Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 19.03.2024; Aktenzeichen VIII ZA 17/23)

LG Hanau (Entscheidung vom 15.11.2023; Aktenzeichen 8 T 41/23)

AG Hanau (Entscheidung vom 13.06.2023; Aktenzeichen 82 M 6335/22)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2024, durch den der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 15. November 2023 zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Schuldners in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.

Rz. 2

Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 19. März 2024 den Anspruch des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Schuldners umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.

Rz. 3

2. Soweit in der Anhörungsrüge des Schuldners zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

Dr. Bünger     

Dr. Liebert     

Dr. Schmidt

Wiegand     

Dr. Matussek     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16281617

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge