Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.04.2022; Aktenzeichen 12 U 135/21)

LG Darmstadt (Entscheidung vom 10.06.2021; Aktenzeichen 29 O 382/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.01.2024; Aktenzeichen VIa ZR 647/22)

 

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 1. April 2022 zugelassen, soweit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - III ZR 146/20, juris Rn. 32 f.).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges     

Möhring     

Götz   

Rensen     

Vogt-Beheim     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16009823

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