Leitsatz (amtlich)
Ein Prozessbevollmächtigter darf mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen, wenn er zur Begründung des Verlängerungsantrags darauf verweist, eine ausreichende Rücksprache mit dem Mandanten und die notwendige Beschaffung von Unterlagen hätten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht erfolgen können. In der Regel reicht die pauschale Berufung auf einen dieser Gründe in der Antragsschrift aus; eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.
Normenkette
ZPO §§ 233, 520 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Celle vom 17.6.2009 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Verden vom 27.3.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Beschwerdewert: 14.190,24 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Klägerin hat mit der beim LG Verden erhobenen Klage die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Todes eines Pferdes in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung beim OLG eingelegt. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist (2.6.2009, 16:09 Uhr) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Telefax Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt, da "bisher nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und eine ausreichende Rücksprache mit der Mandantschaft nicht gehalten werden konnte". Der Senatsvorsitzende hat den Antrag mit Verfügung vom 3.6.2009 abgelehnt, weil kein erheblicher Grund i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgetragen sei. Mit Schriftsatz vom 11.6.2009, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat die Klägerin die Berufung begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.
Rz. 2
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbürgten Recht auf faire Verfahrensgestaltung. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Denn dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte stattgegeben werden müssen.
Rz. 4
1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet: Im Streitfall habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mit einer Fristverlängerung rechnen können, da er erhebliche Gründe für die Fristverlängerung nicht vorgetragen habe. Dass "eine ausreichende Rücksprache mit der Mandantschaft nicht gehalten werden konnte", reiche als Begründung nicht aus. Denn dabei bleibe gänzlich offen, weshalb eine für erforderlich gehaltene ausreichende Rücksprache bislang nicht habe erfolgen können. Der Gesetzgeber sei bei der Regelung in § 520 Abs. 2 ZPO davon ausgegangen, dass eine Berufungsbegründung regelmäßig in der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils erfolgen könne. Es sei das erklärte Ziel des Gesetzgebers, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristverlängerung nicht nur an das Vorliegen eines Antrags zu knüpfen. Vielmehr sollten - abgesehen vom Fall der Einwilligung des Gegners und des Fehlens einer Verzögerung - nur erhebliche Gründe zu einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist führen. Aus diesem Grunde genüge (für eine Fristverlängerung) nicht die bloße Angabe, dass eine ausreichende Rücksprache noch nicht habe erfolgen können. Ein erheblicher Grund für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist könne nur dann vorliegen, wenn sich dem Antrag entnehmen lasse, warum diese Rücksprache nicht in der vom Gesetzgeber grundsätzlich für ausreichend gehaltenen Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils habe erfolgen können.
Rz. 5
Gleiches gelte, soweit der Fristverlängerungsantrag darauf gestützt sei, dass noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlägen. Zwar sei anerkannt, dass Beschaffungsschwierigkeiten bei Beweisurkunden oder Gutachten ebenso erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung darstellen könnten wie die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens. Aber auch hier liege nur dann ein erheblicher Grund vor, wenn dargetan sei, aus welchen Gründen die Urkunden nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist hätten beschafft werden können bzw. das Gutachten nicht habe eingeholt werden können. Derartiges lasse sich dem Antrag der Klägerin aber nicht entnehmen.
Rz. 6
2. Diese Ausführungen sind mit den Anforderungen, die das BVerfG und der BGH an die Begründung eines erstmaligen Antrags auf Fristverlängerung stellen, nicht vereinbar.
Rz. 7
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine besonders hohen Anforderungen an die erforderliche Darlegung der erheblichen Gründe für die Notwendigkeit der Fristverlängerung zu stellen. Der Anwalt kann danach grundsätzlich erwarten, dass dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorgebracht wird (BGH v. 13.10.1992 - VI ZB 25/92, VersR 1993, 771 f.; v. 18.9.2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579; v. 13.12.2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568). Dies entspricht auch der Rechtsprechung der anderen Senate des BGH (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 7.6.1999 - II ZB 25/98, NJW 1999, 3051 f.; v. 11.7.1985 - III ZB 13/85, VersR 1985, 972 f.; v. 18.7.2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 f.; v. 23.10.2003 - V ZB 44/03, NJW-RR 2004, 785; v. 24.10.1996 - VII ZB 25/96, VersR 1997, 258 f.; v. 9.7.2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 f.; v. 11.11.1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 f.; v. 1.8.2001 - VIII ZB 24/01, VersR 2002, 1576 f.; v. 11.2.1998 - XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787 f.; v. 15.8.2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 ff.). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.).
Rz. 8
b) Das Berufungsgericht weicht in entscheidungserheblicher Weise von dieser Rechtsprechung ab. Seine Auffassung, ein erheblicher Grund sei nur dargelegt, wenn der Anwalt über den allgemein bezeichneten Grund hinaus, warum eine Fristverlängerung benötigt werde, dazu Einzelheiten vortrage, findet in den zitierten Entscheidungen keine Stütze.
Rz. 9
Zum als "erheblich" anzusehenden Verlängerungsgrund der beruflichen Überlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe beim ersten Verlängerungsantrag nicht verlangt wird (vgl. BGH v. 13.10.1992 - VI ZB 25/92 -, a.a.O.; BGH; v. 11.7.1985 - III ZB 13/85 -, a.a.O.; NJW-RR 1989, 1280; BVerfG NJW 1998, 3703 f.). Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH v. 13.10.1992 - VI ZB 25/92 -, a.a.O.; m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342). Ein Prozessbevollmächtigter darf auch mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn die noch erforderliche Rücksprache oder Informationsbeschaffung bei der Partei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen konnte, wobei auch hier eine weitere Substantiierung oder Glaubhaftmachung in der Regel nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.1994 - VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; v. 11.11.1998 - VIII ZB 24/98 -, a.a.O.; v. 19.1.2000 - XII ZB 22/99, NJW-RR 2000, 799 f.; v. 1.8.2001 - VIII ZB 24/01, VersR 2002, 1576, 1577; BVerfG NJW 1998, 3703 f.). Für die notwendige Beschaffung von Unterlagen gilt nichts anderes. In all diesen Fällen reicht in der Regel die pauschale Berufung auf einen erheblichen Grund aus, ohne dass der Rechtsanwalt dies je nach den Anforderungen, die einzelne Gerichte stellen, mehr oder weniger präzisieren müsste.
Rz. 10
Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss gereicht es einer Partei auch nicht zum Verschulden, wenn ihr Prozessbevollmächtigter den Antrag auf Fristverlängerung erst am letzten Tag der Frist stellt und sich nicht fernmündlich nach der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erkundigt. Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1998 - VIII ZB 24/98 -, a.a.O.; BVerfGE 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 812, 813 f.). Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, a.a.O.; BVerfG NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812, 814). Auf die Hypothesen des Berufungsgerichts, was dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wann hätte bekannt sein müssen und wie er darauf hätte reagieren können, kommt es darum nicht an.
Rz. 11
3. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf eine positive Bescheidung seines Fristverlängerungsantrags vertrauen dürfen. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist deshalb ohne ein ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt.
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, hat der Senat die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt.
Fundstellen
Haufe-Index 2323527 |
DStR 2010, 18 |