ist aber mit der ganz überwiegenden Ansicht abzulehnen (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1999, 1349 f.; OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 232; Beschl. v. 22.5.2014 - 2 UF 6/14, juris Rz. 71; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1346, 1347 m.w.N.; OLG Dresden NJW-RR 2018, 509; HK-ZPO/Gierl, 8. Aufl., § 93 Rz. 13; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rz. 27; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rz. 10; Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 93 Rz. 6.42). Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.
Rz. 15
(1) Eine Partei, die den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt, ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO). Das Anerkenntnis enthält das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die vom Kläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen. Der Anerkennende unterwirft sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch. Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes enthoben, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1953 - BGHZ 10, 333, 335 m.w.N.; Urt. v. 27.5.1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391; Urt. v. 6.5.2014 - X ZR 11/14 NJW-RR 2014, 831 Rz. 6).
Rz. 16
(2) Auch im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Gericht - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt - die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht zu prüfen. Findet eine solche Prüfung bei Erlass des Anerkenntnisurteils nicht statt, muss das erst recht für die anschließende Kostenentscheidung gelten. Die Vorschrift des § 93 ZPO durchbricht aus Billigkeitsgründen die Grundregel des § 91 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kostenlast trifft (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1973 - BGHZ 60, 337, 343); sie dient zugleich der Entlastung der Gerichte und der Prozessökonomie, indem sie einen Anreiz setzt, unnötige Prozesse zu vermeiden und laufende Verfahren zügig zu beenden (vgl. Schulz in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 93 Rz. 1). Die Voraussetzungen, unter denen die beklagte Partei der Kostentragungspflicht entgehen kann - fehlende Veranlassung zur Klage und ein sofortiges Anerkenntnis - sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, ob die Klage schlüssig bzw. begründet war. Andernfalls erforderte die Entscheidung nach § 93 ZPO stets die Prüfung der materiellen Rechtslage und damit einen prozessualen Aufwand, von dem § 307 ZPO das Gericht bei der Hauptsacheentscheidung gerade enthebt. Das liefe Sinn und Zweck der Vorschrift zuwider und wäre angesichts des Anerkenntnisses der beklagten Partei auch sachlich nicht gerechtfertigt.
Rz. 17
bb) Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu dem Anerkenntnis bei zunächst unschlüssigem und erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenem Klageanspruch.
Rz. 18
(1) Wird eine Klage erst im Verlauf des Rechtsstreits schlüssig gemacht, kommt eine Ausnahme von dem Grundsatz in Betracht, dass das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt werden muss (vgl. zu diesem Grundsatz Rz. 11). Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen, auch wenn sie zuvor Verteidigungsbereitschaft angezeigt und einen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Sie ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 21/03 NJW-RR 2004, 999; Beschl. v. 1.2.2007 - IX ZB 248/05, NZI 2007, 283). Auf diese Rechtsprechung bezieht sich das BVerfG, wenn es ausführt, ein unschlüssiger Klagevortrag indiziere die fehlende Klageveranlassung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2014 - 1 BvR 1063/14, juris Rz. 15).
Rz. 19
(2) Das bedeutet indes nur, dass bei einem nicht schlüssig begründeten Anspruch ein fehlendes Anerkenntnis zunächst nicht schadet. Die von der Rechtsprechung des BGH zugelassene Ausnahme, wonach die beklagte Partei trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen kann, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde, setzt voraus, dass der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Nur dann ist das Anerkenntnis dadurch veranlasst, dass sich etwas Entscheidungserhebliches verändert hat. Die Ausnahme gilt nicht, wenn die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch bei unverändert gebliebenem Klagevorbringen anerkennt. In diesem Fall kann sie aus der fehlenden Schlüssigkeit und Begründetheit des Klageanspruchs nichts mehr für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO herleiten.
Rz. 20
(3) So ist es hier. Der Beklagte hat das Anerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, obwohl das Klagevorbringen unverändert geblieben war. Für ihn bleibt es deshalb bei der Kostenlast aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Rz. 21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der Kostenbelastung, gegen die sich der Beklagte wendet.
Fundstellen
Haufe-Index 13734053 |
NJW 2020, 1442 |
NJW 2020, 9 |
FamRZ 2020, 853 |
JurBüro 2020, 213 |
ZAP 2020, 396 |
JZ 2020, 254 |
MDR 2020, 504 |
MDR 2020, 588 |
NJ 2020, 266 |
NZI 2020, 209 |
ZInsO 2020, 857 |
ErbR 2020, 516 |
FMP 2020, 114 |
FMP 2020, 78 |